Der Stadtrat Lützen hat am 26.10.2021 den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung des FNP der Stadt Lützen gefasst. Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird der Vorentwurf zur 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Lützen im Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht sowie öffentlich ausgelegt. Hiermit soll die Öffentlichkeit frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie Auswirkungen der Planung unterrichtet und ihr die Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
Der Flächennutzungsplan stellt die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der baulichen Bodennutzung nach den voraussichtlichen Bedürfnissen der Stadt Lützen in den Grundzügen dar.
Für die 1. Änderung des FNP der Stadt Lützen wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
Der Vorentwurf zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Lützen, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung sowie dem Umweltbericht, liegt in der Zeit
vom 19.08.2024 bis einschließlich 20.09.2024
in der Stadtverwaltung Lützen, im Bauamt (Rathaus, Markt 1, 06686 Lützen, Zimmer 2.18) während folgender Öffnungszeiten sowie nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:
| Montag | 09:00 – 12:00 Uhr |
| Dienstag | 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr |
| Donnerstag | 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr |
| Freitag | 09:00 – 11:00 Uhr |
Die Unterlagen zum Vorentwurf der 1. Änderung des FNP der Stadt Lützen können während des oben genannten Zeitraums im Internet unter https://www.stadt-luetzen.de/de/bauleitplanung.html abgerufen werden.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Vorentwurf der 1. Änderung des FNP der Stadt Lützen in Text- bzw. Schriftform (Mail-Adresse: rathaus@stadt-luetzen.de bzw. Postadresse: Stadtverwaltung Lützen, Markt 1, 06686 Lützen) sowie während der Dienstzeiten zur Niederschrift abgegeben werden. Es besteht die Möglichkeit der Erörterung. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Planung unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Lützen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Planung nicht von Bedeutung ist.
Lützen, 27.06.2024