Titel Logo
Stadt Lützen – Amtsblatt
Ausgabe 8/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung

über die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Bürgermeisterwahl in der Stadt Lützen am 13.10.2024 (mögliche Stichwahl 10.11.2024)

Gemäß § 17 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) mache ich bekannt:

1.

Die Wählerverzeichnisse zu der oben genannten Wahl für die Wahlbezirke der Stadt Lützen können in der Zeit vom 23.09.2024 bis 27.09.2024 während der Dienststunden

am Montag, 23.09.2024

von 09:00 bis 12:00 Uhr,

am Dienstag, 24.09.2024

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr,

am Mittwoch, 25.09.2024

Rathaus geschlossen.

am Donnerstag, 26.09.2024

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr,

am Freitag, dem 27.09.2024

von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr,

bei der Stadtverwaltung Lützen, Markt 1, Zimmer E 03 und E 04 (barrierefrei durch Aufzug über Rathaushof) eingesehen werden.

Die Möglichkeit der Einsichtnahme endet am 27.09.2024, 11:00 Uhr.

Die Wählerverzeichnisse der Stadt Lützen werden elektronisch geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden.

Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, Einsicht in die Wählerverzeichnisse zu nehmen und die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, über die eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes besteht. Innerhalb der Frist zur Einsichtnahme ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der möglichen Frist zur Einsichtnahme, spätestens bis 27.09.2024, 11:00 Uhr bei der Stadtverwaltung Lützen, Markt 1, 06686 Lützen, Zimmer E 03 und E 04 einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.

Der Antrag ist schriftlich oder mündlich als Erklärung zur Niederschrift zu stellen. Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin/der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

3.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 22.09.2024 eine Wahlbenachrichtigung. Personen, die erst bei einer möglichen Stichwahl wahlberechtigt sind, werden nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen. Um an einer möglichen Stichwahl teilzunehmen, müssen sie einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines stellen.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls einen Antrag auf Berichtigung stellen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

4.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

4.1

ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtiger,

4.2

ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a)

wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat,

b)

wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist. Dies gilt insbesondere für Personen, die erst bei einer möglichen Stichwahl wahlberechtigt sind.

Aus dem Antrag muss hervorgehen, ob für die Wahl am 13.10.2024 oder für die mögliche Stichwahl am 10.11.2024 oder für beide Wahlen ein Wahlschein beantragt wird.

5.

Wahlscheine können schriftlich oder mündlich bei der Stadtverwaltung Lützen, Markt 1, 06686 Lützen, Zimmer E 03 und E 04 beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen Entscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

5.1

Wahlscheine können bis zum 11.10.2024, 18:00 Uhr beantragt werden, für die Stichwahl bis zum 08.11.2024, 18:00 Uhr.

5.2

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 4.2 angegebenen Gründen den Antrag noch bis zum Wahltag bzw. dem Tag einer möglichen Stichwahl, 15:00 Uhr stellen. Dies gilt insbesondere für Personen, die für die Wahl am 13.10.2024 noch nicht, aber bei einer möglichen Stichwahl wahlberechtigt sind. Gleiches gilt, wenn der Wahlberechtigte schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.

5.3

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

5.4

Verlorene oder nicht zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert der Wahlberechtigte glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl bzw. Stichwahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

6.

Wahlberechtigte mit Wahlschein können an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Stadt Lützen oder durch Briefwahl teilnehmen.

Die wahlberechtigte Person erhält mit dem Wahlschein zugleich

-

einen amtlichen Stimmzettel (gelb),

-

einen amtlichen Stimmzettelumschlag (gelb),

-

einen amtlichen Wahlbriefumschlag (hellblau) und

-

ein Merkblatt zur Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die bevollmächtigte Person vom Wahlberechtigten bereits auf dem Wahlscheinantrag benannt wurde oder die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von einer Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Stadt Lützen vor der Empfangnahme der der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, so kann er die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben.

Wer durch Briefwahl wählt, muss den Wahlbriefumschlag mit Stimmzettelumschlag und Stimmzettel so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag (gegebenenfalls am Tag der Stichwahl) bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.

Weitere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird, sind dem Wahlschein und dem Merkblatt zu entnehmen.

Lützen, den 18.07.2024

Im Auftrag

Roßmann
Sachbearbeiter