Anlage 2: Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung Stadt Lützen
Aufgrund des § 25 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2023 (BGBl. I S. 394) m.W.v. 01.01.2024. und des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt § 45 Abs. 2 Nr. 7 vom 17.06.2014 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712, 713), hat der Stadtrat der Stadt Lützen in seiner Sitzung am 25.06.2024 folgende Satzung der Stadt Lützen über die Ausübung von Vorkaufsrechten für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. ZO-01 „Interkommunales Industrie- und Gewerbegebiet Mitteldeutschland in der Gemarkung Zorbau – nach § 25 Abs, 1 BauGB – Vorkaufssatzung beschlossen:
Die Stadt Lützen beabsichtigt, die geordnete städtebauliche Entwicklung einschließlich der Erschließung und der landschaftsräumlichen Einbindung im Bereich des „Interkommunalen Industrie- und Gewerbegebiet Mitteldeutschland“ in der Gemarkung Zorbau der Stadt Lützen zu sichern.
Das Interkommunale Industrie- und Gewerbegebiet Mitteldeutschland betrifft das Gebiet südlich und nördlich der Bundestraße B 91 in Nähe der Autobahnausfahrt Weißenfels der A9.
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die nachfolgend näher bezeichneten Bereiche:
Der Geltungsbereich erstreckt sich im Norden bis zum bestehenden Gewerbegebiet Zorbau (getrennt von Aupitzer Straße bzw. der Kreisstraße K2200). Die Gemeindegrenze zu Weißenfels begrenzt den Geltungsbereich im Westen bis an die Südspitze heran. Von dieser Position führt die Abgrenzung des Geltungsbereichs weiter an der Gemeindegrenze zu Teuchern bis auf Höhe der Bundesstraße B91 entlang. Nordöstlich der Bundesstraße B91 ist der Geltungsbereich (im Osten) wiederum durch die Gemeindegrenze mit Hohenmölsen begrenzt.
Die vom Geltungsbereich betroffenen Grundstücke sind in der als Anlage 1 beigefügten Flurstücksliste aufgeführt.
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem als Anlage 2 beigefügten Lageplan. Dort ist der jeweilige Geltungsbereich mit einer schwarzen Strichlinie markiert.
Die Anlagen sind Bestandteil dieser Satzung.
1.
Im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung steht der Stadt Lützen ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs.1 BauGB zu.
2.
Sofern für Grundstücke im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ein allgemeines Vorkaufsrecht gemäß § 24 Abs.1 BauGB besteht, findet diese Satzung keine Anwendung.
3.
Die Eigentümer der im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, der Stadt Lützen den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich anzuzeigen und mitzuteilen. Die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nach dieser Satzung nachgewiesen ist.
4.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach dieser Satzung richtet sich nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Lützen, 25.06.2024