Aufgrund des § 100 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 in der zurzeit geltenden Fassung, hat die Stadt Lützen die folgende, vom Stadtrat der Stadt Lützen in der Sitzung am 30.06.2026 beschlossene Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Lützen voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie die eingehenden Einzahlungen und zu leistende Auszahlungen enthält, wird
| 1. | im Ergebnisplan mit dem | ||
| a) | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf | 57.031.200 EUR |
| b) | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf | 58.098.300 EUR |
| c) | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf | 0 EUR |
| d) | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf | 0 EUR |
| 2. | im Finanzplan mit dem | ||
| a) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender | |
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| Verwaltungstätigkeit auf | 55.555.600 EUR |
| b) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender | |
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| Verwaltungstätigkeit auf | 32.568.700 EUR |
| c) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der | |
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| Investitionstätigkeit auf | 10.675.800 EUR |
| d) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der | |
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| Investitionstätigkeit auf | 8.367.800 EUR |
| e) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der | |
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| Finanzierungstätigkeit auf | 1.753.300 EUR |
| f) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der | |
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| Finanzierungstätigkeit auf | 345.500 EUR |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 1.753.500 EUR festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigung), wird auf 2.760.900 EUR festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird auf 6.000.000 EUR
festgesetzt.
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |
| 1.1 | für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf: | 300 v. H. |
| 1.2 | für die Nichtwohngrundstücke (Grundsteuer B) auf: | 740 v. H. |
| 1.3 | für die Wohngrundstücke (Grundsteuer B) auf: | 330 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 240 v. H. |
Lützen, den 01.07.2026
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
| Der Haushaltsplan wurde von der Kommunalaufsicht mit Bescheid vom 24.07.2026 unter der Erteilung folgender Anordnungen genehmigt: | ||
| 1. | Der Gesamtbetrag der in § 2 der Haushaltssatzung vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen i. H. v. 1.753.500 € wird gemäß § 108 Abs. 2 KVG LSA vollumfänglich genehmigt. | |
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| a) | Der Gesamtbetrag der Kreditgenehmigung wird mit der Auflage gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG verbunden, dass dieser i. H. v. 94.900 € nur in Anspruch genommen werden darf, wenn sich hierfür ein tatsächlicher Finanzierungsbedarf ergibt. Der Finanzierungsbedarf ist der Kommunlaufsichtsbehörde vor Verwendung des benannten Anteils nachzuweisen. |
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| b) | Die Genehmigung wird gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG i.H.v. 200.000 € mit der Auflage versehen, dass vor Inanspruchnahme der Auszahlungsansätze für die Maßnahme „Ausbau von Radwegen nach Radwegekonzept“ die Nachweise zur sachlichen und zeitlichen Unabweisbarkeit erbracht werden. |
| 2. | Anordnung einer Haushaltssperre für investive Maßnahmen in Höhe von 293.000 € | |
| 3. | Der Gesamtbetrag der in § 3 der Haushaltssatzung festgesetzten Verpflichtungsermächtigungen i. H. v. 2.760.900 € ist i. H. v. 2.158.500 genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird gemäß § 107 Abs. 4 KVG vollumfänglich erteilt. | |
| 4. | Gemäß § 147 KVG LSA i V. m. § 27 KomHVO wird angeordnet, dass durch den Bürgermeister eine haushaltswirtschaftliche Sperre in Höhe der Tilgungsleistungen von 345.500 € im konsumtiven Bereich auszusprechen ist. | |
| 5. | Gemäß § 147 KVG LSA i V. m. § 27 KomHVO wird angeordnet, dass durch den Bürgermeister eine haushaltswirtschaftliche Sperre in Höhe von 500.000 € für zahlungswirksame Aufwendungen auszusprechen ist. | |
Lützen, den 27.07.2026