| 1. | Die Wählerverzeichnisse zur Landtagswahl für die Wahlbezirke der Stadt Lützen | ||||
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| werden in der Zeit | vom | 17.08.2026 | bis | 21.08.2026 |
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| während der allgemeinen Öffnungszeiten | ||||
am Montag, dem 17.08.2026, von 9:00 bis 12:00 Uhr,
am Dienstag, dem 18.08.2026, von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 13.00 bis 18:00 Uhr,
(Mittwoch, den 19.08.2026, sind das Rathaus und das Bürgerbüro geschlossen).
am Donnerstag, dem 20.08.2026, von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 15.30 Uhr,
am Freitag, dem 21.08.2026, von 9:00 bis 11:00 Uhr
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| im Bürgerbüro der Stadt Lützen, Markt 7, 06686 Lützen, Zimmer 02 für Wahlberechtigte bereitgehalten. Das Bürgerbüro ist barrierefrei zugänglich. | ||
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| Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. | ||
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| Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. | ||
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| Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. | ||
| 2. | Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. (17.08.2026) bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 21.08.2026 bis 11:00 Uhr bei der Stadt Lützen, Markt 7, 06686 Lützen, einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Antrag kann im Bürgerbüro der Stadt Lützen, Markt 7, 06686 Lützen, Zimmer 02, schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden. | ||
| 3. | Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 16.08.2026 eine Wahlbenachrichtigung. | ||
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| Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. | ||
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| Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. | ||
| 4. | Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 39 Weißenfels durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. | ||
| 5. | Einen Wahlschein erhält auf Antrag | ||
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| a) | ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter und | |
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| b) | ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, | |
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| aa) | wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 14 Abs. 8 der Landeswahlordnung (LWO) (bis zum 16.08.2026) oder die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 18 Abs. 1 LWO (bis zum 21.08.2026) versäumt hat, |
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| bb) | wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfristen nach § 14 Abs. 8 oder nach § 18 Abs. 1 LWO entstanden ist, |
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| cc) | wenn sein Wahlrecht im Berichtigungsverfahren festgestellt wurde und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Stadt Lützen gelangt ist. |
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| Wahlscheine können von den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 04.09.2026, 15:00 Uhr, im Bürgerbüro der Stadt Lützen mündlich oder schriftlich beantragt werden. | ||
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| Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden. | ||
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| Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. | ||
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| Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Doppelbuchstaben aa bis cc angegeben Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen. | ||
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| Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. | ||
| 6. | Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte | |
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| a) | einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, |
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| b) | einen amtlichen weißlichen Stimmzettelumschlag, |
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| c) | einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten Wahlbriefumschlag und |
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| d) | ein Merkblatt für die Briefwahl. |
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| Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtige Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Stadt Lützen vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. | |
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| Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. | |
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| Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. | |
Lützen, den 10.07.2026