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Stadt Lützen – Amtsblatt
Ausgabe 8/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Stadt Lützen

Der Bürgermeister

 

Wahlbekanntmachung

 

1. 

Am Sonntag, dem 06.09.2026, findet in Sachsen-Anhalt die

 

Wahl zum neunten Landtag von Sachsen-Anhalt

 

statt.

 

Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

2.

Die Stadt Lützen ist in folgende 18 Wahlbezirke eingeteilt:

 

1-

Lützen 1

Feuerwehrhaus Lützen, Großer Schulungsraum

Promenade 4

06686 Lützen

 

2-

Lützen 2

Feuerwehrhaus Lützen, Kleiner Schulungsraum

Promenade 4

06686 Lützen

 

3-

Lützen 3

Erweiterungsbau der Freien Gesamtschule Gustav-Adolf

Pestalozzistraße 4C

06686 Lützen

 

4-

Meuchen

Dorfgemeinschaftshaus Meuchen,

Meuchen

Clara-Zetkin-Straße 21A

06686 Lützen

 

5-

Röcken

Dorfgemeinschaftshaus Röcken,

Röcken

Teichstraße 26A

06686 Lützen

 

6-

Großgörschen

Feuerwehrhaus Großgörschen,

Großgörschen,

Scharnhorststraße 4

06686 Lützen

 

7-

Starsiedel

Feuerwehrhaus Starsiedel,

Starsiedel

Gostauer Str. 4A

06686 Lützen

 

8-

Rippach

Grundschule Rippach

Großgöhren

Schulstraße 10

06686 Lützen

 

9-

Pörsten

Feuerwehrhaus Pörsten,

Pörsten

Wiesengasse 1

06686 Lützen

 

10-

Poserna

Feuerwehrhaus Poserna,

Poserna

Dorfstraße 14A

06686 Lützen

 

11-

Göthewitz

Feuerwehrhaus Grunautal,

Göthewitz,

Gutsweg 1

06686 Lützen

 

12-

Kreischau

Raum des Heimatvereins,

Kreischau

Platz des 21. September 31

06686 Lützen

 

13-

Muschwitz

Dorfgemeinschaftshaus Muschwitz,

Muschwitz

Safranberg 120

06686 Lützen

 

14-

Tornau

Dorfgemeinschaftshaus Tornau,

Tornau

Domsener Straße 24

06686 Lützen

 

15-

Dehlitz

Vereinshaus Lösau,

Lösau

Alte Provinzialstraße 5

06686 Lützen

 

16-

Sössen

Bauhof Sössen,

Sössen, Stößwitzer Straße 5,

06686 Lützen

 

17-

Zorbau

Scheune Zorbau,

Zorbau,

Straße der Freundschaft 17B,

06686 Lützen

 

18-

Nellschütz

Sportlerheim Nellschütz

Nellschütz 28

06686 Lützen

 

Die Stadt Lützen ist in 18 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 16.08.2026 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

3.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 14:00 Uhr im Erweiterungsbau der Freien Gesamtschule Gustav-Adolf, Pestalozzistraße 4C, 06686 Lützen zusammen. Die Auszählung der Stimmen erfolgt ab 18:00 Uhr. Innerhalb des Gebäudes werden die jeweiligen Räumlichkeiten, in denen die Briefwahlvorstände tätig werden, durch Aushang bekanntgegeben. Es wird auch darauf hingewiesen, welcher Briefwahlvorstand die Wahlbriefe aus welchem Wahlbezirk auszählt.

4.

Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

 

Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren Personalausweis, Pass oder ein sonstiges amtliches Lichtbilddokument bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

 

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

 

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält am Wahltag im zuständigen Wahlraum einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.

 

Jeder Wahlberechtigte hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

 

Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern

 

a)

für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern vorhanden, auch ihrer satzungsgemäßen Kurzbezeichnung, bei Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten, die Bezeichnung „Einzelbewerber“ und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung und

 

b)

für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern vorhanden, auch ihre satzungsgemäße Kurzbezeichnungen, und jeweils die Namen der ersten drei Bewerber der zugelassenen Landeswahlvorschläge und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

5.

Der Wahlberechtigte gibt

 

a)

die Erststimme in der Weise ab,

 

 

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und

 

b)

Die Zweitstimme in der Weise,

 

 

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Landeswahlvorschlag sie gelten soll.

 

Der Stimmzettel muss vom Wahlberechtigten in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung vom Umstehenden nicht erkannt werden kann.

6.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk ist öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 30 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).

7.

Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

 

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

 

b)

durch Briefwahl

 

teilnehmen.

 

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettel-umschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbrief-umschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Für die Briefwahl ist dem Wahlberechtigten ein Merkblatt nach dem Muster der Anlage 22 der Landeswahlordnung zur Verfügung zu stellen.

8.

Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).

 

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Willensentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 4 Abs. 4 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).

 

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Willensentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Willensentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Lützen, den 10.07.2026

Roßmann
Sachbearbeiter