Stadt Lützen
Der Bürgermeister
| 1. | Am Sonntag, dem 06.09.2026, findet in Sachsen-Anhalt die |
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| Wahl zum neunten Landtag von Sachsen-Anhalt |
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| statt. |
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| Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr. |
| 2. | Die Stadt Lützen ist in folgende 18 Wahlbezirke eingeteilt: | ||
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| 1- | Lützen 1 | Feuerwehrhaus Lützen, Großer Schulungsraum Promenade 4 06686 Lützen |
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| 2- | Lützen 2 | Feuerwehrhaus Lützen, Kleiner Schulungsraum Promenade 4 06686 Lützen |
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| 3- | Lützen 3 | Erweiterungsbau der Freien Gesamtschule Gustav-Adolf Pestalozzistraße 4C 06686 Lützen |
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| 4- | Meuchen | Dorfgemeinschaftshaus Meuchen, Meuchen Clara-Zetkin-Straße 21A 06686 Lützen |
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| 5- | Röcken | Dorfgemeinschaftshaus Röcken, Röcken Teichstraße 26A 06686 Lützen |
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| 6- | Großgörschen | Feuerwehrhaus Großgörschen, Großgörschen, Scharnhorststraße 4 06686 Lützen |
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| 7- | Starsiedel | Feuerwehrhaus Starsiedel, Starsiedel Gostauer Str. 4A 06686 Lützen |
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| 8- | Rippach | Grundschule Rippach Großgöhren Schulstraße 10 06686 Lützen |
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| 9- | Pörsten | Feuerwehrhaus Pörsten, Pörsten Wiesengasse 1 06686 Lützen |
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| 10- | Poserna | Feuerwehrhaus Poserna, Poserna Dorfstraße 14A 06686 Lützen |
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| 11- | Göthewitz | Feuerwehrhaus Grunautal, Göthewitz, Gutsweg 1 06686 Lützen |
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| 12- | Kreischau | Raum des Heimatvereins, Kreischau Platz des 21. September 31 06686 Lützen |
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| 13- | Muschwitz | Dorfgemeinschaftshaus Muschwitz, Muschwitz Safranberg 120 06686 Lützen |
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| 14- | Tornau | Dorfgemeinschaftshaus Tornau, Tornau Domsener Straße 24 06686 Lützen |
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| 15- | Dehlitz | Vereinshaus Lösau, Lösau Alte Provinzialstraße 5 06686 Lützen |
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| 16- | Sössen | Bauhof Sössen, Sössen, Stößwitzer Straße 5, 06686 Lützen |
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| 17- | Zorbau | Scheune Zorbau, Zorbau, Straße der Freundschaft 17B, 06686 Lützen |
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| 18- | Nellschütz | Sportlerheim Nellschütz Nellschütz 28 06686 Lützen |
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| Die Stadt Lützen ist in 18 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. | ||
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| In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 16.08.2026 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. | ||
| 3. | Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 14:00 Uhr im Erweiterungsbau der Freien Gesamtschule Gustav-Adolf, Pestalozzistraße 4C, 06686 Lützen zusammen. Die Auszählung der Stimmen erfolgt ab 18:00 Uhr. Innerhalb des Gebäudes werden die jeweiligen Räumlichkeiten, in denen die Briefwahlvorstände tätig werden, durch Aushang bekanntgegeben. Es wird auch darauf hingewiesen, welcher Briefwahlvorstand die Wahlbriefe aus welchem Wahlbezirk auszählt. | |
| 4. | Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. | |
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| Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren Personalausweis, Pass oder ein sonstiges amtliches Lichtbilddokument bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. | |
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| Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. | |
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| Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält am Wahltag im zuständigen Wahlraum einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. | |
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| Jeder Wahlberechtigte hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. | |
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| Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern | |
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| a) | für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern vorhanden, auch ihrer satzungsgemäßen Kurzbezeichnung, bei Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten, die Bezeichnung „Einzelbewerber“ und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung und |
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| b) | für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern vorhanden, auch ihre satzungsgemäße Kurzbezeichnungen, und jeweils die Namen der ersten drei Bewerber der zugelassenen Landeswahlvorschläge und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. |
| 5. | Der Wahlberechtigte gibt | |
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| a) | die Erststimme in der Weise ab, |
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| dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und |
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| b) | Die Zweitstimme in der Weise, |
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| dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Landeswahlvorschlag sie gelten soll. |
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| Der Stimmzettel muss vom Wahlberechtigten in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung vom Umstehenden nicht erkannt werden kann. | |
| 6. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk ist öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 30 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt). | |
| 7. | Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, | |
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| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder |
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| b) | durch Briefwahl |
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| teilnehmen. | |
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| Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettel-umschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbrief-umschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Für die Briefwahl ist dem Wahlberechtigten ein Merkblatt nach dem Muster der Anlage 22 der Landeswahlordnung zur Verfügung zu stellen. | |
| 8. | Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt). | |
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| Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Willensentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 4 Abs. 4 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt). | |
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| Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Willensentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Willensentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). | |
Lützen, den 10.07.2026