Aufgrund des § 100 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 in der zurzeit geltenden Fassung, hat die Stadt Lützen die folgende, vom Stadtrat der Stadt Lützen in der Sitzung am 27.06.2023 beschlossene Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Lützen voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie die eingehenden Einzahlungen und zu leistende Auszahlungen enthält, wird
| 1. | im Ergebnisplan mit dem | ||
| a) | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf | 23.149.400 EUR |
| b) | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf | 25.668.700 EUR |
| c) | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf | 0 EUR |
| d) | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf | 0 EUR |
| 2. | im Finanzplan mit dem | ||
| a) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 21.801.800 EUR |
| b) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 31.243.300 EUR |
| c) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 13.946.700 EUR |
| d) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 8.147.800 EUR |
| e) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 0 EUR |
| f) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 1.073.400 EUR |
| festgesetzt. | ||
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 0 EUR festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigung), wird auf 7.827.000 EUR festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird auf 4.300.000 EUR festgesetzt.
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
|
| 1.1 | für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf: | 300 v. H. |
| 1.2 | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf: | 330 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 240 v. H. |
Lützen, den 22.08.2023
Bürgermeister
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach § 102 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes Land Sachsen-Anhalt zur Einsichtnahme vom 11.09. bis 21.09.2023 im Rathaus der Stadt Lützen, Markt 1, 06686 Lützen, Zimmer 12 zu den Dienstzeiten öffentlich aus:
| Montag | 09:00 - 12:00 Uhr |
| Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr |
| Mittwoch | geschlossen |
| Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr |
| Freitag | 09:00 - 11:00 Uhr |
Der Haushaltsplan wurde von der Kommunalaufsicht mit Schreiben vom 22.08.2023 zur Kenntnis genommen.
Eine Genehmigung nach § 107 Abs. 4 und § 110 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist nicht erforderlich.
Nach § 146 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes hat die Kommunalaufsichtsbehörde die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses über die Haushaltssatzung mit Schreiben vom 22.08.2023 bestätigt.
Lützen, den 22.08.2023
Bürgermeister