Amt für Landwirtschaft, — Weißenfels, 20.08.2024
Flurneuordnung und Forsten Süd
| Sitz: | Müllnerstraße 59, 06667 Weißenfels |
| Postanschrift: | PF 1655, 06655 Weißenfels |
| Aktenzeichen: | 611 B1.14 |
| Flurbereinigungsverfahren | Großgörschen A38 |
| Verfahrens-Nr. | 61-7 WSF003 (alt 611 141 WSF 003; 611-47 WSF003; 61-7 WSF017) |
| Landkreis | Burgenlandkreis und Landkreis Leipzig |
In dem durch das Regierungspräsidium Halle (jetzt Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt) mit Flurbereinigungsbeschluss vom 06.05.1998 angeordnete Flurbereinigungsverfahren „Großgörschen A38“ ergeht folgender
| 1. | Zum Flurbereinigungsverfahren „Großgörschen A38“ werden gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Art. 17 Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) die folgenden Flurstücke zum Verfahren hinzugezogen: |
| Gemarkung | Flur | Flurstück |
| Kitzen | 11 | 259/318 |
| Sössen | 3 | 53 |
| 2. | Aus dem Flurbereinigungsverfahren „Großgörschen A38“ werden gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) die folgenden Flurstücke aus dem Verfahren ausgeschlossen: |
| Gemarkung | Flur | Flurstück |
| Kitzen | 11 | 318/259 |
| Räpitz | 4 | 89/172 |
| Großgörschen | 2 | 98, 139, 143 |
| Lützen | 1 | 242, 245 |
| Lützen | 6 | 91, 93 |
| Lützen | 12 | 75 |
Das Verfahrensgebiet umfasst nunmehr eine Fläche von 1.840 ha (gerundet auf ganze Hektar).
Als Anlagen dieses Änderungsbeschlusses ist die Gebietskarte, in der die aktuelle Grenze des Flurbereinigungsgebietes dargestellt ist, beigefügt.
I. Begründung
Das Regierungspräsidium Halle (jetzt Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt) hat mit Beschluss vom 06.05.1998, das Flurbereinigungsverfahren „Großgörschen A38“ angeordnet.
Durch die mit dem 6. Änderungsbeschluss angeordnete Hinzuziehung und Ausschluss der v.g. Flurstücke hat sich das Verfahrensgebiet (§ 7 FlurbG) im Flurbereinigungsverfahren „Großgörschen A38“ geändert. Es handelt sich dabei um eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebietes gemäß § 8 Abs. 1 FlurbG, da das Verfahrensgebiet durch die Hinzuziehung bzw. den Ausschluss von Flurstücken zu 0,14 % der Gebietsgröße verändert wurde. Damit ist für diese geringfügige Gebietsänderung das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd als Flurbereinigungsbehörde zuständig.
Die Einbeziehung des Flurstückes 53, Flur 3, Gemarkung Sössen erfolgt zur zweckmäßigen Arrondierung des Verfahrensgebietes, um dem Zweck der Flurbereinigung möglichst vollumfänglich zu erreichen.
Mit dem Einleitungsbeschluss vom 06.05.1998 bestand die Absicht, das Flurstück 259/318, Flur 11, Gemarkung Kitzen dem Flurbereinigungsgebiet beizuziehen. Dabei ist in dem Verzeichnis der Verfahrensflurstücke das Flurstückskennzeichen des Flurstückes 259/318, Flur 11, Gemarkung Kitzen in seinen beiden Bestandteilen vertauscht worden und als 318/259, Flur 11, Gemarkung Kitzen bezeichnet. Formell ist damit das nicht existierende Flurstück 318/259, Flur 11, Gemarkung Kitzen in das Verfahren einbezogen. Durch den Ausschluss des Flurstückes 318/259, Flur 11, Gemarkung Kitzen und die gleichzeitige Zuziehung des Flurstückes 259/318, Flur 11, Gemarkung Kitzen ist dieser formelle Fehler nunmehr berichtigt.
Bei den weiteren aus dem Verfahren auszuschließenden Flurstücken handelt es sich um Wege- und Wasserflächen, die zum Erreichen der Ziele des Flurbereinigungsverfahrens nicht benötigt werden. Deshalb werden diese aus dem Flurbereinigungsgebiet ausgeschlossen.
II. Veränderungssperre
Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten nach § 34 FlurbG für die hinzugezogenen Flurstücke folgende Einschränkungen:
| 1. | In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. |
| 2. | Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. |
| 3. | Obstbäume, Beerensträuche, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. |
| 4. | Sind entgegen der Nr. 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. |
Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift der Nr. 3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzanpflanzungen anordnen.
III. Anmeldung unbekannter Rechte
Die Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, werden hiermit nach § 14 Abs.1 FlurbG aufgefordert, ihre Rechte innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser drei Monate angemeldet oder nachgewiesen, kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen ( § 14 Abs.2 FlurbG).
Der Inhaber eines in § 14 Abs.1 FlurbG bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 Abs.3 FlurbG).
IV. Bekanntgabe
Dieser Änderungsbeschluss mit Begründung und Gebietskarte liegt gemäß § 6 FlurbG nach seiner öffentlichen Bekanntmachung in den Flurbereinigungsgemeinden
Stadt Lützen, Markt 1, 06686 Lützen
Stadt Markranstädt, Markt 1, 04420 Markranstädt
Stadt Pegau, Markt 1, 04523 Pegau
sowie im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Müllnerstraße 59, 06667 Weißenfels zwei Wochen lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten während der Dienststunden aus.
Darüber hinaus kann der Beschluss auch auf der Internetseite des ALFF Süd unter https://alff.sachsen-anhalt.de/alff-sued/flurneuordnung/flurbereinigung-burgenlandkreis/fbv-grossgoerschen-a38 eingesehen werden.
V. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Änderungsansordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Müllnerstraße 59 in 06667 Weißenfels eingelegt werden.
Im Auftrag |
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Schott | (DS) |
Hinweis zum Datenschutz
Aufgrund des gesetzlichen Auftrages nach dem Flurbereinigungsgesetz werden im vorliegenden Flurbereinigungsverfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet. Die datenschutzrechtlichen Hinweise können im Internet unter: http://lsaurl.de/alffsueddsgvo eingesehen werden oder sind beim ALFF Süd, Müllnerstraße 59, 06667 Weißenfels erhältlich.