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Stadt Lützen – Amtsblatt
Ausgabe 9/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Gemäß § 38 Abs. 1 Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt wird bekanntgemacht:

1.

Am 13.10.2024 findet in der Stadt Lützen folgende Kommunalwahl statt:

Bürgermeisterwahl

Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

2.

Die Stadt Lützen ist in folgende 18 Wahlbezirke eingeteilt:

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis 22.09.2024 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem ein Wahlberechtigter wählen kann.

3.

Der Gemeindewahlleiter hat die gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses angeordnet. Der Briefwahlvorstand tritt dazu am 13.10.2024 um 14:00 Uhr der Stadtverwaltung Lützen, zweites Obergeschoss, Markt 1, 06686 Lützen zusammen. In der Stadtverwaltung wird die Räumlichkeit durch Aushang bekannt gegeben. Der Arbeitsraum des Briefwahlvorstandes ist über den Rathaushof durch den Aufzug barrierefrei zu erreichen. Die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes ist öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.

4.

Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren Personalausweis oder ein amtliches Dokument (etwa Reisepass oder Führerschein), Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis oder Reisepass bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

5.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel.

Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Bewerbungen und jeweils ein Feld für jeden Bewerber zur Kennzeichnung.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise den Bewerber zweifelsfrei kennzeichnet, dem er seine Stimme geben will.

Jedoch nicht mehr als eine Stimme auf dem Stimmzettel, sonst ist der Stimmzettel ungültig.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

6.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 35 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt).

7.

Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl durch Stimmabgabe

a)

in einem beliebigen Wahlbezirk oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen möchte, muss den Wahlschein mit den erforderlichen Briefwahlunterlagen bei der Stadt Lützen beantragen. Briefwähler üben ihr Wahlrecht wie folgt aus:

a)

Der Wähler kennzeichnet persönlich und unbeobachtet seinen Stimmzettel. Er legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag für die Kommunalwahl und verschließt diesen.

b)

Er unterschreibt unter Angabe des Datums die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.

c)

Er legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag für die Kommunalwahl und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag und verschließt diesen.

d)

Er übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl dem Wahlleiter zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.

8.

Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch nach § 107a Abs. 3 des Strafgesetzbuches ist strafbar.

Lützen, den 21.08.2024

Im Auftrag

Roßmann
Sachbearbeiter