Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
in den letzten Wochen haben sich mehrere Anwohner bei mir gemeldet und Beschwerden über Drohnenflüge über Privatgrundstücke vorgebracht. Dieses Verhalten stellt einen Eingriff in die Privatsphäre dar und ist nach geltendem Recht in vielen Fällen verboten. Verstöße können erhebliche rechtliche Folgen nach sich ziehen.
| 1. | Luftverkehrsordnung (LuftVO) | |
| • | Drohnen dürfen nicht über Wohngrundstücke fliegen, wenn sie mit Kameras oder Sensoren ausgestattet sind – außer mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers (§ 21h LuftVO). |
| • | Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Bußgeldern bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 44 LuftVO). |
| 2. | Datenschutzrecht (DSGVO & BDSG) | |
| • | Werden dabei Personen, Häuser oder private Bereiche gefilmt, liegt ein Datenschutzverstoß vor. |
| • | Auch hier können hohe Bußgelder verhängt werden. |
| 3. | Zivilrecht (BGB) | |
| • | Grundstückseigentümer können sich auf das Persönlichkeitsrecht (§ 823 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG) sowie das Eigentumsrecht (§ 903 BGB) berufen. |
| • | Sie haben die Möglichkeit, Unterlassungsklagen einzureichen oder Schadensersatz zu fordern. |
| 4. | Strafrecht | |
| • | Das gezielte Ausspähen von Personen (§ 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs) ist eine Straftat. |
| • | Hier drohen Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen von bis zu 2 Jahren. |
Um Konflikte und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, möchten wir alle Drohnenpiloten eindringlich bitten, sich strikt an die gesetzlichen Vorgaben zu halten.
Künftig werden Verstöße konsequent dokumentiert und den zuständigen Behörden zur Anzeige gebracht.