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Stadt Lützen – Amtsblatt
Ausgabe 9/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Lützen

-Feuerwehrsatzung-

Auf der Grundlage der §§ 8 und 9 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in der jeweils geltenden Fassung und den §§ 1 ff. des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) vom 07. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 190) in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Lützen zur Regelung des Dienstes in den Feuerwehren der Stadt Lützen am 30.06.2026 folgende Satzung beschlossen:

Abschnitt I

Einrichtung, Aufgaben und Gliederung der Feuerwehr

§ 1

Organisation, Bezeichnung, Aufgaben

(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Lützen ist eine rechtlich unselbstständige, gemeindliche Einrichtung. Sie führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr Lützen“.

(2) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen die Abwehr von Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz), die Brandbekämpfung (abwehrender Brandschutz), die Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie bei Notständen im Sinne der §§ 1 und 2 BrSchG LSA und die Aufklärung über brandschutzgerechtes Verhalten.

(3) Die Freiwillige Feuerwehr Lützen untersteht dem Bürgermeister. Er bedient sich zur Leitung der Freiwilligen Feuerwehren eines Stadtwehrleiters.

(4) Der Stadtwehrleiter bedient sich zur Leitung der Ortsfeuerwehren der Ortswehrleiter.

§ 2

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Freiwillige Feuerwehr Lützen besteht aus den Ortsfeuerwehren

  1. Lützen

  2. Großgörschen

  3. Starsiedel

  4. Sössen

  5. Rippach-Pörsten

  6. Röcken

  7. Bothfeld

  8. Michlitz

  9. Poserna

  10. Dehlitz-Lösau

  11. Grunautal

  12. Zorbau-Gerstewitz

(2) Die Ortsfeuerwehren bestehen regelmäßig aus ehrenamtlich tätigen Einsatzkräften (Mitglieder im aktiven Einsatzdienst). Bei Bedarf können die Ortsfeuerwehren in Abteilungen gegliedert werden. Die Einrichtung und Auflösung dieser Abteilungen ist durch den Ortswehrleiter anzuzeigen und vom Stadtwehrleiter und dem Bürgermeister zu genehmigen.

(3) Die Stadt Lützen als Träger der Freiwilligen Feuerwehr kann in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Gewährleistung der Schutzziele benachbarte Ortsfeuerwehren in Schutzbereiche gliedern, in denen die Ortsfeuerwehren nach den Vorgaben der Stadt Lützen zusammenarbeiten. Die Ziele und Vorgaben der Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren legt die Stadt Lützen im Einvernehmen mit der Stadtwehrleitung durch den Brandschutzbedarfsplan fest.

Abschnitt II

Wehrleiter

§ 3

Aufgaben der Stadtwehrleitung

(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Lützen wird vom Stadtwehrleiter geleitet. Er ist für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gemäß § 1 Abs. 2 dieser Satzung sowie die Gewährleistung der Leistungs- und Einsatzbereitschaft der Ortsfeuerwehren der Stadt Lützen verantwortlich.

(2) Der Stadtwehrleiter berät den Träger der Feuerwehr in Fragen der ordnungsgemäßen Ausrüstung sowie der Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben erhält er Unterstützung von den stellvertretenden Stadtwehrleitern und den Ortswehrleitern.

(3) Die Stadtwehrleitung besteht aus dem Stadtwehrleiter, dem 1. und 2. stellvertretenden Stadtwehrleiter sowie dem Stadtjugendfeuerwehrwart als beratendes Mitglied.

(4) Der 1. Stellvertretende Stadtwehrleiter hat den Stadtwehrleiter bei Verhinderung zu vertreten.

Er zeichnet verantwortlich für:

•

die Einsatzplanung und -vorbereitung (z.B. Erstellen von Einsatzplänen),

•

die Personalentwicklung sowie

•

Fragen in Bezug auf die Aus- und Fortbildung in den Ortsfeuerwehren.

(5) Der 2. Stellvertretende Stadtwehrleiter zeichnet verantwortlich für:

•

die ordnungsgemäße Ausrüstung

•

Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung

(6) Die Aufgaben und Befugnisse des Stadtwehrleiters sowie der Stellvertreter sind gesondert in Dienstanweisungen festgelegt.

(7) Der Stadtjugendfeuerwehrwart ist beratendes Mitglied der Stadtwehrleitung und unterstützt diese in allen Belangen der Kinder- und Jugendfeuerwehren.

Er ist verantwortlich für:

•

die Beratung der Stadtwehrleitung sowie des Trägers der Feuerwehr in allen Belangen der Kinder- und Jugendarbeit, insbesondere bei der strategischen Gewinnung und Bindung von Nachwuchs für die Kinder- und Jugendfeuerwehren

•

koordinierende Unterstützung der Kinder- und Jugendfeuerwehrwarte der Ortsfeuerwehren sowie die Förderung des Austauschs zwischen den Standorten

•

die beratende Unterstützung der Ortswehrleitungen bei der Fachaufsicht über die Einhaltung der altersgerechten Jugendschutzbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften (UVV) im jeweiligen Dienstbetrieb

•

die Unterstützung bei der Organisation stadtweiter Wettbewerbe, gemeinsamer Ausbildungsvorhaben oder Freizeitaktivitäten der Kinder- und Jugendfeuerwehren

(8) Dem Stadtwehrleiter obliegt regelmäßig die Leitung von Einsätzen auf dem Gebiet der Stadt Lützen. Die Einsatzleitung kann einem ausreichend qualifizierten Mitglied der Einsatzabteilung übertragen werden.

(9) Der Stadtwehrleitung obliegt die Durchführung von regelmäßigen Dienstberatungen der Ortswehrleiter. In der Einladung sind Ort, Zeit und die zu beratenden Tagesordnungspunkte anzugeben. Über jede Dienstberatung ist ein Protokoll zu führen.

(10) Zur Gewährleistung einer verantwortungsvollen Zusammenarbeit der Feuerwehr mit dem Stadtrat ist dem Stadtwehrleiter auf Antrag mindestens zweimal im Jahr die Berichterstattung in einer Sitzung des Stadtrates der Stadt Lützen sowie dem Ordnungs- und Rechtsausschuss mit festgelegtem Tagesordnungspunkt zu gewähren. Die Berichtsthemen sind vorab mit dem Bürgermeister zu erörtern.

§ 4

Aufgaben der Ortswehrleitung und weiteren Funktionsträger

(1) Die Ortsfeuerwehr wird vom Ortswehrleiter/in und dessen Stellvertreter/in geleitet. Der Jugendfeuerwehrwart ist Mitglied der Ortswehrleitung.

Die Ortswehrleitung ist für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sowie die Gewährleistung der Leistungs- und Einsatzbereitschaft der jeweiligen Ortsfeuerwehr verantwortlich. Zur Organisation des Dienstbetriebes in der Ortsfeuerwehr kann sie Festlegungen und Dienstanordnungen in Abstimmung mit der Stadtwehrleitung erlassen.

(2) Zu den Aufgaben des/der Ortswehrleiters/in gehören insbesondere:

•

bei anfallenden Verwaltungsaufgaben für deren Erledigung zu sorgen

•

die Angehörigen der Ortsfeuerwehr über die geltenden Dienstanweisungen, Feuerwehr- und Unfallverhütungsvorschriften regelmäßig gegen Unterschrift zu belehren und deren Einhaltung so sorgen

•

auf die Gewährleistung und ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Mitglieder des Einsatzdienstes entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken

•

die Aufstellung des Dienst- und Ausbildungsplanes für das kommende Jahr der Stadtwehrleitung sowie dem Bürgermeister vor Kenntnis vorzulegen

•

die Dienst- und Ausbildungspläne so aufzustellen und zu organisieren, dass jedes aktive Mitglied zum Jahresende an 40 Unterrichtsstunden/ Ausbildung am Standort jedoch mindestens 50 v.H. teilnehmen kann

•

die Kontrolle der ihm unterstellten Abteilungen

•

auf eine ordnungsgemäße den Vorschriften entsprechende Ausrüstung der Ortsfeuerwehr hinzuwirken

•

Beanstandungen, die Leistungsfähigkeit der Ortsfeuerwehr betreffend, dem Stadtwehrleiter mitzuteilen

(3) Der Ortswehrleiter/in wird im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter vertreten.

Er hat den Ortswehrleiter/in bei der Bewältigung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

•

die Personalentwicklung

•

Fragen in Bezug auf die Aus- und Fortbildung in der Ortsfeuerwehr

•

Unterstützung des Ortswehrleiters bei der Erstellung der jährlichen Dienst- und Ausbildungspläne

•

Unterstützung bei der Ausbildung der aktiven Mitglieder am Standort

(4) Die Ortswehrleitung der Ortsfeuerwehr bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben eines Gerätewartes/ Beauftragten für Feuerwehrtechnik.

Zu den Aufgaben des Gerätewartes der Ortsfeuerwehr gehören insbesondere:

•

Wartung und Einhaltung der gesetzlichen Prüffristen von Fahrzeugen und Gerätetechnik

•

Die Ordnung und Sauberkeit im Bereich der Fahrzeughalle unter Kontrolle zu halten und die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen

•

Auf die Instandhaltung der Feuerwehrgeräte, der Feuerwehreinrichtungen und des Inventars hinzuwirken und bestehende, mit eigenen Mitteln nicht zu behebende Mängel dem hauptamtlichen Gerätewart unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(5) Dem Ortswehrleiter obliegt in den Ortsfeuerwehren die Durchführung der Mitgliederversammlungen. Die Mitgliederversammlungen bestehen mindestens aus den Mitgliedern der Einsatzabteilung.

(6) Die Mitgliederversammlungen werden vom Ortswehrleiter bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Zudem sind Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn der Bürgermeister, der Ortswehrleiter oder ein Drittel der Mitglieder der Ortsfeuerwehr dies verlangt. Ort und Zeit der Mitgliederversammlungen sind durch schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.

(7) Die Mitgliederversammlungen werden von den Ortswehrleitern geleitet. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Bei Beschlussunfähigkeit kann erneut mit selber Tagesordnung eingeladen werden. Diese Versammlung ist dann in jedem Fall beschlussfähig.

§ 5

Wahl und Berufung

(1) Nach erfolgter Stellenausschreibung zur Besetzung der Führungsfunktionen im Amtsblatt der Stadt Lützen wird der Stadtwehrleiter durch die Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehren mit jeweils einer Stimme gewählt und dem Träger zur Berufung vorgeschlagen. Der Vorschlag soll mindestens 3 Monate vor Ablauf der Berufungszeit des jeweiligen Mitgliedes an die Wehrleitung erfolgen. Vorgeschlagen werden können nur fachlich, körperlich und charakterlich geeignete Mitglieder der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr. Die Ausübung des Vorschlagsrechts erfolgt durch geheime Wahl. Insoweit findet die Vorschrift des § 56 Abs. 3 KVG LSA sinngemäß Anwendung.

(2) Der Stadtjugendwart wird nach Stellenausschreibung zur Besetzung der Funktion im Amtsblatt der Stadt Lützen von den Jugendwarten der Jugendfeuerwehren und den Kinderwarten der Kinderfeuerwehren gewählt und dem Träger zur Berufung vorgeschlagen. Der Stadtjugendwart muss fachlich geeignetes Mitglied der Einsatzabteilung sein und mindestens über die Qualifikation „Jugendwart“ verfügen.

(3) Der Bürgermeister beruft die Mitglieder der Stadtwehrleitung und den Stadtjugendwart für die Dauer von sechs Jahren und ernennt sie zu Ehrenbeamten auf Zeit. Vollendet das Mitglied innerhalb dieses Zeitraums das 67. Lebensjahr, erfolgt die Berufung und Ernennung nur bis zu diesem Zeitpunkt.

(4) Die Ortsfeuerwehr wird vom Ortswehrleiter geführt. Der Ortswehrleiter und sein Stellvertreter müssen fachlich geeignete Mitglieder im Einsatzdienst ihrer Ortsfeuerwehr sein. Sie werden dem Bürgermeister von der Ortsfeuerwehr vorgeschlagen. Die Ausübung des Vorschlagsrechts erfolgt durch geheime Wahl. Insoweit findet die Vorschrift des § 56 Abs. 3 KVG LSA entsprechend Anwendung. Der Vorschlag soll mindestens drei Monate vor Ablauf der Berufungszeit des amtierenden Ortswehrleiters und dessen Stellvertreter erfolgen.

Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Einsatzdienstes der jeweiligen Ortsfeuerwehr. Durch den Bürgermeister erfolgt die Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis für die Dauer von sechs Jahren. Vollendet der Ortswehrleiter oder sein Stellvertreter innerhalb dieses Zeitraumes das 67. Lebensjahr, erfolgt die Berufung und Ernennung nur bis zu diesem Zeitpunkt.

ABSCHNITT III

Mitgliedschaft und Dienstpflichten

§ 6

Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr

(1) Die Aufnahme in eine der Ortsfeuerwehren ist schriftlich unter Verwendung eines Antragformulars an den Träger der Feuerwehr zu richten. Die Antragformulare werden vom Träger der Feuerwehr zur Verfügung gestellt

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung der Stadtwehrleitung und des zuständigen Ortswehrleiters. Die gesundheitliche Eignung ist Voraussetzung zur Aufnahme des Antragstellers in die Einsatzabteilung. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Antragsteller ist über die Entscheidung schriftlich zu informieren. Dabei ist das neue Mitglied durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten. Jedem neuen Mitglied ist nach Vorlage eines Passfotos ein Mitgliedsausweis auszuhändigen.

(3) In die Jugendabteilung können Einwohner mit schriftlichem Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten ab vollendetem 10. Lebensjahr aufgenommen werden. Die Bestätigung der Aufnahme in die Jugendabteilung obliegt dem Träger. Er kann dieses Recht dem Stadtwehrleiter oder dem Stadtjugendwart übertragen.

(4) Mit schriftlichem Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten können Kinder mit vollendetem 6. Lebensjahr in die Kinderfeuerwehr aufgenommen werden. Die Aufnahme obliegt dem Träger der Feuerwehr. Er kann dieses Recht dem Stadtwehrleiter oder dem Stadtjugendwart übertragen. Mit Vollendung des 10. Lebensjahres geht die Mitgliedschaft auf Antrag aus der Kinderfeuerwehr in die Jugendfeuerwehr über, wenn das schriftliche Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten vorliegt. Das Antragformular zum Wechsel in eine andere Abteilung wird vom Träger der Feuerwehr zur Verfügung gestellt.

§ 7

Einsatzabteilung

(1) Die Mitglieder der Einsatzabteilungen der Ortsfeuerwehren müssen den Anforderungen des Einsatzdienstes geistig und körperlich gewachsen sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei Zweifeln über die geistige und körperliche Tauglichkeit kann durch den Träger der Feuerwehr die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.

Die Kosten für die Beibringung des Nachweises der gesundheitlichen Eignung für Einsatzkräfte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 BrSchG trägt der Träger der Feuerwehr.

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Ortswehrleiters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.

Sie haben insbesondere

•

die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Einsatzleiters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen

•

bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten

•

an der Aus- und Fortbildung, den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen

(3) Feuerwehrmitglieder ohne abgeschlossene Truppmann-Ausbildung dürfen keine Truppmannfunktion übernehmen. Mitglieder der Jugendfeuerwehr ab vollendetem 16. Lebensjahr und mit abgeschlossener Truppmann-Ausbildung Teil 1 (Grundausbildung) dürfen zu Ausbildungszwecken am Ausbildungsdienst der Einsatzabteilung teilnehmen. Das bedarf einer gesonderten schriftlichen Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten. Hierfür ist der Jugendfeuerwehrwart im Zusammenwirken mit dem Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr verantwortlich. Die Mitwirkung bei Einsätzen ist ausdrücklich nicht erlaubt.

(4) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

•

einer dauerhaften Einschränkung der gesundheitlichen Voraussetzungen

•

der Vollendung des 67. Lebensjahres, soweit eine Ausnahme nach § 9 Abs. 1 Satz 3 BrSchG nicht erteilt wird, spätestens jedoch mit Vollendung des 70. Lebensjahres

•

dem Austritt

•

dem Ausschluss

(5) Verletzt ein Angehöriger einer Einsatzabteilung schuldhaft seine Dienstpflicht, so kann ihm der Bürgermeister im Benehmen mit dem Stadtwehrleiter eine Ermahnung aussprechen. Bei wiederholtem schuldhaftem Pflichtverstoß kann eine mündliche oder schriftliche Rüge ausgesprochen werden. Vor dem Ausspruch ist dem Betroffenen die Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

(6) Auf schriftlichen Antrag kann das Mitglied einer Einsatzabteilung vom Bürgermeister beurlaubt werden, wenn dringende persönliche Gründe der Erfüllung der Pflichten nach Abs. 2 vorübergehend entgegenstehen. Die Beurlaubung kann auf einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren erfolgen. Während der Beurlaubung ruhen die Pflichten des Mitgliedes nach Abs. 2. Eine wiederholte Beurlaubung ist nur zulässig, wenn sie die Gesamtdauer von 4 Jahren nicht überschreitet.

ABSCHNITT IV

Andere Abteilungen der Feuerwehr

§ 8

Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstuniform übernommen, wer wegen Vollendung des 67. und spätestens 70. Lebensjahres oder dauerhafter Dienstunfähigkeit aus einer Einsatzabteilung ausscheidet.

(2) Als Abteilung der Ortsfeuerwehr unterstehen die Alters- und Ehrenabteilungen der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Ortswehrleiter, der sich dazu eines Mitgliedes der Alters- und Ehrenabteilung bedient.

(3) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben der Feuerwehr – mit Ausnahme des Einsatzdienstes – übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Kenntnisse besitzen und körperlich geeignet sind. Dazu zählen insbesondere Aufgaben der Aus- und Fortbildung, der Gerätewartung und der Brandschutzerziehung. Im Rahmen dieser Tätigkeiten unterliegen die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung der fachlichen Aufsicht der Ortswehrleitung.

(4) Auf Vorschlag eines Ortswehrleiters oder der Stadtwehrleitung kann der Bürgermeister eine Person mit deren Zustimmung als Mitglied in die Alters- und Ehrenabteilung einer Ortsfeuerwehr aufnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Person sich in besonderer Weise um die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Lützen oder einer ihrer Ortsfeuerwehren verdient gemacht hat. Die Person führt die Bezeichnung „Ehrenfeuerwehrfrau“ oder „Ehrenfeuerwehrmann“. Ansprüche gem. § 15 entstehen in diesem Falle nicht.

(5) Die Mitglieder der Altersabteilungen sind zum Tragen der Dienstkleidung sowie zum Führen der erreichten Dienstgrade berechtigt. Beförderungen aus Anlass der Versetzung in die Altersabteilung sind nicht vorzunehmen. Bisherige Funktionskennzeichen sind vom Tage der Versetzung an nicht mehr zu führen. Für Personen gem. Abs 4 ist die Berechtigung zum Tragen der Dienstkleidung der Feuerwehr nicht vorgesehen.

§ 9

Jugendabteilungen

(1) Die Jugendabteilungen der Ortsfeuerwehren führen den Namen „Jugendfeuerwehr“ unter Zusatz des jeweiligen Namens der Ortsfeuerwehr nach § 2 Abs. 1.

(2) Die Jugendfeuerwehren sind der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie gestalten ihr Jugendleben als selbstständige Abteilung der Freiwillen Feuerwehren.

(3) Als Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehren unterstehen die Jugendfeuerwehren der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch die Ortswehrleiter, die sich dazu eines ausreichend qualifizierten und geeigneten Jugendfeuerwehrwartes bedienen. Vor Ernennung des Jugendfeuerwehrwartes hat dieser ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Das Kinder- und Jugendschutzkonzept der Kinder- und Jugendfeuerwehren im BLK findet entsprechend Anwendung.

§ 10

Kinderabteilungen

(1) Die Kinderabteilungen der Ortsfeuerwehren führen den Namen „Kinderfeuerwehr“ unter Zusatz des jeweiligen Namens der Ortsfeuerwehr nach § 2 Abs. 1.

(2) Die Kinderfeuerwehren sind der freiwillige Zusammenschluss von Kindern im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 10. Lebensjahr.

(3) In den Kinderabteilungen werden z. B. folgende Aktivitäten durchgeführt:

•

Spiel und Sport

•

Basteln

•

Besichtigung von Feuerwehrhäusern und -museen, Kinobesuche

•

Brandschutzerziehung

•

Verkehrserziehung

Die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften für Kinderfeuerwehren der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte (FUK Mitte) ist zwingend erforderlich.

(4) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehren unterstehen die Kinderabteilungen der Aufsicht und Betreuung durch die Ortswehrleiter, die sich dazu eines ausreichend qualifizierten und geeigneten Kinderfeuerwehrwartes bedienen können. Vor Bestellung des Kinderfeuerwehrwartes hat dieser ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Das Kinder- und Jugendschutzkonzept der Kinder- und Jugendfeuerwehren im BLK findet entsprechend Anwendung.

ABSCHNITT V

Leistungen der Stadt Lützen

§ 11

Schadenersatz

(1) Grundsätzlich haben die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben.

(2) Sachschäden, die dem Angehörigen der Feuerwehr bei der Ausübung seines Dienstes ohne grob fahrlässiges oder vorsätzliches eigenes Verschulden erwachsen, sind von der Stadt Lützen zu ersetzen. Das gleiche gilt für Personenschäden, soweit sie nicht gemäß gesetzlicher Unfallversicherung oder Feuerwehrunfallkasse abgedeckt sind.

(3) Sachschäden, die dem Träger der Feuerwehr bei der Ausübung seines Dienstes durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches eigenes Verschulden erwachsen, wird der Angehörige der Feuerwehr haftbar gehalten.

§ 12

Versorgung der Einsatzkräfte

(1) Der Träger der Feuerwehr hat Mittel für die Versorgung von Einsatzkräften bei

Einsätzen innerhalb seines eigenen Wirkungskreises bereitzustellen.

(2) Die Versorgung der Einsatzkräfte erfolgt in der Regel frühestens nach 4 Stunden auf Weisung des Einsatzleiters. In besonderen Fällen kann die Versorgungszeit variieren. Die Verfahrensweise wird durch die Dienstanweisung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Lützen geregelt

§ 13

Zuwendungen für langjährige Zugehörigkeit

(1) Für die langjährige Zugehörigkeit in der aktiven Mitgliedschaft ab dem 6. Lebensjahr in den Freiwilligen Feuerwehren werden in Anerkennung der Verdienste im Brandschutz der Stadt Lützen in nachfolgend angeführter Höhe gezahlt:

o

10 Jahre 25 EUR

o

20 Jahre 50 EUR

o

30 Jahre 75 EUR

o

40 Jahre 100 EUR

o

50 Jahre 150 EUR

o

60 Jahre 150 EUR

o

70 Jahre 150 EUR

Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen, insbesondere über die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten gemäß § 8 dieser Satzung durch den zu ehrenden Feuerwehrangehörigen, trifft der Ortswehrleiter der jeweiligen Ortsfeuerwehr.

(2) Der Stadtwehrleiter schlägt in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Ortswehrleiter dem Träger der Feuerwehr die zu ehrenden Kameraden vor.

(3) In Anerkennung für besondere Leistungen in den Freiwilligen Feuerwehren kann durch den Träger der Feuerwehr der „Ehrenorden des Bürgermeisters“ verliehen werden.

(4) Vorgeschlagen werden können Mitglieder, die außerhalb des Geltungsbereiches der Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (LVO-FF) besondere Leistungen in der Feuerwehr erbringen. Der Bürgermeister entscheidet abschließend.

ABSCHNITT VI

Beendigung der Mitgliedschaft in der Feuerwehr

§ 14

Austritt aus der Feuerwehr

Das Mitglied der Feuerwehr ist jederzeit berechtigt, seinen Austritt mittels schriftlicher Austrittserklärung gegenüber dem Träger der Feuerwehr zum Ende des Kalendervierteljahres zu erklären.

§ 15

Ausschluss aus der Feuerwehr

(1) Mitglieder der Feuerwehr können vornehmlich bei wiederholten und groben Verstößen gegen die freiwillig übernommenen oder übertragenen

Dienstpflichten aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden. Näheres regelt die Dienstanweisung.

(2) Eine grobe Verletzung von Dienstpflichten liegt insbesondere vor bei:

•

Eigentumsdelikten im Zusammenhang mit der Erledigung von Einsatzaufgaben

•

Straßenverkehrsdelikten als Führer von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr

•

Störungen des Lebens der örtlichen Gemeinschaft

•

Unehrenhaftem Verhalten im Dienst

•

Fortgesetzter Nachlässigkeit beim Befolgen oder Nichtbefolgen dienstlicher Festlegungen oder Weisungen

•

Fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst

•

Anstiftung anderer Mitglieder der Feuerwehr zum Nichtbeachten dienstlicher Festlegungen oder Weisungen

•

Wiederholter Dienstunfähigkeit wegen Trunkenheit bzw. anderer berauschender Substanzen oder wiederholtem Alkoholgenuss/Drogenkonsum während des Dienstes

•

Dienstwidriger Benutzung oder mutwilliger Beschädigung der Technik der Feuerwehr sowie der Dienstkleidung oder von sonstigen Ausrüstungsgegenständen

•

Aufgabe des Wohnsitzes in der Stadt Lützen, wenn dies der Feuerwehr nicht angezeigt wird

Im Übrigen gilt § 6 Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren.

(3) Werden durch Handlungen von auszuschließenden Mitgliedern der Feuerwehr der Stadt Lützen Schäden oder Nachteile zugefügt, erfolgt ein Rückgriff nach allgemeinen Vorschriften. Das gilt auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wenn ein Ausschluss aus der Feuerwehr nicht vorgesehen ist. Die Entscheidung über einen möglichen Rückgriff obliegt dem Träger der Feuerwehr.

(4) Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes aus der Feuerwehr sind innerhalb einer Woche Dienstausweis, Dienstkleidung und alle sonstigen zu

Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände beim jeweiligen Ortswehrleiter abzugeben. Auszeichnungen, Ehrengaben und sonstige Zuwendungen verbleiben dem ausscheidenden Mitglied, soweit bei der Gewährung von Zuwendungen

keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

§ 16

Verfahren zum Ausschluss aus der Feuerwehr

(1) Den Ausschluss aus der Feuerwehr beantragt die Leitung der Feuerwehr unter Darstellung des Sachverhaltes. Das Verfahren zum Ausschluss führt der Bürgermeister. Demjenigen, über dessen Ausschluss befunden werden soll, ist die Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

(2) Die Leitung der Feuerwehr hat bezogen auf Führungskräfte der Feuerwehr eine Abberufung aus Funktionen bzw. im Falle der Zustimmung zum vorgeschlagenen Ausschluss aus der Feuerwehr eine Neubesetzung der Funktionen in der Entscheidungsvorlage an den Träger der Feuerwehr vorzuschlagen.

(3) Der Träger der Feuerwehr entscheidet über den Ausschluss des Mitgliedes der Feuerwehr und über im Einzelfall erforderlich werdende

Wahlgänge Maßgabe des § 5 dieser Satzung.

(4) Der Ausschluss aus der Feuerwehr ist dem Mitglied der Feuerwehr unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben. Gegen den Ausschluss

ist innerhalb eines Monats vom Tage der Bekanntgabe der Maßnahme Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift

beim Träger der Feuerwehr einzulegen. Der Ausschlussbescheid muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

(5) Der Träger der Feuerwehr berät sich mit der Stadtwehrleitung und entscheidet danach endgültig.

§ 17

Ausscheiden durch Tod

Beim Todesfall eines Mitgliedes der Feuerwehr wird der Verstorbene mit Grabschmuck und einem Nachruf im Amtsblatt gewürdigt.

Abschnitt VII

Schlussbestimmungen

§ 18

Sprachliche Gleichstellung

Personen und Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf Personen jeden Geschlechts.

§ 19

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Lützen vom 25.08.2020 außer Kraft.

Lützen, den 30.06.2026

 

 

 

Kother
Bürgermeister