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Gemeindebote - Amtsblatt der Gemeinde Neukieritzsch mit den Ortsteilen
Ausgabe 1/2023
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 durch öffentliche Bekanntmachung

Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für sie wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz durch diese öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt für das Kalenderjahr 2022 veranlagten Betrag festgesetzt.

Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheides.

Die Grundsteuerhebesätze bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert,

sie betragen:

Für die Grundsteuer A

(land- und forstwirtschaftliches Vermögen)  —  330 v.H.

Für die Grundsteuer B

(bebaute und unbebaute Grundstücke)  —  420 v.H.

Soweit Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen oder durch Eigentumswechsel eintreten, wird hierüber ein entsprechender Grundsteuerbescheid erteilt.

Diese öffentliche Bekanntmachung gilt auch für die Grundsteuern, die im Anmeldeverfahren erhoben werden.

Zahlungsaufforderung

Die Steuerpflichtigen werden gebeten, die Grundsteuer 2023 entsprechend dem zuletzt ergangenen Bescheid zu den Fälligkeitsterminen zu entrichten. Bei der Überweisung ist das Buchungszeichen laut letztem Grundsteuerbescheid anzugeben.

Sparkasse Leipzig

IBAN:

DE29 8605 5592 1270 8018 28

BIC:

WELADE8LXXX

Liegt der Gemeindeverwaltung Neukieritzsch ein SEPA-Lastschriftmandat vor, wird zu den Fälligkeitsterminen laut Grundsteuerbescheid abgebucht.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Steuerfestsetzung ist das Rechtsmittel des Widerspruchs zulässig.

Der Widerspruch kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeindeverwaltung Neukieritzsch, Schulplatz 3, 04575 Neukieritzsch schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen.

Bitte beachten Sie: Die Einlegung eines Widerspruchs ändert nichts an der fristgerechten Zahlungspflicht.

Bürgermeister
Thomas Meckel
Siegel