(Geschäftszeichen 51-8514/121/2)
I) Sachverhalt
Die LMBV mbH beantragte bei dem Staatsbetrieb Sachsenforst als obere Forstbehörde gemäß § 8 Absatz 1 SächsWaldG eine Entscheidung über die Rodung und zeitweilige Nutzungsartenänderung von Wald bei dem Vorhaben „Beseitigung der Verflüssigungsgefahr am Speicher Borna“.
Auf den Flächen der Innenkippe des ehemaligen Tagebaus und der Böschungsbereiche des Speicherbeckens Borna besteht die Gefahr der Bodenverflüssigung. Um diese zu minimieren sind geotechnische Sanierungsmaßnahmen durch die LMBV mbH notwendig. Damit diese Arbeiten stattfinden können, sind insgesamt 60,56 ha Waldflächen in dem Sanierungsgebiet zu roden. Im ersten, westlichen Maßnahmenteil betrifft dies 10,8485 ha, im sich anschließenden zweiten, östlichen Maßnahmenteil weitere 42,04 ha Wald. Weitere 7,67 ha wurden im Rahmen von technologischen Erprobungen und geotechnischen Hauptuntersuchungen bereits gerodet. Die beiden Sanierungsbereiche sollen bis 2039 fertiggestellt sein. Daran schließen sich Erfolgskontrollen von etwa 2 Jahren Dauer an. Sobald diese abgeschlossen sind, soll die Wiederaufforstung der vorhabenbedingt beanspruchten Waldflächen begonnen werden.
Die zu rodenden Waldflächen liegen in dem Gebiet der Städte Borna und Regis-Breitingen. Der Wirkungsbereich erstreckt sich zudem auf das Gebiet der Gemeinde Neukieritzsch.
II) Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung
Für die Waldrodungen besteht die Pflicht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen (§ 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG).
Die UVP-Pflicht folgt aus dem Überschreiten des Schwellenwertes in Nr. 17.2.1 der Anlage 1 des UVPG, nämlich mehr als 10 ha bei der Rodung von Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart (Waldumwandlung).
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Rodung der Waldflächen und deren spätere Wiederherstellung.
Die zwischen Rodung und Wiederherstellung stattfindenden Maßnahmen bleiben dagegen in der UVP teilweise ausgeklammert. Nur wenn durch Wechselbeziehungen mit dem eigentlichen Sanierungsgeschehen Konflikte vermieden, minimiert oder überlagert werden, werden auch Wirkungen außerhalb der Waldrodung mitbetrachtet.
III) Pflicht zur FFH-Verträglichkeitsprüfung
Zudem nimmt die geplante Sicherungsmaßnahme auch Einfluss auf das SPA-Gebiet „Speicherbecken Borna und Teichgebiete Haselbach“ und erfordert damit eine FFH-Verträglichkeitsprüfung. Diese betrifft sowohl Teile der Waldflächen als auch des vom Sanierungsvorhaben betroffenen Offenlandes.
Gemäß § 32 UVPG hat die Verträglichkeitsprüfungen nach § 34 BNatSchG in dem Zulassungsverfahren für ein Vorhaben zu erfolgen, wenn dieses allein oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben geeignet ist, ein Natura2000-Gebiet zu beeinträchtigen. Um den integrativen Ansatz beider Prüfverfahren zu gewährleisten werden daher die Ergebnisse der FFH-Verträglichkeitsprüfung, die ihren Ausgang in der Waldrodung haben, in der UVP mitberücksichtigt.
IV) Unterlagenübersicht
Der Vorhabenträger hat folgende Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorgelegt:
| - | Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für die Rodungsmaßnahmen im Vorfeld der Hauptsanierungsmaßnahme |
| - | Bericht zu Erfassung der Brutvögel, Zug- und Rastvögel, Fledermäuse, Amphibien und Reptilien |
| - | Natura 2000 - Verträglichkeitsprüfung für das SPA-Gebiet „Speicherbecken Borna und Teichgebiet Haselbach“ |
V) Möglichkeiten der Einsichtnahme
Die Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens einschließlich des Waldumwandlungsantrages für den ersten Vorhabenteil liegen in der Zeit vom 05.01.2026 bis einschließlich 04.02.2026
in der Gemeindeverwaltung Neukieritzsch, Schulplatz 3, Zimmer 15 in 04575 Neukieritzsch während der nachfolgend genannten Öffnungszeiten
| Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr |
| Donnerstag | 09:00 - 12.00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr |
zur allgemeinen Einsicht aus.
Der Inhalt der vorliegenden Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 UVPG und der nach § 19 Absatz 2 UVPG auszulegenden Unterlagen werden im UVP-Portal unter https://www.uvp- verbund.de zugänglich gemacht. Das UVP-Portal entspricht den Anforderungen des § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 20 Absatz 2 Satz 2 UVPG, § 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG).
Darüber hinaus sind die entscheidungserheblichen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBI. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBI. S. 245)) geändert worden ist, bei dem Staatsbetrieb Sachsenforst, Referat obere Forst- und Jagdbehörde, Bonnewitzer Str. 34, 01796 Pirna OT Graupa, auf Antrag zugänglich.
VI) Möglichkeiten zur Äußerung
1. Jeder kann sich bis spätestens 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 18.02.2026, bei dem
Staatsbetrieb Sachsenforst
Bonnewitzer Str. 34
01796 Pirna OT Graupa
zu dem Inhalt des UVP-Berichtes schriftlich oder zur Niederschrift äußern.
Nach Ablauf dieser Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen (§ 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG). Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen (§ 21 Abs. 5 UVPG).
Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen bzw. Äußerungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 VwVfG).
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
2. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Genehmigungsbescheid einzulegen, werden gesondert von der Auslegung der Unterlagen benachrichtigt. Sie können innerhalb der ihnen mitgeteilten Frist Stellungnahmen zu den Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens einschließlich des Waldumwandlungsantrages abgeben bzw. sich äußern.
VII) Erörterung der eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen
Nach § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG in Verbindung mit § 73 Abs. 6 VwVfG ist für Äußerungen nach § 21 UVPG ein Erörterungstermin durchzuführen.
Das Datum des Erörterungstermins wird ortsüblich bekannt gemacht werden.
Ferner werden diejenigen, die sich rechtzeitig geäußert haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter (§ 17 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG).
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Genehmigungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
VIII) Sonstige Hinweise
| 1. | Durch Einsichtnahme in die Unterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. |
| 2. | Für das UVP-Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit der beantragten Waldumwandlung ist der Staatsbetrieb Sachsenforst als obere Forstbehörde zuständig. Informationen zu dem Zulassungsverfahren der Waldumwandlung sind bei dem Staatsbetrieb Sachsenforst, erhältlich. Äußerungen und Fragen können dort bis zum 18.02.2026 eingereicht werden. Über die Zulässigkeit der Waldumwandlung wird durch Bescheid entschieden werden. |
| 3. | Für das Prüfverfahren zu der in das UVP-Verfahren integrierten FFH-Verträglichkeitsprüfung ist das Landratsamt Landkreis Leipzig als untere Naturschutzbehörde zuständig. Diese wird über entsprechende Inhalte in den eingehenden Stellungnahmen durch die verfahrensführende obere Forstbehörde unverzüglich informiert. |
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung des forstrechtlichen Zulassungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von dem Staatsbetrieb Sachsenforst als obere Forstbehörde in Erfüllung seiner Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden dem Vorhabenträger (LMBV mbH) übermittelt. Der behördliche Datenschutzbeauftragte des Staatsbetriebes Sachsenforst ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter des Staatsbetriebes Sachsenforst, 01796 Pirna OT Graupa; E-Mail: sbsdatenschutz@smekul.sachsen.de; Telefon: +49 3501 / 542-0.
Gemeindeverwaltung Neukieritzsch, den 18.12.2025