Auf Grund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO), der §§ 13 und 25 Sächsischen Verwaltungskostengesetzes, i.V. mit § 5 Sächsisches Reisekostengesetz (SächsRKG), des § 22 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) sowie des § 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung – SächsFwVO) in der jeweils gültigen Fassung und § 3 der Zweckvereinbarung zur Durchführung der Brandverhütungsschau zwischen den Städten und Gemeinden Böhlen, Groitzsch, Neukieritzsch, Pegau, Elstertrebnitz und Zwenkau vom 22.10.2024 wurde vom Stadtrat in seiner Sitzung vom 25.09.2025 nachfolgende Änderungssatzung beschlossen:
Der Kostenersatz wird wie folgt geändert.
Anlage
1. für die Leistungsart 1 — 67,36 EUR/h
2. für die Leistungsart 1 eine km-Pauschale von — 0,39 EUR/km
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Groitzsch, 25.09.2025
Hinweis gem. § 4 Abs. 4 SächsGemO
„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntgabe als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntgabe der Satzung verletzt worden sind | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der im Satz 1 genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 und 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsnachfolgen hingewiesen worden ist.“
Groitzsch, den 25.09.2025
Anlage:
Kostenverzeichnis für die Durchführung der Brandverhütungsschau
Leistungsarten:
| Kostenersatz: | |
| 1. | für die Leistungsart 1 — 67,36 EUR/h |
| 2. | für die Leistungsart 1 eine km-Pauschale von — 0,39 EUR/km |