Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20.12.2022 (SächsGVBl. S. 705) sowie der §§ 2 und 7 desSächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachungvom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 05.04.2019 (SächsGVBl. S. 245) hat die Ratsversammlung der Gemeinde Neukieritzsch in der Sitzung am 25.06.2024 folgende Satzung beschlossen:
Die Gemeinde Neukieritzsch erhebt nach dieser Satzung eine Beherbergungssteuer als örtliche Aufwandsteuer.
Gegenstand der Beherbergungssteuer ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einer Beherbergungseinrichtung. Beherbergungseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind Hotels, Hostels, Pensionen, Jugendherbergen, Übernachtungshäuser, Gasthöfe mit Fremdenzimmern, Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Gästezimmer, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze bei Vorhandensein von Sanitäranlagen und ähnliche Einrichtungen; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird.
Keine Unterkünfte im Sinne dieser Satzung sind Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeheime, Hospize, stationäre Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und ähnliche Einrichtungen.
(1) Bemessungsgrundlage ist der Betrag, den der Gast für den Aufwand der Übernachtung einschließlich Umsatzsteuer, aber ohne den Aufwand für andere Dienstleistungen schuldet (Übernachtungsentgelt). Nehmen mehrere Personen eine Leistung gemeinsam in Anspruch, ist für die Bemessung der Steuer das für die Leistung geschuldete Übernachtungsentgelt diesen Personen anteilig zuzuordnen.
(2) Es ist unerheblich, ob dieses Entgelt vom Gast selbst oder von einem Dritten für den Gast geschuldet wird. Sofern bei einem pauschal geschuldeten Entgelt die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist (Übernachtung mit Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension), gilt als Bemessungsgrundlage das Gesamtentgelt abzüglich einer Pauschale von 7,00 Euro für Frühstück und je 10,00 Euro für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit.
(3) Der auf eine einzelne Übernachtung entfallende Beherbergungssteueranteil beträgt fünf Prozent des Wertes der Bemessungsgrundlage, abgerundet auf volle Cent. Die Höhe der von einem Gast insgesamt geschuldeten Beherbergungssteuer entspricht der Summe
der auf die einzelnen Übernachtungen der Beherbergung entfallenden Beherbergungssteueranteile. Die Steuer wird bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer im selben Beherbergungsbetrieb längstens für 21 Tage erhoben.
(1) Von der Zahlung einer Beherbergungssteuer befreit sind:
| 1. | Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, |
| 2. | Personen, welche zum Zweck einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in der Gemeinde Neukieritzsch übernachten müssen, |
| 3. | Personen, die unter der Anschrift der Beherbergungseinrichtung mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung nach dem Bundesmeldegesetz gemeldet sind, |
| 4. | Personen, die Gruppen von allein reisenden, beherbergungssteuerbefreiten Kindern und Jugendlichen betreuen (z.B. Lehrer oder Erzieher). |
(2) Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beherbergungssteuer sind, sofern sie nicht offensichtlich vorliegen, durch die Vorlage eines geeigneten Nachweises zu bestätigen. Als geeigneter Nachweis gilt für Befreiungen nach Abs. 1 Nr. 1 ein Ausweisdokument des Kindes, soweit sein Alter nicht offensichtlich ist, für Befreiungen nach Abs. 1 Nr. 2 ein entsprechend aussagefähiges ärztliches Attest, für Befreiungen nach Abs. 1 Nr. 3 die Meldebescheinigung und für Befreiungen nach Abs. 1 Nr. 4 die Bestätigung der Organisation, mit der die beherbergungssteuerbefreiten Kinder und Jugendlichen reisen, dass es sich bei der Person um den Betreuer einer Gruppe allein reisender Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr handelt. Der Nachweis ist dem Betroffenen nach Einsichtnahme zurückzugeben.
(3) Steuerbefreiungen nach Abs. 1 Nr. 2 können nur in einem Verfahren nach § 9 geltend gemacht werden.
Steuerschuldner ist der Beherbergungsgast. Schulden mehrere Beherbergungsgäste die Beherbergungssteuer nebeneinander, so haften diese als Gesamtschuldner.
(1) Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung.
(2) Wird eine durch den Beherbergungsbetrieb bereitgestellte Übernachtungsmöglichkeit vom Beherbergungsgast nicht in Anspruch genommen, entsteht die Übernachtungssteuer nur dann nicht, wenn für die Bereitstellung kein Entgelt zu entrichten ist.
(1) Wer innerhalb der Gemeinde Neukieritzsch eine Beherbergungseinrichtung im Sinne des § 2 S. 2 der Satzung eröffnet oder endgültig aufgibt, hat dies der Gemeinde Neukieritzsch innerhalb eines Monats unter Verwendung des amtlich zur Verfügung gestellten Formulars anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn sich Daten, die zur Beherbergungseinrichtung verpflichtend mitzuteilen sind, ändern.
(2) Wer innerhalb der Gemeinde Neukieritzsch eine Beherbergungseinrichtung betreibt, ist verpflichtet, von den bei ihm beherbergten Personen die Beherbergungssteuer einzuziehen. Die Verpflichtung besteht nicht, soweit die beherbergten Personen nach § 4 Abs. 1 Nummern 1, 3 oder 4 der Satzung von der Entrichtung einer Beherbergungssteuer befreit sind.
(3) Personen, von denen der Betreiber der Beherbergungseinrichtung keine Beherbergungssteuer einzieht, sind durch den Betreiber der Beherbergungseinrichtung gesondert mit Namen, Wohnanschrift, Geburtsdatum und Daten der An- und Abreise auf dem hierfür zur Verfügung gestellten amtlichen Formular zu vermerken, die jeweils vom Gast zu unterschreiben sind. Nehmen Minderjährige in Begleitung Erwachsener Unterkunft, sind die entsprechenden Angaben zu den begleitenden Erwachsenen und die Zahl der mit ihnen gemeinsam beherbergten Kinder auf den Meldescheinen zu vermerken, die jeweils von den begleitenden Erwachsenen zu unterschreiben sind. Besteht ein Befreiungsgrund nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 sind auf dem amtlichen Formular die Angaben zum Meldestatus in der Beherbergungseinrichtung (alleinige Wohnung, Haupt oder Nebenwohnung) zu vermerken. Bestehende Verpflichtungen nach dem Bundesmeldegesetz bleiben unberührt.
(4) Rechnungskopien und Meldescheine nach § 7 Abs. 3 sind vom Betreiber der Beherbergungseinrichtung aufzubewahren und der Gemeinde Neukieritzsch auf Anforderung zur Einsichtnahme vorzulegen. § 147 AO findet entsprechende Anwendung.
(5) Die innerhalb eines Kalendermonats vereinnahmte Beherbergungssteuer ist vom Betreiber der Beherbergungseinrichtung bis zum zehnten Tag des Folgemonats selbst zu berechnen und unter Verwendung des amtlichen Formulars bei der Gemeinde Neukieritzsch anzumelden. Dies gilt auch, sofern die Beherbergungseinrichtung in einem Monat keine Person beherbergt hat; in diesem Fall hat eine Fehlanzeige („Nullmeldung“) zu erfolgen. Ebenfalls bis zum zehnten Tag des Folgemonats ist die innerhalb eines Kalendermonats vereinnahmte Beherbergungssteuer vom Betreiber der Beherbergungseinrichtung an die Gemeinde Neukieritzsch abzuführen.
(6) Der Betreiber der Beherbergungseinrichtung haftet der Gemeinde Neukieritzsch für den vollständigen und richtigen Einzug der Beherbergungssteuer.
(7) Die Aufbewahrung der Beherbergungssteuer durch den Betreiber hat getrennt vom Betriebsvermögen zu erfolgen.
(8) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der Gemeinde Neukieritzsch Auskünfte zu den Beherbergungseinrichtungen zu erteilen, die für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlich sind. Die Auskunftspflicht entsteht, wenn der Betreiber der Beherbergungseinrichtung seinen Pflichten
aus dieser Satzung nicht oder nicht ausreichend nachkommt.
(1) Die Beherbergungseinrichtung und die von ihr betrauten Personen haben auf Verlangen der Gemeinde Neukieritzsch die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zur Erhebung der Beherbergungssteuer erforderlich sind. Nach Aufforderung sind die Geschäftsunterlagen an Amtsstelle vorzulegen.
(2) Zur Sicherung der vollständigen Erhebung der Beherbergungssteuer ist den Bediensteten der Gemeinde Neukieritzsch während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten auch ohne vorherige Ankündigung der Zutritt zu den Geschäftsgrundstücken und -räumen der Betreiber der steuerentrichtungsverpflichteten Beherbergungseinrichtungen sowie zu den Beherbergungseinrichtungen selbst zu gewähren, um Kontrollen zur Einhaltung der Regelungen der Beherbergungssteuersatzung durchzuführen.
(3) Weitergehende gesetzliche Prüfungsrechte bleiben unberührt.
Personen, von denen in einer Beherbergungseinrichtung die Beherbergungssteuer eingezogen wurde, die aber nach § 4 der Satzung von der Entrichtung der Beherbergungssteuer befreit sind, können bei der Kämmerei der Gemeinde Neukieritzsch unter entsprechender Nachweisführung die Rückerstattung der eingezogenen Beherbergungssteuer beantragen.
(1) Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
| 1. | entgegen § 7 Abs. 1 bzw. § 12 Abs. 2 dieser Satzung die Aufnahme oder das Bestehen einer Beherbergungseinrichtung oder die Änderung angemeldeter Daten nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, |
| 2. | als Betreiber einer Beherbergungseinrichtung seiner Pflicht zur Vorlage von Rechnungskopien und Meldescheinen aus § 7 Abs. 4 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder |
| 3. | als Betreiber einer Beherbergungseinrichtung seiner Anmeldungs- und Entrichtungspflicht aus § 7 Abs. 5 nicht rechtzeitig nachkommt. |
und es dadurch ermöglicht, eine Kommunalabgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).
(2) Die Ordnungswidrigkeit im Sinne des Abs. 1 kann gemäß § 6 Abs. 3 des SächsKAG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
(3) Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 Abs. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 SächsKAG
und nach sonstigen unmittelbar geltenden gesetzlichen Tatbeständen bleibt unberührt.
(1) Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
(2) Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der jeweils gültigen Fassung anwendbar, soweit diese für Gemeindesteuern nach § 7 SächsKAG gelten.
(1) Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und findet Anwendung auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen, die ab dem 01.01.2025 erfolgen.
(2) Beherbergungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits betrieben werden, sind der Gemeinde Neukieritzsch durch ihren Betreiber innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung unter Verwendung des amtlichen Formulars anzuzeigen.