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Gemeindebote - Amtsblatt der Gemeinde Neukieritzsch mit den Ortsteilen
Ausgabe 12/2023
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Neukieritzsch

Gemeinde Neukieritzsch

Landkreis Leipzig

Satzung zur Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Neukieritzsch

Feuerwehrentschädigungssatzung (FwES)

Beschluss Nr.: GR/134-2023

Aufgrund § 63 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutzes (SächsBRKG) in Verbindung mit §§ 13 und 14 der Sächsischen Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) und in Verbindung mit §§ 4 und 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Neukieritzsch in seiner öffentlichen Sitzung am 28.11.2023 die nachfolgende Satzung:

§ 1

Aufwandsentschädigung von Funktionsträgern

(1)

Die Aufwandsentschädigung für den Gemeindewehrleiter beträgt monatlich 100,00 EUR. Die Aufwandsentschädigung für den/ die stellv. Gemeindewehrleiter beträgt monatlich 50,00 EUR.

(2)

Die Ortswehrleiter erhalten monatlich eine Aufwandsentschädigung von je 60,00 EUR. Die stellv. Ortswehrleiter erhalten monatlich eine Aufwandsentschädigung von je 30,00 EUR.

(3)

Nimmt der Stellvertreter des Gemeinde- oder Ortswehrleiters die Aufgaben im vollen Umfang wahr, erhält er ab dem dritten Tag der Vertretung für die Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie der Gemeinde- oder Ortswehrleiter.

(4)

Die Jugendfeuerwehrwarte / Leiter der Kinderfeuerwehr erhalten bei der regelmäßigen ehrenamtlichen Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung von monatlich je 60,00 EUR.

(5)

Die stellv. Jugendfeuerwehrwarte / Stellv. Leiter der Kinderfeuerwehr erhalten bei der regelmäßigen ehrenamtlichen Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung von monatlich je 25,00 EUR.

(6)

Die Gerätewarte erhalten monatlich eine Aufwandsentschädigung von je 50,00 EUR.

(7)

Der Atemschutzgerätewart der Gemeindefeuerwehr Neukieritzsch erhält monatlich eine Aufwandsentschädigung von 40,00 EUR.

(8)

Übt ein Funktionsträger mehrere Funktionen nach Absatz 1 bis 7 aus, wird die höher dotierte Funktion entschädigt und eine weitere Funktion mit 50 % der Aufwandsentschädigung, der zusätzlich ausgeübten Funktion.

(9)

Die Entschädigung der ehrenamtlichen Tätigen Angehörigen erfolgt Quartalsweise.

§ 2

Entschädigung für Einsätze

(1)

Bei kostenpflichtigen Einsätzen erhält die jeweilige Ortsfeuerwehr 66 (2/3) % der abgerechneten Personalkosten auf das jeweilige Konto der Ortsfeuerwehr.

(2)

Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Neukieritzsch erhalten für die Durchführung von Brandsicherheitswachen pro Stunde eine Entschädigung von 26,00 EUR für den Wachhabenden\ Posten.

(4)

Die Entschädigung wird nach Zahlungseingang ausgezahlt.

§ 3

Entschädigung für Ausbildung/ Lehrgänge

(1)

Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Neukieritzsch erhalten eine Verpflegungspauschale von 12,00 EUR pro Teilnahme/ Tag an einer Ganztagsausbildung oder eines Lehrgangs (auf Kommunaler- und Kreis- Ebene).

(2)

Bei Lehrgängen/ Ausbildungen an einer Landesfeuerwehrschule oder vergleichbaren Einrichtungen mit Vollverpflegung/ Unterkunft werden keine Entschädigungen nach § 3 Absatz 1 dieser Satzung gezahlt.

§ 4

Verdienstausfall bei ehrenamtlichen Angehörigen der FF

(1)

Bei Verdienstausfall von ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die nicht Arbeitnehmer sind, kann ein Erstattungsbeitrag gemäß § 62 SächsBRKG i.V.m. § 14 SächsFwVO in ihren jeweils gültigen Fassungen gezahlt werden.

(2)

Die Höhe des Verdienstausfalls ist glaubhaft zu machen.

§ 5

Wegfall der Aufwandsentschädigung

Der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach § 1 entfällt

(1)

mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruchsberechtigte aus seinem Ehrenamt ausscheidet oder

(2)

wenn Anspruchsberechtigte ununterbrochen länger als einen Monat das Ehrenamt nicht ausüben.

Hat der Anspruchsberechtigte den Grund für die Nichtausübung des Ehrenamtes selbst zu verschulden, entfällt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung sofort.

§ 6

Auslagenersatz

Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Neukieritzsch erhalten auf Antrag die durch Ausübung des Dienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehenden notwendigen Auslagen vom Träger der Feuerwehr ersetzt.

§ 7

Zuwendungen bei Feuerwehrjubiläen

Bei Feuerwehrjubiläen können die Ortsfeuerwehren aus dem Haushalt der Gemeinde eine Zuwendung in Höhe von 1000,00 € aller 5 Jahre (z.B. 5, 10, 15, 20, 25 Jahre) auf Antrag, erhalten. Die Zuwendung ist zweckgebunden und im Jubiläumsjahr zu verwenden.

§ 8

Zuwendung bei Dienstjubiläen

Bei Dienstjubiläen erhalten die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Neukieritzsch folgende Zuwendung aus dem Haushalt der Gemeinde.

Art des Jubiläums

Höhe bzw. Art Zuwendung

für aktive Mitglieder

für nicht aktive Mitglieder

10 Jahre

250,00 EUR

50,00 EUR

25 Jahre

500,00 EUR

100,00 EUR

40 Jahre

1.000,00 EUR

150,00 EUR

50 Jahre

1.250,00 EUR

200,00 EUR

60 Jahre

ein Ehrengeschenk

ein Ehrengeschenk

70 Jahre

ein Ehrengeschenk

ein Ehrengeschenk

Der Bedarf an diesen Mitteln gem. der § 5 und § 6 ist von der zuständigen Ortsfeuerwehrleitung so rechtzeitig anzumelden, dass er in den Haushalt des betreffenden Jahres eingestellt werden kann.

§ 9

Zuwendung zur Kameradschaftskasse

Die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Neukieritzsch erhalten aus dem Haushalt der Gemeinde jährlich Zuwendungen zur Kameradschaftskasse in Höhe von 30,00 €/Mitglied und für Kinder und Jugendliche eine Zuwendung von 25,00 €/Mitglied. Voraussetzung ist eine mindestens 6-monatige aktive Mitgliedschaft. Dies wird auf das Kameradschaftskonto ausgezahlt, zur Verwendung für Feiern, Versammlungen der Ortswehr, Ausfahrten und der Kameradschaftspflege.

§ 10

In – Kraft - Treten

(1)

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Neukieritzsch in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Feuerwehrentschädigungssatzung der Gemeinde Neukieritzsch vom 01.01.2015 außer Kraft.

Vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Neukieritzsch, den 28.11.2023

Thomas Meckel Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Absatz 4 Sächsische Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekannt- machung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.