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Gemeindebote - Amtsblatt der Gemeinde Neukieritzsch mit den Ortsteilen
Ausgabe 12/2024
Amtlicher Teil
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GB Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit im Gemeinderat

Landkreis Leipzig

Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit im Gemeinderat, im Ortschaftsrat und in den Ausschüssen des Gemeinderats der Gemeinde Neukieritzsch vom 29.01.1997.

Aufgrund von § 4 i.V.m. § 21 der SächsGemO hat der Gemeinderat am 27.02.2024 in öffentlicher Sitzung folgende Änderungssatzung beschlossen:

Beschluss-Nr.: GR/020-2024

§ 1

§ 3 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6

erhalten folgende Fassung:

(1) Die Höhe der Entschädigung gem. § 2 Abs. 1a beträgt 30 € / Sitzung

(2) Die Höhe der Entschädigung gem. § 2 Abs. 1b beträgt 25 € / Sitzung

(3) Die Höhe der Entschädigung gem. § 2 Abs. 2a beträgt 30 € / Sitzungsgeld zuzüglich 30 € Sitzungsleitung für den jeweiligen Vertreter.

(4) Die Höhe der Entschädigung gem. § 2 Abs. 2b beträgt 30 € / Sitzung

(5) Die Höhe der Entschädigung gem. § 2 Abs. 2c beträgt 25 € / Sitzung

(6) Die Höhe der Entschädigung gem. § 2 Abs. 3a beträgt 20 € / Sitzung

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

Vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Neukieritzsch, den 06.09.2024

Thomas Meckel
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Absatz 4 Sächsische Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im

§ 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.