Landkreis Leipzig
Aufgrund von § 4 i.V.m. § 21 der SächsGemO hat der Gemeinderat am 27.02.2024 in öffentlicher Sitzung folgende Änderungssatzung beschlossen:
Beschluss-Nr.: GR/020-2024
§ 3 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6
erhalten folgende Fassung:
(1) Die Höhe der Entschädigung gem. § 2 Abs. 1a beträgt 30 € / Sitzung
(2) Die Höhe der Entschädigung gem. § 2 Abs. 1b beträgt 25 € / Sitzung
(3) Die Höhe der Entschädigung gem. § 2 Abs. 2a beträgt 30 € / Sitzungsgeld zuzüglich 30 € Sitzungsleitung für den jeweiligen Vertreter.
(4) Die Höhe der Entschädigung gem. § 2 Abs. 2b beträgt 30 € / Sitzung
(5) Die Höhe der Entschädigung gem. § 2 Abs. 2c beträgt 25 € / Sitzung
(6) Die Höhe der Entschädigung gem. § 2 Abs. 3a beträgt 20 € / Sitzung
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
Vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Neukieritzsch, den 06.09.2024
Hinweis nach § 4 Absatz 4 Sächsische Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im
§ 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.