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Gemeindebote - Amtsblatt der Gemeinde Neukieritzsch mit den Ortsteilen
Ausgabe 2/2024
Amtlicher Teil
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Abstimmungsbekanntmachung

der Gemeinde Neukieritzsch (§ 27 SächsKomWO, § 9 SächsKomVerfDVO)

1. Am 25.02.2024 finden vier Bürgerentscheide zu Beschlüssen des Gemeinderats statt.

Die Abstimmung dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

Mit den Bürgerentscheiden sollen die abstimmungsberechtigten Bürger und Bürgerinnen der Gemeinde Neukieritzsch über folgende Fragen mit Ja oder Nein abstimmen:

a) Grundsatzbeschluss Green Power Park – Beschluss GR/143/2023

Frage:

„Sind Sie für die Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses vom 06.06.2023 mit der Vorlagennummer GR/065/2023?“

Begründung:

Der Gemeinderat fasste in seiner Sondersitzung am 6. Juni 2023 den folgenden Grundsatzbeschluss: „Der Gemeinderat Neukieritzsch beschließt per Grundsatzbeschluss, der Planung und Realisierung des Vorhabens,Green-Power-Park‘ auf Flächen des Gemeindegebiets Neukieritzsch/OT Lobstädt und Großzössen durch den Vorhabenträger Green Power Park Lobstädt GmbH i.G. seine Zustimmung auszusprechen.“

Wir, die Bürger der Gemeinde Neukieritzsch nebst Ortsteilen, befürchten durch die Planung und Realisierung des o.g. Vorhabens, dass das Ortsbild – insbesondere der betroffenen Ortsteile Lobstädt und Großzössen, welches sich durch ländlichen Charakter, eingerahmt von Seen, Landwirtschaftsflächen sowie Wald und Wiesen auszeichnet – massiv beeinträchtigt wird und der dörfliche Charakter mehr und mehr einem Industriegebietscharakter weichen wird. Zudem befürchten wir, dass die Grundstückswerte in der näheren Umgebung massiv sinken werden.

Die betroffenen Flächen werden von den Einwohnern zur Naherholung (Joggen, Spazierengehen, etc.) genutzt. Außerdem sind auf diesen Flächen Rehe, Zauneidechsen, Gottesanbeterinnen, Fasane, Neuntöter, Pirol, Hornissen, Blauschwarze Holzbiene und Kernbeißer regelmäßig anzutreffen, sodass mit der Umsetzung der o.g. Vorhaben erhebliche naturschutzrechtliche Eingriffe zu befürchten sind.

Kostendeckungsvorschlag:

Ein Vorschlag zur Kostendeckung ist hier nicht erforderlich, weil das Bürgerbegehren auf das Unterlassen einer Maßnahme zielt, die nicht auf Einsparungen gerichtet ist. Etwaig erwartete Einnahmen sind durch die Gemeinde bisher nicht bezifferbar, so dass auch vor diesem Hintergrund ein Vorschlag zur Deckung der Kosten entbehrlich ist.

b) Grundsatzbeschluss EP Kleinzössen – Beschluss GR/146/2023

Frage:

„Sind Sie für die Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses vom 06.06.2023 mit der Vorlagennummer GR/066/2023?“

Begründung:

Der Gemeinderat fasste in seiner Sondersitzung am 6. Juni 2023 den folgenden Grundsatzbeschluss: „Der Gemeinderat Neukieritzsch beschließt per Grundsatzbeschluss, der Planung und Realisierung des Vorhabens,Energiepark Kleinzössen‘ auf Flächen des Gemeindegebiets Neukieritzsch durch den Vorhabenträger Energiepark Kleinzössen GmbH i.G. seine Zustimmung auszusprechen. “

Wir, die Bürger der Gemeinde Neukieritzsch nebst Ortsteilen, befürchten durch die Planung und Realisierung des o.g. Vorhabens, dass das Ortsbild – insbesondere der betroffenen Ortsteile Kahnsdorf und Großzössen, welches sich durch ländlichen Charakter, eingerahmt von Seen, Landwirtschaftsflächen sowie Wald und Wiesen auszeichnet – massiv beeinträchtigt wird und der dörfliche Charakter mehr und mehr einem Industriegebietscharakter weichen wird. Zudem befürchten wir, dass die Grundstückswerte in der näheren Umgebung massiv sinken werden.

Die betroffenen Flächen werden überwiegend landwirtschaftlich genutzt und sind teilweise mit Wald bewachsen.

Kostendeckungsvorschlag:

Ein Vorschlag zur Kostendeckung ist hier nicht erforderlich, weil das Bürgerbegehren auf das Unterlassen einer Maßnahme zielt, die nicht auf Einsparungen gerichtet ist. Etwaig erwartete Einnahmen sind durch die Gemeinde bisher nicht bezifferbar, so dass auch vor diesem Hintergrund ein Vorschlag zur Deckung der Kosten entbehrlich ist.

c) Aufstellungsbeschluss Green Power Park – Beschluss GR/147/2023

Frage:

„Sind Sie für die Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses vom 27.06.23 mit der Vorlagennummer GR/083/2023?“

Begründung:

Der Gemeinderat fasste in seiner Sitzung am 27. Juni 2023 den folgenden Beschluss: „Der Gemeinderat beschließt, dem Antrag des Vorhabenträgers Green Power Park Lobstädt GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herr Wolfgang Pielmaier, Glück-Auf-Straße 35/37 in 04575 Neukieritzsch, zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die im Lageplan dargelegten Flächen und der gleichzeitigen Änderung des Flächennutzungsplans zuzustimmen.“

Wir, die Bürger der Gemeinde Neukieritzsch nebst Ortsteilen, befürchten durch die Planung und Realisierung des „Green-Power-Park“, dass das Ortsbild – insbesondere der betroffenen Ortsteile Lobstädt und Großzössen, welches sich durch ländlichen Charakter, eingerahmt von Seen, Landwirtschaftsflächen sowie Wald und Wiesen auszeichnet – beeinträchtigt wird und der dörfliche Charakter mehr und mehr einem Gewerbegebiets-/Industriegebietscharakter weichen wird. Zudem befürchten wir, dass die Grundstückswerte in der näheren Umgebung sinken werden. Die betroffenen Flächen werden von den Einwohnern aktuell zur Naherholung (Joggen, Spazierengehen, etc.) genutzt. Außerdem sind auf diesen Flächen Rehe, Zauneidechsen, Gottesanbeterinnen, Fasane, Neuntöter, Pirol, Hornissen, Blauschwarze Holzbiene und Kernbeißer regelmäßig anzutreffen.

Kostendeckungsvorschlag:

Ein Vorschlag zur Kostendeckung ist hier nicht erforderlich, weil das Bürgerbegehren auf das Unterlassen einer Maßnahme zielt, die nicht auf Einsparungen gerichtet ist. Etwaig erwartete Einnahmen sind durch die Gemeinde bisher nicht bezifferbar, so dass auch vor diesem Hintergrund ein Vorschlag zur Deckung der Kosten entbehrlich ist.

d) Aufstellungsbeschluss EP Kleinzössen – Beschluss GR/148/2023

Frage:

„Sind Sie für die Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses vom 27.06.23 mit der Vorlagennummer GR/084/2023?“

Begründung:

Der Gemeinderat fasste in seiner Sitzung am 27. Juni 2023 den folgenden Beschluss: „Der Gemeinderat beschließt, dem Antrag des Vorhabenträgers Energiepark Kleinzössen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herr Wolfgang Pielmaier, Glück-Auf-Straße 35/37 in 04575 Neukieritzsch, zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die im Lageplan dargelegten Flächen und der gleichzeitigen Änderung des Flächennutzungsplans zuzustimmen.“

Wir, die Bürger der Gemeinde Neukieritzsch nebst Ortsteilen, befürchten durch die Planung und Realisierung des „Energiepark Kleinzössen“, dass das Ortsbild – insbesondere der betroffenen Ortsteile Kahnsdorf und Großzössen, welches sich durch ländlichen Charakter, eingerahmt von Seen, Landwirtschaftsflächen sowie Wald und Wiesen auszeichnet – beeinträchtigt wird und der dörfliche Charakter mehr und mehr einem Gewerbegebiets-/Industriegebietscharakter weichen wird. Zudem befürchten wir, dass die Grundstückswerte in der näheren Umgebung sinken werden. Die betroffenen Flächen werden aktuell überwiegend landwirtschaftlich genutzt und sind teilweise mit Wald bewachsen.

Kostendeckungsvorschlag:

Ein Vorschlag zur Kostendeckung ist hier nicht erforderlich, weil das Bürgerbegehren auf das Unterlassen einer Maßnahme zielt, die nicht auf Einsparungen gerichtet ist. Etwaig erwartete Einnahmen sind durch die Gemeinde bisher nicht bezifferbar, so dass auch vor diesem Hintergrund ein Vorschlag zur Deckung der Kosten entbehrlich ist.

2. Die Gemeinde ist in folgende 2 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk Nr.

Abgrenzung des Wahlbezirks

Bezeichnung des Wahlraums

Barrierefreiheit des Wahlraums

1

Ortsteile Lobstädt, Deutzen, Kahnsdorf, Großzössen

Wahllokal 11, Victoria-Sporthalle in der Victoriastraße 2, 04575 Neukieritzsch OT Lobstädt

Ja

2

Ortsteile Kieritzsch, Lippendorf, Neukieritzsch

Wahllokal 03, Turnhalle der Grundschule Neukieritzsch, Schulplatz 2, 04575 Neukieritzsch

Ja

In den Abstimmungsbenachrichtigungen, die den Abstimmungsberechtigten in der Zeit bis zum 04.02.2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Abstimmungsberechtigte abstimmen kann.

Wenn der Wahlraum barrierefrei erreichbar ist, befindet sich auf der Benachrichtigung unter dem Wahlraum das entsprechende Symbol für Barrierefreiheit bzw. die Kennzeichnung – barrierefrei.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Durchführung der Zulassungsprüfung und anschließenden Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 25.02.2024, um 16:30 im Ratssaal, Schulplatz 3, 04575 Neukieritzsch zusammen.

3. Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Diese enthalten jeweils die zur Abstimmung gestellte Frage, sowie die Abstimmungsmöglichkeiten „Ja“ oder „Nein“. Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten und dem/der Abstimmenden bei Betreten des Wahlraumes ausgehändigt.

Die Stimmzettel für die Bürgerentscheide werden sich farblich unterscheiden. Die Stimmzettel für den Bürgerentscheid

a)

Grundsatzbeschluss Green-Power-Park (Vgl. Ziff. 1 a)) werden von grüner

b)

Grundsatzbeschluss Energiepark Kleinzössen (Vgl. Ziff. 1 b)) werden von hellrosa

c)

Aufstellungsbeschluss Green-Power-Park (Vgl. Ziff 1 c)) werden von hellgelber

d)

Aufstellungsbeschluss Energiepark Kleinzössen (Vgl. Ziff 1 d)) werden von hellblauer

Farbe sein.

4. Jede/r Abstimmende hat eine Stimme je Bürgerentscheid. Der/Die Abstimmende gibt die Stimme in der Weise ab, dass er/sie die jeweils zur Abstimmung gestellte Frage eindeutig mit „JA“ oder „NEIN“ beantwortet und entsprechend ankreuzt.

5. Jede/r Abstimmende kann – außer sie/er besitzt einen Wahlschein – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Zur Abstimmung sind die Abstimmungsbenachrichtigung sowie ein amtlicher Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern ein gültiger Identitätsausweis oder Reisepass, mitzubringen. Die Abstimmungsbenachrichtigung soll bei der Abstimmung abgegeben werden. Der Stimmzettel muss von der/dem Abstimmenden in einer Wahlkabine des Wahlraums gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine sind verboten.

6. Wer einen Wahlschein hat, kann durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum der Gemeinde Neukieritzsch oder durch Briefwahl abstimmen.

7. Wer durch Briefwahl abstimmen will, muss einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag und einen amtlichen Wahlbriefumschlag beantragen sowie den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeinde übersenden, dass er dort spätestens am Abstimmungstag 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der Gemeinde abgegeben werden.

8. Jede/jeder Abstimmungsberechtigte kann ihr/sein Abstimmungsrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Abstimmungsrechts durch eine Vertretung anstelle der/des Abstimmungsberechtigten ist unzulässig. Abstimmungsberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von den Abstimmungsberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Abstimmungsberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung einer anderen Person erlangt.

Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt stimmt auch ab, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Abstimmungsentscheidung des/der Abstimmungsberechtigten oder ohne eine geäußerte Abstimmungsentscheidung des/der Abstimmungsberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

9. Die Abstimmungshandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede/r hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Abstimmungsgeschäfts möglich ist.

16.01.2024

Thomas Meckel, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Über das Recht auf Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen für die vier Bürgerentscheide über Beschlüsse des Gemeinderats in der Gemeinde Neukieritzsch

am Sonntag, den 25.02.2024
in der Gemeinde Neukieritzsch

1. Die Wählerverzeichnisse für die Wahlbezirke der Gemeinde Neukieritzsch werden in der Zeit vom 05.02.24 bis 09.02.24 während folgender Zeiten:

Montag

9 - 12 Uhr

Dienstag

9 - 12 Uhr

und

14 - 18 Uhr

Mittwoch

9 - 12 Uhr

Donnerstag

9 - 12 Uhr

und

14 - 17 Uhr

Freitag

9 - 12 Uhr

in der Gemeindeverwaltung Neukieritzsch, Einwohnermeldeamt, Schulplatz 3, 04575 Neukieritzsch (barrierefrei) für Abstimmungsberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Jede/r Abstimmungsberechtigte hat das Recht, Einsicht in die Wählerverzeichnisse zu nehmen, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person eingetragenen Daten zu überprüfen. Sofern ein/e Abstimmungsberechtigte/r die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er/sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Die Einsichtnahme in Daten anderer Personen ist ausgeschlossen, wenn für diese im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Innerhalb der Frist zu Einsichtnahme sind die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis durch Abstimmungsberechtigte und das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Abstimmungsrechts einzelner bestimmter Personen steht und der/die Abstimmungsberechtigte Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieser Personen ergeben kann. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.

Abstimmen kann nur, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Jede/r Abstimmungsberechtigte, der/die das Wählerverzeichnis für unrichtig hält, kann innerhalb der unter Punkt 1 genannten Öffnungszeiten, spätestens am 09.02.2024 (16. Tag vor der Abstimmung), bis 12.00 Uhr bei der Gemeindeverwaltung Neukieritzsch, Einwohnermeldeamt, Schulplatz 3, 04575 Neukieritzsch einen Antrag auf Berichtigung stellen.

Der Antrag ist schriftlich an die Postadresse oder durch Erklärung zur Niederschrift zu stellen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der/die Antragsteller/in die erforderlichen Beweismittel beizufügen.

3. Abstimmungsberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 04.02.2024 (21. Tag vor der Abstimmung) eine Abstimmungsbenachrichtigung.

Die Benachrichtigungen enthalten auf der Rückseite einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins.

In der Abstimmungsbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Abstimmungsberechtigten abzustimmen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm bzw. als barrierefrei gekennzeichnet.

Abstimmungsberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Abstimmungsbenachrichtigung.

Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, abstimmungsberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Abstimmungsrecht nicht ausgeübt werden kann.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Abstimmung durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1

ein/e in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Abstimmungsberechtigte/r

5.2

ein/e nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Abstimmungsberechtigte/r, wenn

a) er/sie nachweist, dass er/sie ohne Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen,

b) sein/ihr Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme entstanden ist oder

c) sein/ihr Abstimmungsrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Abstimmungsberechtigten bis zum 23.02.2024 (2. Tag vor der Abstimmung) um 16.00 Uhr bei der Gemeinde Neukieritzsch, Einwohnermeldeamt, Schulplatz 3, 04575 Neukieritzsch, mündlich, aber nicht fernmündlich (telefonisch), schriftlich (Einwohnermeldeamt, Schulplatz 3, 04575 Neukieritzsch) oder elektronisch in dokumentierbarer Form beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. In dem Antrag sind die Anschrift des/der Abstimmungsberechtigten sowie sein/ihr Geburtsdatum oder die laufende Nummer, unter der er/sie im Wählerverzeichnis geführt wird, anzugeben.

Im Falle einer plötzlichen Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch am Abstimmungstag bis 15:00 Uhr bei der Gemeinde unter vorstehender Anschrift gestellt werden.

Versichert ein/e Abstimmungsberechtigte/r glaubhaft, dass ihm/ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm/ihr bis zum Tag vor dem Abstimmungstag (24.02.2024) 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Abstimmungsberechtigte können aus den vorstehend unter Nummer 5.2 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Abstimmungstag 15:00 Uhr stellen.

Wer den Antrag für eine/n Andere/n stellt, außer er/sie ist als Hilfsperson für einen Abstimmungsberechtigte/n mit Behinderung tätig, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er/sie dazu berechtigt ist. Abstimmungsberechtigte mit Behinderungen können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der/die Abstimmungsberechtigte

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vier amtliche Stimmzettel,

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einen amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl,

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einen amtlichen Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift der Gemeinde, die Bezeichnung der Ausgabestelle des Wahlscheins, die Wahlscheinnummer und der Wahlbezirk angegeben sind und

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ein Merkblatt für die Briefwahl.

Holt der/die Abstimmungsberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, ist ihm/ihr Gelegenheit zu geben, dass er/sie die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben kann.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine/n Andere/n ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als 4 Abstimmungsberechtigte vertritt; Dies hat sie vor der Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der verschlossene amtliche Wahlbrief mit den Stimmzetteln in Stimmzettelumschlag und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle gesandt werden, dass die Unterlagen dort spätestens am Abstimmungstag bis 18:00 Uhr eingehen. Später eingehende Wahlbriefe werden bei der Abstimmung nicht berücksichtigt.

7. Wer durch Briefwahl abstimmt

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kennzeichnet persönlich den jeweiligen Stimmzettel,

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legt ihn in den amtlichen gelben Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,

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unterzeichnet die Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Datums der Unterzeichnung,

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steckt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den Wahlschein in den amtlichen orangenen Wahlbriefumschlag und

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sendet den Wahlbrief an die aufgedruckte Adresse.

Bedient sich der/die Abstimmende einer Hilfsperson, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des/der Abstimmenden gekennzeichnet hat. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt über die Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übersandt wird, zu entnehmen.

8. Informationen zum Datenschutz

Die Gemeinde Neukieritzsch verarbeitet personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Organisation und der Durchführung der Bürgerentscheide. Diese Bekanntmachung ist zugleich die datenschutzrechtliche Information der Betroffenen im Sinne von Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung über die Durchführung und Organisation der Abstimmung, sowie für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten. Die Übermittlung der Daten an einen Drittstaat ist nicht beabsichtigt.

8.1

Zu den Hauptaufgaben und damit den Zwecken der Datenverarbeitung zählen:

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die Erstellung und Fortführung des Wählerverzeichnisses

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das Bearbeiten von Anträgen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder auf Berichtigung oder Vervollständigung des Verzeichnisses

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Erteilung von Wahlscheinen mit Briefwahlunterlagen

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Prüfung der Bevollmächtigung und der Berechtigung des/der Bevollmächtigten für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen bei Vollmachterstellung für die Beantragung oder Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen

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Führung von Verzeichnissen über erteilte Wahlscheine und für ungültig erklärte Wahlscheine sowie über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine

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die Bereitstellung und Ausstattung aller Wahlräume

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die Vorbereitung der Berufung der Wahlvorstandsmitglieder und der sonstigen im Zuge der Abstimmungen beteiligten Kräfte

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die Ergebnisermittlung und Ergebniskontrolle

a) Empfänger

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Abstimmungsberechtigte:

Zur Führung der Wählerverzeichnisse wird bei Wohnsitzveränderungen zwischen Gemeinden, der anderen Gemeindebehörde die entsprechende Veränderung mitgeteilt. Die Wählerverzeichnisse liegen innerhalb einer bestimmten Frist öffentlich zur Einsichtnahme aus und werden den Wahlvorständen am Abstimmungstag zur Überprüfung der Stimmabgabe zur Verfügung gestellt.

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Mitglieder von Wahl-/Abstimmungsorganen:

Die Gemeindebehörden sind befugt, personenbezogene Daten von Abstimmungsberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Abstimmungsberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen und Abstimmungen verarbeitet werden, sofern der/die Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der/Die Betroffene wird über das Widerspruchsrecht unterrichtet. Die Daten der Mitglieder von Wahlvorständen werden der jeweiligen Wahlvorsteherin bzw. dem Wahlvorsteher zum Zwecke der Teambildung bekanntgegeben.

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Personen und Institutionen, die Wahlräume zur Verfügung stellen:

Für die Durchführung der Abstimmungshandlungen stellt das Wahlamt im Gemeindegebiet Wahlräume bereit. Neben kommunalen Räumen können dies auch Räume von Privatpersonen oder Institutionen sein. Die Wahlbehörde speichert die Anschriften der Wahlräume. Darüber hinaus speichert die Wahlbehörde Daten zum Zwecke der Abrechnung einer Vergütung für die Bereitstellung eines Wahlraumes. Daten zu Wahlräumen (Anschrift, Lagebezeichnung) werden den Abstimmungsberechtigten durch die Abstimmungsbenachrichtigung sowie entsprechende Hinweise im Internet mitgeteilt.

b) Rechtsgrundlagen

Art. 6 Abs. 2 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung, § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), §§ 16, 24 SächsGemO, §§ 3-5 und 9-11 sowie 15-17 SächsKomWG, SächsKomWO, §§ 7-19 SächsKomVerfDVO

8.2

Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an einen Bevollmächtigten ist ohne die Angaben nicht möglich.

8.3

Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die Gemeinde Neukieritzsch. Die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind:

Sebastian Heinemann, Petersstraße 50, 04109 Leipzig (Telefon: +49 341 355 8215 02; E-Mail: datenschutz@beratungsraum.de)

8.4

Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist Empfänger der personenbezogenen Daten für die Kommunalwahlen das Landratsamt Landkreis Leipzig, 04550 Borna als zulässige Rechtsaufsichtsbehörde. Im Verfahren der Abstimmungsprüfung/Abstimmungsanfechtung können auch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden, die Verwaltungsgerichte sowie der Sächsische Verfassungsgerichtshof, im Fall von Wahlstraftaten auch die Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.

8.5

Soweit erforderlich, werden personenbezogene Daten für die Dauer ihrer Nutzung verarbeitet und gespeichert. Zudem werden Daten gespeichert, soweit dazu eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich

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für die Abstimmungsunterlagen §§ 61, 62 SächsKomWO

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für die Melderegisterdaten nach §§ 13 - 15 BMG

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für Daten aus dem Ausweisregister nach § 23 Abs. 4 PAuswG

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für Daten aus dem Passregister nach § 21 Abs. 4 PassG

Die Gemeinde Neukieritzsch ist befugt, personenbezogene Daten von Abstimmungsberechtigten zum Zweck der Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen und Briefwahlvorständen, auch für künftige Wahlen und Abstimmungen zu verarbeiten und zu nutzen. Sie können der Datenspeicherung für zukünftige Wahlen und Abstimmungen jedoch jederzeit widersprechen.

Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine sowie Verzeichnisse über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Abstimmung zu vernichten, soweit nicht gem. § 62 Abs. 2 der SächsKomWO

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die Entscheidung über die Gültigkeit der Abstimmungen noch angefochten ist oder

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sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

8.6

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:

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Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)

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Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)

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Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung)

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Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)

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Recht auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20 Datenschutz-Grundverordnung)

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Recht auf Widerspruch gegen die Datenverarbeitung (Artikel 21 Datenschutz-Grundverordnung)

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Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, siehe Punkt 8.7 (Artikel 77 Datenschutz-Grundverordnung)

Einschränkungen ergeben sich insbesondere aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 4 Absatz 2 des SächsKomWG i.V.m. § 8 Absatz 2 und 3 der SächsKomWO, durch die Vorschriften über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, § 4 Absatz 3 und 4 des SächsKomWG i.V.m. § 9 Absatz 1 der SächsKomWO und die Löschungsfristen (siehe Punkt 8.5).

8.7

Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Ihre Beschwerde an die sächsische Datenschutzbeauftragte (Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte, Postfach 11 01 32, 01330 Dresden; Telefon: +40 351 85471-101; E-Mail: post@sdtb.sachsen-de) richten.

16.01.2024

Thomas Meckel, Bürgermeister