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Gemeindebote - Amtsblatt der Gemeinde Neukieritzsch mit den Ortsteilen
Ausgabe 5/2026
Amtlicher Teil
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Satzung

Gemeinde Neukieritzsch

Landkreis Leipzig

zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Neukieritzsch – Hundesteuersatzung-

Aufgrund von § 4 Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285 geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Neukieritzsch am 28.04.2026 die folgende

2. Änderungssatzung der Hundesteuersatzung vom 23.09.2014 beschlossen:

Beschluss – Nr.: GR/047-2026

§ 1 Änderung des § 9 Absatz 1 Punkt 3

Der § 9 Absatz 1 Punkt 3 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: 

(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von:

3. Diensthunden der Landes- und Bundesbehörden, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, sowie für Hunde im ehrenamtlichen Einsatz des Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes mit Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung zum Rettungshund und der Angehörigkeit zu einer Hundestaffel.

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

 

 

Meckel
Bürgermeister

Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht wenn,

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung

der Satzung verletzt worden sind,

  1. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit

widersprochen hat,

  1. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im

§ 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Neukieritzsch, den 28.04.2026

 

Meckel
Bürgermeister