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Gemeindebote - Amtsblatt der Gemeinde Neukieritzsch mit den Ortsteilen
Ausgabe 6/2025
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung - Aufhebungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Gemeinde Neukieritzsch (Beherbergungssteuersatzung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20.12.2022 (SächsGVBl. S. 705) in der jeweils gültigen Fassung sowie der §§ 2 und 7 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 05.04.2019 (SächsGVBl. S. 245) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Neukieritzsch in der Sitzung am 27.05.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Aufhebung

Die Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Gemeinde Neukieritzsch (Beherbergungssteuersatzung) vom 25.06.2024 wird aufgehoben.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Aufhebungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.

Neukieritzsch, den 27.05.2025

Thomas Meckel
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Absatz 4 Sächsische Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Thomas Meckel
Bürgermeister