Beschluss-Nr. GR/057-2026
Aufgrund von § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285 geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, sowie das Gesetz über Kindertagesbetreuung (SächsKitaG)in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, hat der Gemeinderat Neukieritzsch in seiner Sitzung am 26.05.2026 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Der bisherige § 4 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
§ 4
Höhe der Elternbeiträge und weiterer Entgelte
(3) Die Elternbeiträge für die Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Neukieritzsch werden auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 und 2 SächsKitaG füг Krippenkinder in Höhe von 20 % und für Kindergarten- und Hortkinder in Höhe von 26 % der jeweils zuletzt nach § 14 Abs. 2 SächsKitaG bekannt gemachten Betriebskosten festgesetzt.
Die monatlichen Elternbeiträge sind für jedes Kind, welches eine Kindertageseinrichtung der Gemeinde Neukieritzsch besucht, in Höhe der zur jeweils letzten Betriebskostenabrechnung angepassten Elternbeitragstabelle zu entrichten.
Die Bekanntmachung der jeweils gültigen Elternbeiträge und weiterer Entgelte erfolgt im Amtsblatt der Gemeinde Neukieritzsch.
Diese Änderungssatzung tritt am 01.08.2026 in Kraft.
Neukieritzsch, den 26.05.2026
Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht wenn,
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder | |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. | |
Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Neukieritzsch, den 26.05.2026