Die Gemeinde Malschwitz hat zum 14.10.2025 die Stelle der Friedensrichterin/des Friedensrichters neu zu besetzen. Ebenso wird ein/e Friedensrichter/in als Stellvertreter/in gesucht. Der Schiedsstellenbezirk umfasst das Gebiet der Gemeinde Malschwitz. Dieses Ehrenamt können Einwohner übernehmen, die Interesse an einer solchen Aufgabe haben. Sie sollen mindestens 30 und höchstens 70 Jahre alt sein. Die Aufgabe der Friedensrichterin oder des Friedensrichters besteht darin, außerhalb eines Gerichtsverfahrens kleinere Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zu schlichten oder Sühneversuche durchzuführen. Die Aufgabenpalette des Friedensrichters ist vielfältig, wie beispielsweise die Schlichtung von Nachbarschaftsstreitigkeiten, bei Ärger mit dem Vermieter, aber auch Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Beleidigung oder Sachbeschädigung.
Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter wird für 5 Jahre vom Gemeinderat gewählt und kann auch wiedergewählt werden.
Gemäß § 7 des Sächsischen Schieds- und Gütestellengesetzes (SächsSchiedsGütStG) bedarf die Wahl des Friedensrichters und des Friedensrichters als Stellvertreter der Bestätigung durch den Vorstand des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.
Wer in der Gemeinde Malschwitz wohnt und Interesse an der Aufgabe hat, wird gebeten, sich schriftlich bis spätestens zum 30.06.2025, bei folgender Stelle zu bewerben:
Gemeindeverwaltung Malschwitz,
Hauptamt, Herr Förster,
Dorfplatz 26, 02694 Malschwitz.
Die Bewerbung soll in schriftlicher Form erfolgen und mindestens folgende Angaben enthalten:
| - | für welches Amt sich beworben wird (Friedensrichter oder Stellvertreter oder wahlweise für beide Ämter) |
| - | Familienname, Geburtsname, Vorname |
| - | Geburtsort/-datum |
| - | Staatsangehörigkeit |
| - | Beruf (Abschlüsse und derzeitig ausgeübte Tätigkeit) |
| - | Wohnort, Straße, Hausnummer |
| - | tabellarischer Lebenslauf |
Auf folgende Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2-5 SächsSchiedsGütStG wird hingewiesen:
§ 4 Abs. 2 SächsSchiedsGütStG
Friedensrichter kann nicht sein, wer
| 1. | als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist; |
| 2. | die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt; |
| 3. | das Amt eines Berufsrichters oder Staatsanwalts ausübt oder als Polizei- oder Justizbediensteter tätig ist. |
§ 4 Abs. 3 SächsSchiedsGütStG
Friedensrichter kann ferner nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
§ 4 Abs. 4 SächsSchiedsGütStG
Friedensrichter soll nicht sein, wer
| 1. | bei Beginn der Amtsperiode das 30.Lebensjahr noch nicht oder das 70. Lebensjahr schon vollendet haben wird; |
| 2. | nicht in dem Bezirk der Schiedsstelle wohnt; |
| 3. | gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder |
| 4. | für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war. |
§ 4 Abs. 5 SächsSchiedsGütStG
Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, Botschaftern und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die als Friedensrichter erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung kann widerlegt werden.
Der Friedensrichter, Bewerber oder Vorgeschlagene hat gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären, dass Ausschlussgründe nach den Absätzen 2 bis 5 nicht vorliegen, und seine Einwilligung, Auskünfte zu den Ausschlussgründen des Absatzes 4 Nr.3 und 4 und des Absatzes 5 beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einzuholen, zu erteilen (§ 4 Abs.6 SächsSchiedsGütStG).
Malschwitz, den 04.12.2024