Der Gemeinderat der Gemeinde Malschwitz hat am 29.08.2023 auf Grund von
§ 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in seiner jeweils gültigen Fassung und § 15 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) in seiner jeweils gültigen Fassung die nachfolgende Satzung beschlossen.
(1) Die Gemeindefeuerwehr der Gemeinde Malschwitz ist als Einrichtung der Gemeinde eine öffentliche Feuerwehr ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus einer Freiwilligen Feuerwehr mit den Ortsfeuerwehren Baruth, Guttau, Kleinsaubernitz, Malschwitz-Pließkowitz, Neudorf-Halbendorf/Spree und Preititz-Kleinbautzen. Der Ortsfeuerwehr Malschwitz ist die Feuerwehr Gleina und der Ortsfeuerwehr Baruth die Feuerwehren Rackel und Buchwalde zugeordnet.
(2) Die Freiwillige Feuerwehr führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Malschwitz“. Bei Ortsfeuerwehren wird der Name des jeweiligen Ortsteils hinzugefügt. Die zugeordneten Standorte führen den Namen: Feuerwehr Gleina, Rackel und Buchwalde.
(3) Neben den aktiven Abteilungen können innerhalb der Ortsfeuerwehren Jugendfeuerwehren bestehen. Es können in den Ortsfeuerwehren Alters- und Ehrenabteilungen bestehen.
(4) Die Leitung der Gemeindefeuerwehr obliegt dem Gemeindewehrleiter und seinem Stellvertreter, in den Ortsfeuerwehren dem Ortswehrleiter und seinem Stellvertreter, in den Feuerwehren Buchwalde, Gleina und Rackel dem Standortleiter.
| (1) Die Gemeindefeuerwehr hat die Pflichten: | |
| • | Menschen, Tiere und Sachwerte vor Bränden zu schützen, |
| • | Technische Hilfe bei der Brandbekämpfung von Katastrophen, im Rahmen des Rettungsdienstes und der Beseitigung von Umweltgefahren zu leisten und |
| • | nach Maßgabe der §§ 22 und 23 SächsBRKG Brandverhütungsschauen und Brandsicherheitswachen durchzuführen. |
(2) Aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen nimmt die Gemeindefeuerwehr Aufgaben im Katastrophenschutz wahr und wirkt nach § 102 Abs. 1 des SächsWG im Wasserwehrdienst mit.
(3) Der Bürgermeister oder sein Beauftragter kann die Gemeindefeuerwehr zu
Hilfeleistungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen heranziehen.
| (1) Voraussetzung für die Aufnahme in die aktive Abteilung der Gemeindefeuerwehr sind: | |
| a) | das vollendete 16. Lebensjahr |
| b) | die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderung an den Feuerwehrdienst, |
| c) | die charakterliche Eignung |
| d) | eine Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit |
| e) | die Bereitschaft zur Teilnahme an der Ausbildung. |
| Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne von § 18 Abs. 4 SächsBRKG sein. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen. | |
| (2) Einer Aufnahme in die Gemeindefeuerwehr steht insbesondere entgegen | |
| • | die Mitgliedschaft, der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder sonstigen Vereinigung oder |
| • | die Mitgliedschaft, der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer nicht verbotenen Partei oder sonstigen Vereinigung oder Gruppierung, die mit einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbare Ziele verfolgt. |
(3) Die Bewerber müssen in der Gemeinde wohnhaft sein oder in der Gemeinde einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen. Dabei sollen Feuerwehrangehörige die in § 18 Abs. 1 und 2 Satz 1 SächsBRKG genannten Führungs- und Stellvertreterfunktionen ausschließlich bei der Gemeindefeuerwehr ihres ersten Wohnsitzes übernehmen. Feuerwehrdienst kann in bis zu zwei Feuerwehren geleistet werden.
(4) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den für den jeweiligen Wohnort zuständigen Ortswehrleiter zu richten. Die Aufnahme und Mitgliedschaft kann nur in dieser Ortsfeuerwehr erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindewehrleiter nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses.
Jeder Angehörige der Feuerwehr erhält bei seiner Aufnahme einen Dienstausweis.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Gründe für eine Ablehnung des Aufnahmegesuches sind dem Bewerber durch den Bürgermeister schriftlich mitzuteilen.
(1) Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der Angehörige der Gemeindefeuerwehr
(2) Ein Feuerwehrangehöriger ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn der Dienst in der Gemeindefeuerwehr für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.
(3) Ein Feuerwehrangehöriger hat die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine andere Gemeinde unverzüglich dem Ortswehrleiter schriftlich anzuzeigen. Er ist auf schriftlichen Antrag aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen. Eine Entlassung kann auch ohne Antrag erfolgen, wenn dem Feuerwehrangehörigen die Dienstausübung in der Gemeindefeuerwehr aufgrund der Verlegung des Wohnsitzes nicht mehr möglich ist.
(4) Ein Feuerwehrangehöriger kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder der Aus- und Fortbildung sowie bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses aus der Gemeindefeuer- wehr ausgeschlossen werden. Ob eine fortgesetzte Nachlässigkeit vorliegt, entscheidet die Ortswehrleitung.
(5) Der Bürgermeister entscheidet nach Anhörung des Gemeindefeuerwehraus-
schusses über die Entlassung oder den Ausschluss und stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes unter Angabe der Gründe schriftlich fest.
Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige erhalten eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion.
(1) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den Gemeindewehrleiter und seinen Stellvertreter zu wählen (außer Jugendfeuerwehren)
Die aktiven Angehörigen der Ortsfeuerwehren (außer der Jugendfeuerwehren) haben das Recht den Ortswehrleiter und seinen Stellvertreter zu wählen.
(2) Die Gemeinde hat nach Maßgabe des § 61 Abs. 3 SächsBRKG die Freistellung der Angehörigen der Feuerwehr für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen und für die Aus- und Fortbildung zu erwirken.
(3) Funktionsträger und andere Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung gemäß der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Malschwitz.
(4) Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhalten auf Antrag die Aufwendungen und Auslagen, die ihnen durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehen, von der Gemeinde erstattet sowie Sachschäden, die ihnen in Ausübung des Feuerwehrdienstes entstehen, ersetzt sowie Vermögenswerte Versicherungsnachteile nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 SächsBRKG.
| (5) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie sind insbesondere verpflichtet: | |
| a) | am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerwehrdienstvorschriften regelmäßig und pünktlich teilzunehmen. |
| b) | sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrhaus/an der Feuerwache einzufinden |
| c) | den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen, |
| d) | im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten. |
| e) | die Feuerwehrdienstvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten und |
| f) | die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu nutzen. |
(6) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben eine Ortsabwesenheit von länger als zwei Wochen dem Ortswehrleiter oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine Dienstverhinderung rechtzeitig zu melden.
(7) Verletzt ein Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Gemeindewehrleiter auf Antrag des Ortswehrleiters
| a) | einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen, |
| b) | die Androhung des Ausschlusses aussprechen oder |
| c) | den Ausschluss beim Bürgermeister beantragen. |
Der zuständige Ortswehrleiter ist zuvor zu hören.
Dem Angehörigen der Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen
ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern.
(1) In der Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche ab Vollendung des 8. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres aufgenommen werden. § 18 Abs. 4 SächsBRKG bleibt unberührt.
Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten beigefügt sein.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Jugendgruppenfeuerwehrleiter im Einvernehmen mit dem Ortswehrleiter. Im Übrigen gelten die Festlegungen des § 3 dieser Satzung entsprechend.
(3) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied
| a) | in die aktive Abteilung aufgenommen wird, |
| b) | aus der Jugendfeuerwehr austritt, |
| c) | den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist, |
| d) | aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird oder |
| e) | wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung nach Absatz 1 schriftlich zurücknehmen. |
(4) Der Jugendfeuerwehrwart der Gemeinde wird vom Gemeindewehrleiter auf Empfehlung des Gemeindefeuerwehrausschusses bestellt.
Der Jugendfeuerwehrwart der Ortsfeuerwehr wird vom Ortswehrleiter nach Beratung mit der Ortswehrleitung bestellt. Der Jugendfeuerwehrwart der Gemeinde als auch die Jugendgruppenfeuerwehrleiter sind Angehörige der aktiven Abteilung der Feuerwehr und müssen neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen verfügen. Der Jugendfeuerwehrwart der Gemeinde vertritt die Jugendfeuerwehr nach außen.
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung können Angehörige der jeweiligen Ortsfeuerwehr bei Überlassung der Dienstbekleidung übernommen werden, wenn sie aus dem aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschieden sind.
(2) Die wahlberechtigten Angehörigen der Ortsfeuerwehren können auf Antrag Angehörigen der aktiven Abteilung den Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der Dienst in der Ortsfeuerwehr für sie aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.
(3) Die wahlberechtigten Angehörigen der Ortsfeuerwehren wählen ihren Leiter der Alters- und Ehrenabteilung auf die Dauer von fünf Jahren.
Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Gemeindefeuerwehrausschusses verdiente ehrenamtliche Angehörige der Gemeindefeuerwehr oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen.
| Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind: | |
| a) | die Hauptversammlung/Ortsfeuerwehrversammlung |
| b) | der Gemeindefeuerwehrausschuss und |
| c) | die Gemeindewehrleitung/Ortswehrleitung. |
(1) Unter dem Vorsitz des Gemeindewehrleiters ist jährlich eine ordentliche Hauptversammlung der Gemeindefeuerwehr durchzuführen.
Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, so weit zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
In der Hauptversammlung hat der Gemeindewehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Gemeindefeuerwehr im abgelaufenen Jahr abzugeben.
(2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Gemeindewehrleiter einzuberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der wahlberechtigten Angehörigen der Gemeindefeuerwehr schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird.
Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Angehörigen der Feuerwehr und dem Bürgermeister mindestens 14 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.
(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(4) Für die Ortsfeuerwehrversammlungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Eine Niederschrift ist dem Gemeindewehrleiter vorzulegen.
(5) Über die Hauptversammlung/ Ortsfeuerwehrversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Bürgermeister vorzulegen ist.
(1) Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beratendes Organ der Gemeindewehrleitung. Er behandelt Fragen der Finanzplanung der Gemeinde für die Feuerwehr sowie der Dienst- und Einsatzplanung.
(2) Der Gemeindefeuerwehrausschuss besteht aus dem Gemeindewehrleiter als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, den Ortswehrleitern, den Standortleitern, dem Gemeindejugendfeuerwehrwart und dem Leiter der Alters- und Ehrenabteilung.
(3) Der Gemeindefeuerwehrausschuss tagt mindestens einmal im Quartal. Die Beratungen sind vom Gemeindewehrleiter mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Der Gemeindefeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen geforderten Tagesordnung verlangt. Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(4) Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses einzuladen.
(5) Beschlüsse des Gemeindefeuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(6) Die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich.
Über die Beratung des Gemeindefeuerwehrausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen.
(1) Zur Gemeindewehrleitung gehören der ehrenamtliche Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter.
(2) Die Gemeindewehrleitung wird in der Hauptversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Gewählt werden kann nur, wer der Gemeindefeuerwehr aktiv angehört, über die für diese Dienststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen und die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt.
(4) Der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter werden nach der Wahl durch die Hauptversammlung und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt.
(5) Der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen. Steht kein Nachfolger zur Verfügung, kann der Bürgermeister geeignete Personen mit der kommissarischen Leitung der Gemeindefeuerwehr beauftragen.
Kommt innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle keine Neuwahl zustande, setzt der Bürgermeister bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines Nachfolgers einen Feuerwehrangehörigen mit Zustimmung des Gemeinderates als Gemeindewehrleiter oder Stellvertreter ein.
(6) Der Gemeindewehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben aus.
| Er hat insbesondere: | |
| a) | auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen der Feuerwehr entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken, |
| b) | die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren bei Übungen und Einsätzen zu regeln, |
| c) | die Dienste so zu organisieren, dass jeder aktive Feuerwehrangehörige jährlich an mindestens 40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann, |
| d) | dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne aufgestellt und dem Gemeindefeuerwehrausschuss vorgelegt werden, |
| e) | die Tätigkeit aller Funktionsträger zu kontrollieren, |
| f) | auf die ordnungsgemäße, den Vorschriften entsprechende Ausrüstung der Feuerwehr hinzuwirken, |
| g) | für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften und der einschlägigen Unfallverhüttungsvorschriften zu sorgen, |
| h) | bei der Verwendung minderjähriger Feuerwehrangehöriger die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen und |
| i) | Beanstandungen, die die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr betreffen, dem Bürgermeister mitzuteilen. |
(7) Der Bürgermeister kann dem Gemeindewehrleiter weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen.
(8) Der Gemeindewehrleiter muss den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten zu beraten. Er ist zu den Beratungen in der Gemeinde zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hören.
(9) Der stellvertretende Gemeindewehrleiter hat den Gemeindewehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.
(10) Der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die im § 12 Absatz 3 geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, vom Gemeinderat nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses abberufen werden.
(11) Für die Ortswehrleiter gelten die Absätze 1 bis 3 und 5 bis 10 entsprechend. Sie führen die Ortswehren nach Weisung des Gemeindewehrleiters und sind für deren Einsatzbereitschaft verantwortlich.
(1) Als Standortleiter dürfen nur aktive Angehörige der Gemeindefeuerwehr eingegesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen sowie die erforderliche Qualifikation nach Ziffer 4 der Feuerwehrdienstvorschrift 2 (FwDV2) und dem Brandschutzbedarfsplan der Gemeinde Malschwitz besitzen. Befristete Ausnahmen nach Ziffer 1.5 der FwDV2 sind zulässig.
(2) Die Standortleiter werden nach Anhörung der Angehörigen der Standortwehren im Einvernehmen mit dem jeweiligen Feuerwehrausschuss vom Gemeindewehrleiter auf die Dauer von 5 Jahren bestellt.
(3) Die Standortleiter führen ihre Aufgaben nach Weisung des Ortswehrleiters aus.
(1) Als Unterführer (Zug –und Gruppenführer) dürfen nur aktive Angehörige der Gemeindefeuerwehr eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen sowie die erforderliche Qualifikation nach Ziffer 4 der Feuerwehrdienstvorschrift 2 (FwDV2) und dem Brandschutzbedarfsplan der Gemeinde Malschwitz besitzen. Befristete Ausnahmen nach Ziffer 1.5 der FwDV2 sind zulässig.
(2) Die Unterführer werden auf Vorschlag des Ortswehrleiters im Einvernehmen mit dem Gemeindefeuerwehrausschuss vom Gemeindewehrleiter auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Gemeindewehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses widerrufen. Die Unterführer haben ihre Aufgaben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiter zu erfüllen. Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach Weisungen ihrer Vorgesetzten aus.
(4) Für Gerätewarte einschließlich Funk- und Atemschutzgerätewarte gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Sie haben die Ausrüstung und die Einrichtungen der Feuerwehr zu wahren und zu warten. Prüfpflichtige Geräte sind zum festgelegten Termin zu prüfen oder zur Prüfung vorzustellen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem Ortswehrleiter zu melden. Der Atemschutzgerätewart ist für alle Termine zur personellen und technischen Einsatzfähigkeit der Atemschutzgeräteträger verantwortlich.
(1) Der Schriftführer wird vom Gemeindefeuerwehrausschuss für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Schriftführer hat Niederschriften über die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses und über Hauptversammlungen zu fertigen. Darüber hinaus ist der Schriftführer für die Öffentlichkeitsarbeit der Gemeindefeuerwehr verantwortlich.
(3) Für die Ortsfeuerwehren gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
(1) Die nach § 17 Abs. 3 SächsBRKG durchzuführenden Wahlen sind mindestens zwei Wochen vorher, zusammen mit dem Wahlvorschlag, den Angehörigen der Gemeindefeuerwehr bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten als zu wählen sind und muss vom Gemeindefeuerwehrausschuss bestätigt sein.
(2) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann im Einvernehmen mit dem Gemeindefeuerwehrausschuss die Wahl offen erfolgen.
(3) Wahlen sind vom Bürgermeister, seinem Stellvertreter oder einem von ihm benannten Beauftragten zu leiten. Die Wahlversammlung benennt zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmenauszählung vornehmen.
(4) Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend sind. Briefwahl ist zulässig.
(5) Die Wahl des ehrenamtlichen Gemeindewehrleiters und seines Stellvertreters erfolgt in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.
(7) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine Woche nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben.
Stimmt der Gemeinderat dem Wahlergebnis nicht zu, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen.
(8) Kommt innerhalb eines Monats die Wahl des Gemeindewehrleiters oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat dem Wahlergebnis wiederum nicht zu, ist vom Gemeindefeuerwehrausschuss dem Bürgermeister eine Liste der Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die seiner Meinung nach für eine der Funktionen in Frage kommen. Der Bürgermeister setzt dann nach § 12 Abs. 5 dieser Satzung die Wehrleitung ein.
(9) Für die Wahlen in der Ortsfeuerwehr gelten die Absätze 1 bis 8 dieses Paragrafen entsprechend, die Aufgaben des Gemeinderates können durch den Bürgermeister dem Ortschaftsrat übertragen werden.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Feuerwehrsatzung vom 10.12.2019 außer Kraft.
Malschwitz, den 29.08.2023
M. Seidel | -Dienstsiegel- |
Bürgermeister | |
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs.1 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs.2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
|
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
|
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Malschwitz unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr.3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.