Aufgrund von § 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500), hat der Gemeinderat der Gemeinde Malschwitz am 29.10.2024 die folgende Hauptsatzung beschlossen:
Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er führt die Bezeichnung Gemeinderat. Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.
(1) Der Gemeinderat besteht aus den Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden.
(2) Nach dem Stand vom 31.12.2023 beträgt die Einwohnerzahl der Gemeinde 4.778 Einwohner. Die Zahl der Gemeinderäte wird gemäß § 29 Abs.3 SächsGemO auf 18 festgesetzt.
(1) Es werden folgende beratende Ausschüsse gebildet:
| - | der Verwaltungsausschuss |
| - | der Technische Ausschuss |
(2) Der Gemeinderat bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. Die Vorsitzenden der Ausschüsse werden aus seiner Mitte gewählt.
In die beratenden Ausschüsse können sachkundige Einwohner als beratende Mitglieder berufen werden. Ihre Zahl darf die der Gemeinderäte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.
(3) Die beratenden Ausschüsse unterbreiten im Rahmen der Zuständigkeiten dem Gemeinderat Vorschläge für die Beschlussfassung.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:
| - | allgemeine Verwaltungsangelegenheiten |
| - | Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten |
| - | Marktangelegenheiten |
| - | Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide |
| - | Angelegenheiten des Tourismus |
| - | Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung |
| - | Schulangelegenheiten |
| - | Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit |
| - | Angelegenheiten aus dem Kindertagesstätten Gesetz |
| - | Angelegenheiten der jugendlichen Freizeitgestaltung |
| - | Kulturelle und sportliche Angelegenheiten |
| - | Zusammenarbeit mit den örtlichen Vereinen und Verbänden |
| - | Vorschläge zu Maßnahmen der Gemeinde auf den Gebieten der Kultur und des Sozialwesens sowie Mitwirkung bei ihrer Durchführung |
| - | Unterstützung von sportlichen Aktivitäten |
| - | Berät über Vergabe der gemeindeeigenen Wohnungen und unterbreitet dem Gemeinderat Vorschläge. Die Vergabe erfolgt durch den Gemeinderat |
Die Zuständigkeit des Technischen Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:
| - | Bauleitplanung |
| - | Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung) |
| - | Bauanträge |
| - | Ortsgestaltung |
| - | Wasser- und Abwasserangelegenheiten |
| - | Angelegenheiten der gemeindlichen Liegenschaften |
| - | Technische Verwaltung der Straßen und Plätze, Bauhof, Fuhrpark, Straßenbeleuchtung und Gewässer |
| - | Verkehrswesen |
| - | Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und des Brandschutzes |
| - | Katastrophenschutz |
| - | Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten |
| - | Technische Verwaltung gemeindeeigener Gebäude |
| - | Versorgung und Entsorgung |
| - | Sport-, Spiel- und Freizeiteinrichtungen sowie Park- und Gartenanlagen |
| - | Umweltschutz, Landschaftspflege, Gewässerunterhaltung |
(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde.
(2) Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt 7 Jahre.
(1) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Gemeindeverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben.
(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
| 1. | Bewirtschaftung der Ansätze im Ergebnis- und Finanzhaushalt innerhalb der durch den Haushaltsplan festgesetzten Budgets mit Ausnahme der | |
| a) | Entscheidung über die Ausführung von Maßnahmen bei Gesamtkosten von mehr als 7.500 Euro netto. |
| b) | Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) bei Auftragswerten von mehr als 7.500 Euro netto. |
| c) | Vergabe der Bauleistungen bei Auftragswerten von über 7.500 Euro netto einschließlich der mit der Baumaßnahme zusammenhängenden und im Auftragswert untergeordneten Leistungen, |
| 2. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Auszahlungen bis zu 5.000 Euro netto im Einzelfall, soweit sie nicht innerhalb des Budgets gedeckt werden können, | |
| 3. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bis zu 5.000 Euro netto im Einzelfall, soweit die wirtschaftliche Verursachung noch nicht eingetreten ist und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist, | |
| 4. | die Bestätigung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, soweit deren wirtschaftliche Verursachung bereits eingetreten ist, bis zu 5.000 Euro netto im Einzelfall, und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist, | |
| 5. | die Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten bis Entgeltgruppe 6. von Aushilfen, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen, | |
| 6. | die Bewilligung von nicht durch das Budget gedeckten Zuschüssen bis zu 1.000 Euro brutto im Einzelfall, | |
| 7. | die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu 2 Monaten in unbeschränkter Höhe, bis zu 6 Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 Euro brutto, | |
| 8. | den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 1.000 Euro brutto beträgt, | |
| 9. | die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Buchwert bis zu 1.000 Euro brutto im Einzelfall, | |
| 10. | Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 1.000 Euro brutto im Einzelfall, | |
| 11. | die Veräußerung von sonstigen Teilen des Anlagevermögens im Buchwert bis zu 1.000 Euro brutto im Einzelfall, | |
| 12. | die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 3.000 Euro netto nicht übersteigen. | |
Der Gemeinderat bestellt aus seiner Mitte einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung beim Vorsitz im Gemeinderat, bei der Vorbereitung der Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse sowie bei der Repräsentation der Gemeinde. Für die Stellvertretung bei Verhinderung des Bürgermeisters im Übrigen bestellt der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeinderat einen oder mehrere Bedienstete. Die Bestellung und die Bestimmung der Reihenfolge nimmt der Bürgermeister vor.
(1) Der Gemeinderat bestellt einen Kommunalen Beauftragten für die Gleichstellung von Frau und Mann. Der Beauftragte ist ehrenamtlich tätig.
(2) Der Kommunale Gleichstellungsbeauftragte wirkt auf die Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frau und Mann in Familie, Beruf und Gesellschaft sowie zur Schaffung von Chancengleichheit für alle Geschlechter im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde hin.
(3) Der Kommunale Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig.
Er hat das Recht, an den Sitzungen des Gemeinderates und der für seinen Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
Ein Antrags- oder Stimmrecht steht dem Kommunalen Gleichstellungsbeauftragten dabei nicht zu. Die Gemeindeverwaltung unterstützt den Kommunalen Gleichstellungsbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
Eine Einwohnerversammlung gem. § 22 Abs. 2 SächsGemO ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss mindestens 5 v. H. der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.
Der Gemeinderat muss Gemeindeangelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von 3 Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu behandelnden Angelegenheit schriftlich eingereicht werden.
Der Antrag muss von mindestens 5 v.H. der Einwohner, die das 16.Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.
Die Durchführung eines Bürgerentscheides nach § 24 SächsGemO kann schriftlich von den Bürgern der Gemeinde beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss von mindestens 5 v.H. der Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein.
(1) Für folgende Ortschaften ist die Ortschaftsverfassung eingeführt.
| • | Ortschaft Baruth mit den Ortsteilen Baruth, Brießnitz, Buchwalde, Cannewitz, Dubrauke, Gleina und Rackel. |
| • | Ortschaft Guttau mit den Ortsteilen Guttau und Brösa |
| • | Ortschaft Kleinbautzen mit den Ortsteilen Kleinbautzen und Preititz |
| • | Ortschaft Kleinsaubernitz mit den Ortsteilen Kleinsaubernitz, Wartha, Lömischau und Neudörfel |
| • | Ortschaft Malschwitz mit den Ortsteilen Malschwitz und Pließkowitz. |
| • | Die Ortschaft Neudorf/Spree mit den Ortsteilen Neudorf/Spree, Halbendorf/Spree, Lieske und Ruhethal. |
| • | Ortschaft Niedergurig mit den Ortsteilen Briesing, Doberschütz und Niedergurig. |
(2) Für die genannten Ortschaften wird jeweils ein Ortschaftsrat gewählt. Die Anzahl der Mitglieder des Ortschaftsrates beträgt für die Ortschaft:
| Baruth | 9 Mitglieder |
| Guttau | 7 Mitglieder |
| Kleinbautzen | 7 Mitglieder |
| Kleinsaubernitz | 7 Mitglieder |
| Malschwitz | 7 Mitglieder |
| Neudorf/Spree | 7 Mitglieder |
| Niedergurig | 7 Mitglieder. |
(3) Der Ortschaftsrat wählt jeweils den Ortsvorsteher und einen Stellvertreter. Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen.
(4) Soweit nicht nach der SächsGemO der Gemeinderat ausschließlich zuständig ist und soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die dem Bürgermeister obliegen, entscheidet der Ortschaftsrat. Die Aufgaben des Ortschaftsrates ergeben sich aus dem § 67 ff. SächsGemO und den jeweiligen Ortschaftsverfassungen.
(5) Bürgerentscheide und Bürgerbegehren gemäß §§ 24,25 SächsGemO können auch in den Ortschaften durchgeführt werden, wenn Sie Belange der Ortschaft betreffen.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Malschwitz vom 01.10.2014 außer Kraft.
Malschwitz, den 29.10.2024
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs.1 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs.2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Malschwitz unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr.3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.