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Spreeauen-Bote - Amtsblatt der Gemeinde Malschwitz
Ausgabe 12/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Satzung der Gemeinde Malschwitz über die Form der öffentlichen Bekanntmachung sowie ortsüblichen Bekanntmachungen der Gemeinde Malschwitz Bekanntmachungssatzung

Aufgrund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und §§ 4und 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (KomBekVO) sowie § 4 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Sachsen (SächsEGovG) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Malschwitz am 26.11.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung regelt öffentliche sowie ortsübliche Bekanntmachungen und ortsübliche Bekanntgaben der Gemeinde Malschwitz, soweit nicht bundes- oder landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Satzung sind:

1.

die Verkündung von Rechtsverordnungen

2.

die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen

3.

sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Bekanntgaben.

§ 2

Form der öffentlichen Bekanntmachung

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Malschwitz erfolgen in einer elektronischen Form des Amtsblattes unter den Titel „Amtsblatt der Gemeinde Malschwitz“ auf der Homepage der Gemeinde Malschwitz unter www.malschwitz.de.

(2) Soweit besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, insbesondere §§ 3 Abs. 2 und 4a Baugesetzbuch (BauGB), eine andere als die elektronische Bekanntmachungsform zwingend vorschreiben, erfolgt die Bekanntmachung durch Auslage in der Gemeindeverwaltung Malschwitz, Infrastrukturamt, Dorfplatz 26, 02694 Malschwitz.

§ 3

Inhalt der Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen. Sofern eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige Teile enthält, muss auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekanntgemacht werden.

§ 4

Ersatzbekanntmachung

(1) Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, können die dadurch öffentlich bekanntgemacht werden, dass

1.

ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben wird,

2.

sie - soweit in der öffentlichen Bekanntmachung keine andere Verwaltungsstelle bestimmt ist - in der Gemeindeverwaltung Malschwitz, Dorfplatz 26, 02694 Malschwitz, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens 2 Wochen niedergelegt werden und

3.

hierauf bei der Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen wird.

§ 5

Ortsübliche Bekanntmachungen und ortsübliche Bekanntgabe

Soweit durch Rechtsvorschrift die ortsübliche Bekanntmachung bzw. Bekanntgabe vorgeschrieben ist, erfolgt diese nach den Bestimmungen dieser Satzung über die öffentliche Bekanntmachung, das heißt in der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes auf der Homepage der Gemeinde Malschwitz unter https://www.malschwitz.de/elektronisches-amtsblatt.html.

§ 6

Notbekanntmachung

Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

§ 7

Vollzug der Bekanntmachung

(1) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages, in dem sie im Internet verfügbar ist, vollzogen.

(2) Eine Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf der Niederlegungsfrist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung vollzogen.

(3) Eine Notbekanntmachung ist mit der Durchführung nach § 6 dieser Satzung vollzogen.

(4) Ortsübliche Bekanntmachungen und ortsübliche Bekanntgaben nach § 5 dieser Satzung sind mit Ablauf des Tages, an dem sie im Internet verfügbar sind, vollzogen.

(5) Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Akten nachzuweisen.

§ 8

Zugänglichkeit zu öffentlichen Bekanntmachungen sowie ortsüblichen Bekanntmachungen und Bekanntgaben

Die öffentliche Bekanntmachung sowie ortsübliche Bekanntmachungen und Bekanntgaben der Gemeinde Malschwitz werden als elektronische Ausgabe des Amtsblattes auf der öffentlich zugänglichen Homepage der Gemeinde Malschwitz unter www.malschwitz.de erscheinen. Darüber hinaus wird das Amtsblatt mit den öffentlichen Bekanntmachungen sowie ortsüblichen Bekanntmachungen den Vorgaben des Gesetzes über die Förderung der elektronischen Verwaltung in Sachsen (SächsEGovG) entsprechend in der Gemeindeverwaltung Malschwitz, Dorfplatz 26, 02694 Malschwitz zur Einsicht bereitgehalten. Bei Bedarf können Ausdrucke zur Verfügung gestellt werden. Zudem besteht die Möglichkeit, das elektronische Amtsblatt zu abonnieren (E-Mail Versand).

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Malschwitz vom 10.12.2019 außer Kraft.

Malschwitz, den 26.11.2024

M. Seidel
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs.2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Malschwitz unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr.3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.