Die Bundesrepublik Deutschland -Bundesfernstraßenverwaltung-, vertreten durch die Autobahn GmbH des Bundes, plant die Erweiterung der unbewirtschafteten Park- und Rastanlage mit WC-Gebäude (sog. PWC-Anlage) „Löbauer Wasser“. Diese befindet sich auf dem Gebiet der Gemeinde Malschwitz, an der BAB 4 zwischen den Anschlussstellen Weißenberg und Bautzen-Ost.
Um das Vorhaben ordnungsgemäß planen zu können, ist es notwendig, faunistische Untersuchungen auf der bestehenden PWC-Anlage sowie in deren Umfeld durchzuführen. Da sich Kartierungsarbeiten am jahreszeitlichen Verlauf der Flora und Fauna orientieren und darüber hinaus der Witterung unterliegen, sind die aufgeführten Arbeiten in der Abfolge variabel und die Angabe eines exakten Zeitraumes nicht möglich.
Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Untersuchungen zwischen
stattfinden.
Folgende Kartierungsarbeiten werden durchgeführt:
Zur Durchführung der Arbeiten müssen die im Untersuchungsraum liegenden Grundstücke durch Mitarbeiter der Autobahn GmbH des Bundes sowie deren Beauftragte betreten werden. Der Untersuchungsraum ist in der nachfolgenden Abbildung dargestellt.
Auf dem Gebiet der Gemeinde Malschwitz sind die folgenden Flurstücke betroffen:
62/2; 66; 75/2; 75/3; 75/4; 76; 77; 78/1; 78/2; 79/1; 80/1; 80/2; 81/1; 81/2; 81; 82; 83/1; 83/2; 83/3; 83/4; 83/5; 83/6; 84; 85; 86/1; 86/2; 86/3; 86/4; 86/5; 88; 89/a; 90/a; 90/b; 90/c; 90/d; 90/e; 90/g; 101/1; 101/2; 101; 102/2; 103/2; 108/2; 109; 110/2; 115/1; 115/3; 115/4; 115/6; 116; 117/1; 117/2; 118; 119; 121; 148/10; 148/11; 148/4; 148/5; 148/6; 148/7; 148/8; 148/9; 148/b; 149/1; 149/2; 149/3; 149/4; 176; 177; 178; 179; 180; 181; 182/2; 183/2; 184/2; 185/2; 186/2; 187; 188; 189; 199; 200; 201; 202; 203/1; 203/2; 204/2; 204/3; 205/1; 205/2; 206/1; 206/2; 207/1; 207/2; 208/1; 208/2; 209/1; 209/2; 209/3; 210/1; 210/2; 211/1; 211/2; 211/3; 211/4; 211/5; 212; 213/1; 213/2; 213/3; 214/1; 214/2; 214/3; 214/4; 215/1; 216; 217; 218; 219; 220; 221; 222/4; 222/5; 222/6; 222/7; 222/8; 222/9; 222/b; 223/1; 223/2; 224; 225; 226; 227; 286; 290/1; 290/2; 291; 292/1; 292/2; 293
119; 120; 132; 134; 135; 137; 138; 139; 140; 140/a; 144; 149; 150; 203/1; 220; 221; 222; 223; 224; 225; 226; 227; 229/1; 231; 232; 233; 234; 551; 552
Die Befahrung mit KfZ erfolgt ausschließlich auf Straßen und (Wirtschafts-)Wegen. Außerhalb von Verkehrsflächen erfolgen die Begehungen der Flurstücke zu Fuß und nur im für die Untersuchungen notwendigen Umfang. Auf landwirtschaftliche Kulturen wird dabei in besonderem Maße Rücksicht genommen, sodass die Erfassungen (hier speziell der Brutvögel) i.d.R. mittels Fernglas bzw. anhand von Lautäußerungen vom Feldrand aus erfolgen. Der zeitliche Umfang der einzelnen Kartierungen ist artspezifisch, sodass die Flurstücke jeweils für einige Minuten bis wenige Stunden betreten bzw. befahren werden müssen, wobei jedoch mehrere Kartierdurchgänge innerhalb des o.g. Zeitraumes stattfinden.
In der Regel werden bei der Durchführung faunistischer Untersuchungen keine Schäden verursacht. Etwaige trotz aller Umsicht entstehende unmittelbare Vermögensnachteile werden in Geld entschädigt. Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt die zuständige Behörde auf Antrag die Entschädigung fest.
Die Berechtigung zur Durchführung der Vorarbeiten ergibt sich aus §16a Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG). Demnach sind betroffene Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte verpflichtet, zur Vorbereitung der Planung notwendige Untersuchungen und Vorarbeiten zu dulden, wobei diese sowohl durch die Autobahn GmbH des Bundes als auch deren Beauftragte erfolgen können.
Der Informationspflicht, welche sich aus §16a Absatz 2 FStrG ergibt, wird mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung nachgekommen.
Die o.g. Entschädigungspflicht der Autobahn GmbH gegenüber dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten wird durch §16a Absatz 3 FStrG geregelt.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Ost, Magdeburger Str. 51, 06112 Halle / Saale, eingelegt werden.
Wir weisen darauf hin, dass die gesetzliche Duldungspflicht gem. §16a Abs. 1 FStrG im Falle eines fehlenden Einverständnisses zwangsweise durchgesetzt werden kann.