Ze sćěhowacym zjawnym wozjewjwnjom so na to skedźbni, zo so w blišim času komunalne wólby přewjedu. Politiske strony a wolerske zjednoćenstwa, kotrež chcedźa so k wólbam stajić, su namołwjene, swoje kandidatne lisćiny (wólbne namjety) zapodać.
Tohodla wobsahuje zjawne wozjewjenje tohorunja pokiwy za politiske strony a wolerske zjednoćenstwa su podpěrowace podpisma trěbne.
Dokładniše informacije namakaja so w hamtskich němskorěčnych wozjewjenjach.
Gemäß §1 des Sächsischen Kommunalwahlgesetzes (KomWG), § 1 der Sächsischen Kommunalwahlordnung (SächsKomWO) ergeht folgende Bekanntmachung mit ergänzenden Hinweisen:
| 1. | Wahltag | |
| Die oben bezeichneten Wahlen finden am Sonntag, den 09. Juni 2024 in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt. | |
| Mit der Festsetzung des oben genannten Wahltermins werden die Parteien und Wählervereinigungen hiermit aufgefordert, rechtzeitig ihre Wahlvorschläge einzureichen. | |
| Oben genannte Kommunalwahlen werden als verbundene Wahlen gemeinsam mit der Wahl zum 10. Europäischen Parlament und der Kreistagswahl im Landkreis Bautzen durchgeführt. | |
| 2. | Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinde- bzw. Ortschaftsrates | |
| 2.1. | In der Gemeinde sind 18 Gemeinderatsmitglieder zu wählen. | |
| 2.2. | Zahl der zu wählenden Mitglieder des Ortschaftsrates | |
| Name der Ortschaft | Zahl der zu wählenden Mitglieder |
| Baruth mit Brießnitz, Buchwalde, Cannewitz, Dubrauke, Gleina und Rackel | 9 |
| Guttau mit Brösa | 7 |
| Kleinbautzen mit Preititz | 7 |
| Kleinsaubernitz mit Lömischau, Neudörfel und Wartha | 7 |
| Malschwitz mit Pließkowitz | 7 |
| Neudorf/Spree mit Lieske, Halbendorf/Spree und Ruhethal | 7 |
| Niedergurig mit Briesing und Doberschütz | 7 |
| 3. | Gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 Satz 1, § 35 Abs. 2 KomWG i.V.m. § 37a KomWG wird die Gemeinderats- bzw. die Ortschaftratswahl in Wahlkreisen durchgeführt. | ||
| Das Wahlgebiet bei der Gemeinderatswahl ist die Gemeinde. Das Wahlgebiet bei der Ortschaftsratswahl ist die jeweilige Ortschaft. | ||
| Die Anzahl der zu bildenden Wahlkreise bestimmt sich nach der Einwohnerzahl. Für die Stimmabgabe bildet jede Gemeinde einen oder mehrere Wahlbezirke, die für alle Wahlen einheitlich sein müssen (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 KomWG). Bei der Bildung von Wahlbezirken sind die Grenzen der Wahlkreise einzuhalten. | ||
| Gemeinderatswahl | ||
| Die Gemeinde bildet einen Wahlkreis (§ 2 Abs. 3 Satz 1 KomWG). | ||
| Ortschaftsratswahl | ||
| Jede Ortschaft bildet einen Wahlkreis. | ||
| 4. | Einreichung von Wahlvorschlägen | ||
| 4.1. | Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden (§ 6 Abs.1 Satz 1 KomWG bzw. § 41 Abs.1 KomWG). Dabei kann jede Partei, jede Wählervereinigung für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. | ||
| 4.2. | Die Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum 04. April 2024, 18:00 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung Malschwitz, Wahlleiter, Hauptamt, Dorfplatz 26, 02694 Malschwitz, schriftlich eingereicht werden. | ||
| 5. | Inhalt und Form der Wahlvorschläge | ||
| 5.1. | Die Gemeinde besteht nur aus einem Wahlkreis. Daher darf jeder Wahlvorschlag höchstens eineinhalbmal so viel Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind, und zwar: 27. | ||
| Die Ortschaft besteht aus einem Wahlkreis. Daher darf jeder Wahlvorschlag höchstens eineinhalbmal so viel Bewerber enthalten, wie Ortschaftsräte zu wählen sind, und zwar: | ||
| - | Ortschaft Baruth mit Brießnitz, Buchwalde, Cannewitz, Dubrauke, Gleina und Rackel | 14 |
| - | Ortschaft Guttau mit Brösa | 11 |
| - | Ortschaft Kleinbautzen mit Preititz | 11 |
| - | Ortschaft Kleinsaubernitz mit Lömischau, Neudörfel und Wartha | 11 |
| - | Ortschaft Malschwitz mit Pließkowitz | 11 |
| - | Ortschaft Neudorf/Spree mit Lieske, Halbendorf/Spree und Ruhethal | 11 |
| - | Ortschaft Niedergurig mit Briesing und Doberschütz | 11 |
| 5.2. | Wählbarkeit | ||
| 5.2.1. | In den Gemeinderat/Ortschaftsrat können die Bürger gewählt werden, die im Rahmen des Gesetzes zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt sind. | ||
| Ebenfalls wählbar sind Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde bzw. Ortschaft wohnen (§§ 31, 16 Abs.1 SächsGemO). | ||
| Nicht wählbar gemäß §§ 31 Abs. 2, § 16 Abs. 2 SächsGemO ist, | ||
| - | wer infolge eines deutschen Richterspruchs das Wahl- und Stimmrecht nicht besitzt und/ oder | |
| - | für wen zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nach dem deutschen Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht umfasst, | |
| - | wer infolge eines deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder Fähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes nicht besitzt, | |
| - | wer als Staatsbürger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Mitgliedsstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat. | |
| 5.3. | Bei der Aufstellung von Bewerbern ist gemäß § 6c KomWG folgendes zu beachten: | ||
| Als Bewerber einer Partei oder einer mitgliedschaftlichen Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. | ||
| Mitgliederversammlung ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet. Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Reicht die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlichen Wählervereinigung in der Gemeinde nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung aus, tritt an deren Stelle eine Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter im Landkreis. | ||
| Der Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlicher organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wenn er in einer Versammlung der im Zeitpunkt des Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist. | ||
| In Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen sind die Bewerber und ihre Reihenfolge für alle Wahlvorschläge einer Partei oder Wählervereinigung in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet zu bestimmen. Dabei sind für jeden Wahlkreis getrennte Wahlen durchzuführen. | ||
| Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung müssen geheim gewählt werden. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerber festzulegen. | ||
| Jeder stimmberechtigte Teilnehmer einer Versammlung ist vorschlagsberechtigt; satzungsmäßige Vorschlagsrechte bleiben unberührt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen. | ||
| Die Wahl der Bewerber darf frühestens 12 Monate, die Wahl der Vertreter frühestens 15 Monate vor Ablauf des Zeitraums, in dem die Gemeinderatswahl durchzuführen ist, stattfinden. | ||
| Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien und Wählervereinigungen durch Satzungen. | ||
| Mit dem Wahlvorschlag ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben über Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Hierbei haben die Leiter der Versammlung und zwei stimmberechtigte Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Wahl erfolgt ist und den Bewerbern die Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung. | ||
| 5.4. | Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 16 SächsKomWO eingereicht werden. Er muss enthalten: | ||
| - | als Bezeichnung des Wahlvorschlages den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung, ggf. Kurzbezeichnung oder Kennwort, falls die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt, | |
| - | Familiennamen, Vornamen, Beruf (z.Z. oder zuletzt ausgeübter Hauptberuf, Angabe des akademischen Grades oder Wahlehrenämter zulässig, die zusätzliche Angabe eines im Personalausweis oder Pass eingetragenen Ordens- oder Künstlernamens ist zulässig) oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber, bei ausländischen Unionsbürgern ferner die Staatsangehörigkeit, | |
| - | Wahlgebiet und Wahlkreis, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise unterteilt ist. | |
| 5.5. | Dem Wahlvorschlag sind folgende Anlagen beizufügen: | ||
| - | Unwiderrufliche Zustimmungserklärung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers nach dem Muster der Anlage 17 SächsKomWO, dass sie oder er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat (§ 6a Abs. 2 KomWG) und dass sie oder er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, | |
| - | für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über ihre oder seine Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 17 SächsKomWO, | |
| - | Niederschrift über die Aufstellungsversammlung mit der erforderlichen Versicherung an Eides statt gemäß § 6c Abs. 7 KomWG nach dem Muster der Anlagen 19 und 20 SächsKomWO, | |
| - | schriftliche Bestätigung, unterzeichnet vom für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Aufstellung von Bewerbern im Falle des § 6c Abs.1 Satz 4 KomWG, sofern für die Aufstellungsversammlung die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlichen Wählervereinigung nicht ausreicht, | |
| - | gültige Satzung, sofern der Wahlvorschlag von einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung eingereicht wird, | |
| - | beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner des Wahlvorschlags eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über ihr oder sein Wahlrecht nach dem Muster der Anlage 21 SächsKomWO, | |
| - | bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Abs.3 KomWG. | |
| 6. | Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen | ||
| Indem die Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur SächsKomWO) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 zur SächsKomWO) und- soweit sie Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind- eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Abs. 3 KomWG abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, dem/ der Wahlbewerber/in im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter http://www.datenschutz.sachsen.de/Informationspflichten.html auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Abs. 2 Satz 2 KomWG). | ||
| 7. | Unterstützungsunterschriften (§ 6b KomWG, 17 SächsKomWO) | |
| 7.1. | Der Wahlvorschlag einer Partei, die im Sächsischen Landtag auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags vertreten ist oder seit der letzten regelmäßigen Wahl im Gemeinderat/Ortschaftsrat aufgrund eigenen Wahlvorschlags vertreten ist, bedarf abweichend § 6b Abs. 1 und 2 KomWG keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist. | |
|
| Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist. | |
| 7.2. | Jeder Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl muss in Gemeinden mit | |
|
| bis zu | 2.000 Einwohnern von 20, |
|
| bis zu | 5.000 Einwohnern von 40, |
|
| bis zu | 10.000 Einwohnern von 60 |
|
| zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten des Wahlkreises, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterstützt werden. | |
|
| Jeder Wahlvorschlag für die Ortschaftsratswahl muss in Ortschaften mit | |
|
| bis zu | 500 Einwohnern von 10, |
|
| bis zu | 2.000 Einwohnern von 20, |
|
| mehr als | 2.000 Einwohnern von 30 |
|
| zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten der Ortschaft, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterstützt werden. | |
|
| Die Wahlberechtigten haben ihre Unterstützungsunterschriften bei der Gemeindeverwaltung zu deren allgemeinen Öffnungszeiten zu leisten (§ 35a KomWG). | |
|
| Daraus ergibt sich folgende Zahl von Unterstützungsunterschriften: | |
|
| Ortschaft Baruth | 20, |
|
| Ortschaft Guttau | 10, |
|
| Ortschaft Kleinbautzen | 20, |
|
| Ortschaft Kleinsaubernitz | 20, |
|
| Ortschaft Malschwitz | 20, |
|
| Ortschaft Neudorf/Spree | 10, |
|
| Ortschaft Niedergurig | 20. |
| 7.3. | Ein Wahlberechtigter kann nicht mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterstützen. Hierauf ist er vor der Unterschriftsleistung hinzuweisen. Hat ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle seine Unterschriften ungültig. Die geleistete Unterschrift zur Unterstützung eines Wahlvorschlages kann nicht zurückgenommen werden. |
| 7.4. | Die Unterstützungsunterschrift muss von der oder dem Wahlberechtigten auf einem Unterschriftsblatt nach dem Muster der Anlage 23 SächsKomWO unter Angabe des Tages der Unterzeichnung eigenhändig geleistet werden. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname und Anschrift (Hauptwohnung) von der Unterzeichnerin oder dem Unterzeichner anzugeben; auf Verlangen hat sie/er sich über ihre/seine Person auszuweisen. Dabei ist sicherzustellen, dass bei der Unterzeichnung die von den anderen Wahlberechtigten unterzeichneten Unterschriftsblätter nicht eingesehen werden können. |
|
| Bei Kreiswahlen muss der Unterzeichner hierzu eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über sein Wahlrecht nach dem Muster der Anlage 21 SächsKomWO vorlegen. |
|
| Wahlberechtigte können ihre Unterschrift während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung leisten; am Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist die Unterzeichnung bis 18:00 Uhr zu ermöglichen. |
|
| Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustands die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses spätestens am siebten Tag vor Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen. (§17 Abs. 3 Satz 1 SächsKomWO). Offensichtlich unbegründete Anträge können zurückgewiesen werden; der ablehnende Bescheid ist dem Antragsteller unverzüglich zuzustellen. |
|
| Der Beauftragte sucht den Wahlberechtigten in seiner Wohnung oder an dem von diesem bezeichneten anderen Aufenthaltsort, der innerhalb des Wahlgebietes liegen muss, auf und legt ihm ein Unterschriftsblatt zum Unterschreiben vor. Ist der Wahlberechtigte des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert, seine Unterschrift zu leisten, hat der Beauftragte seine Erklärung zu Protokoll zu nehmen, indem er auf dem Unterschriftsblatt die geforderten Angaben einträgt und bestätigt, dass er die Eintragung aufgrund der Erklärung des Wahlberechtigten selbst vorgenommen hat. |
| 8. | Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame Erklärung der Vertrauenspersonen in Schriftform und nur dann geändert werden, wenn ein Bewerber stirbt oder seine Wählbarkeit verliert. Ansonsten können nach Ablauf der Einreichungsfrist nur noch solche Mängel an Wahlvorschlägen behoben werden, die den Inhalt des Wahlvorschlages nicht verändern. |
| 9. | Der Wahlausschuss beschließt am 09. April 2024 in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 7 KomWG, 19 SächsKomWO verwiesen. |
| 10. | Die für die Einreichung eines Wahlvorschlags erforderlichen Vordrucke werden vom zuständigen Wahlleiter beschafft und können von ihm abgefordert werden. |
Malschwitz, den 01.03.2024
M. Seidel | - Dienstsiegel- |
Bürgermeister | |