Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und §§ 2, 26 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Malschwitz in seiner öffentlichen Sitzung am 28.02.2023 nachfolgende Straßenbaubeitragssatzung beschlossen:
(1) Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau (Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung) der in ihrer Baulast stehenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung für Grundstücke, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Verkehrsanlagen Vorteile zuwachsen. Zu den Verkehrsanlagen gehören auch Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können und öffentliche Wirtschaftswege. Gemeindeverbindungsstraßen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) sind von der Beitragserhebungspflicht nach Satz 1 ausgenommen.
(2) Für in der Baulast der Gemeinde stehende Immissionsschutzanlagen kann die Gemeinde Beiträge aufgrund besonderer Satzung erheben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die dort bezeichneten Maßnahmen nur, wenn für sie nicht Erschließungsbeiträge oder Ausgleichsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) zu erheben sind.
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für
| 1. | die Anschaffung von Verkehrsanlagen, | |
| 2. | den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Verkehrsanlagen benötigten Grundflächen, | |
| 3. | den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Sachen (z. B. Grundflächen) und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung und die vom Personal der Gemeinde erbrachten Werk- und Dienstleistungen, | |
| 4. | die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung | |
| a) | der Fahrbahn (einschließlich der Bordsteine), | |
| b) | der Radwege, | |
| c) | der Gehwege, | |
| d) | der Beleuchtung, | |
| e) | der Entwässerung (einschließlich Rinnen), | |
| f) | der unselbständigen Parkierungsflächen, | |
| g) | der unselbständigen Grünflächen mit Bepflanzung und | |
| h) | der Böschungen, Schutz- und Stützmauern. | |
(2) Der Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen ist nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken.
(3) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen.
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.
Die Gemeinde trägt den Teil des Aufwandes, der
| 1. | auf die nicht anrechenbaren Breiten (so genannter Mehrbreitenaufwand), |
| 2. | nicht auf den Anteil der Beitragspflichtigen (so genannter Gemeindeanteil) und |
| 3. | bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes nach § 6 auf ihre Grundstücke, Erbbaurechte und anderen dinglichen baulichen Nutzungsrechte |
entfällt.
(1) Die Straßenarten, der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand für die jeweilige Straßenart/für die einzelnen Straßenarten und die anrechenbaren Breiten einzelner Teilanlagen werden wie folgt festgesetzt:
| anrechenbare Breiten | ||||
| Straßenart mit Teilanlagen | in Kern-, Gewerbe- u. Industriegebieten | in sonstigen Baugebieten | Anteil der Beitrags-pflichtigen | |
| 1. | Anliegerstraßen | 15 v. H. | ||
| a) | Fahrbahn | 8,50 m | 6,00 m | |
| b) | Radweg (einschließlich Sicherheitsstreifen) | je 1,75 m | je 1,75 m | |
| c) | unselbständige Parkierungsflächen | je 5,00 m | je 5,00 m | |
| d) | Gehweg | je 2,50 m | je 2,50 m | |
| e) | unselbständige Grünflächen mit Bepflanzung | je 2,00 m | je 2,00 m | |
| 2. | Haupterschließungsstraßen | 10 v. H. | ||
| a) | Fahrbahn | 8,50 m | 7,00 m | |
| b) | Radweg (einschließlich Sicherheitsstreifen) | je 1,75 m | je 1,75 m | |
| c) | unselbständige Parkierungsflächen | je 5,00 m | je 5,00 m | |
| d) | Gehweg | je 2,50 m | je 2,50 m | |
| e) | unselbständige Grünflächen mit Bepflanzung | je 2,00 m | je 2,00 m | |
| 3. | Hauptverkehrsstraßen | 5 v. H. | ||
| a) | Fahrbahn | 8,50 m | 8,50 m | |
| b) | Radweg (einschließlich Sicherheitsstreifen) | je 1,75 m | je 1,75 m | |
| c) | unselbständige Parkierungsflächen | je 5,00 m | je 5,00 m | |
| d) | Gehweg | je 2,50 m | je 2,50 m | |
| e) | unselbständige Grünflächen mit Bepflanzung | je 2,00 m | je 2,00 m | |
| 4. | Wirtschaftswege | 15 v. H. | ||
Wenn bei einer dem Anbau dienenden Verkehrsanlage ein oder zwei Gehwege oder unselbständige Parkierungsflächen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite um je 1,50 m für fehlende Gehwege und um je 2,50 m für fehlende unselbständige Parkierungsflächen, falls und soweit auf der Fahrbahn eine Parkmöglichkeit geboten wird. Bei Bundes-, Staats- und Kreisstraßen beziehen sich die anrechenbaren Breiten der Fahrbahn auf die Breite, die über die beitragsfreie Fahrbahnbreite nach § 2 Abs. 2 hinausgeht.
(2) Absatz 1 gilt für beplante und unbeplante Gebiete. Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten; der Aufwand für Wendeanlagen am Ende von Stichstraßen und für Aufweitungen im Bereich von Einmündungen oder Abbiegespuren und dergleichen ist auch über die in Absatz 1 festgelegten anrechenbaren Breiten hinaus beitragsfähig.
(3) Für Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche, Plätze und sonstige Fußgängerstraßen werden die anrechenbaren Breiten und die absetzbaren Anteile am Aufwand für die anrechenbaren Breiten im Einzelfall durch Satzung geregelt. Entsprechendes gilt für sonstige Verkehrsanlagen, die von Absatz 1 nicht erfasst sind und in sonstigen Sonderfällen. Fußgängerstraßen sind Straßen und Wege, die in ihrer ganzen Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist. Verkehrsberuhigte Bereiche sind Straßen und Wege, die als Mischfläche gestaltet sind und in ihrer ganzen Breite von Fußgängern und von Kraftfahrzeugen benutzt werden dürfen.
(4) Im Sinne des Absatzes 1 gelten als
1. Anliegerstraßen:
Straßen, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwege mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen;
2. Haupterschließungsstraßen:
Straßen, die weder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwege mit ihnen verbundenen Grundstücke noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr, sondern dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (innerörtlicher Verkehr) dienen;
3. Hauptverkehrsstraßen:
Straßen (hauptsächlich Bundes-, Staats- und Kreisstraßen), die neben der Erschließung von Grundstücken und neben der Aufnahme des innerörtlichen Durchgangsverkehrs überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen;
4. Wirtschaftswege:
Feld- und Waldwege, die überwiegend der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen.
(5) Bei einseitig anbaubaren Verkehrsanlagen sind die anrechenbaren Breiten nach Absatz 1 für Radwege, unselbständige Parkierungsflächen, unselbständige Grünflächen und Gehwege nur entlang der bebauten oder bebaubaren Grundstücke anzusetzen. Die anrechenbare Breite der Fahrbahn nach Absatz 1 ist bei einseitig anbaubaren Straßen und Wegen mit zwei Dritteln, jedoch mindestens mit der verkehrstechnisch erforderlichen Mindestbreite (6 m) zu berücksichtigen.
(6) Erschließt eine Verkehrsanlage ganz oder in einzelnen Abschnitten auf einer Seite ein Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet und auf der anderen Seite ein sonstiges Baugebiet und ergeben sich dabei nach Absatz 1 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größere Breite.
Der umlagefähige Aufwand wird auf die Grundstücke, denen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Verkehrsanlage Vorteile zuwachsen (berücksichtigungsfähige Grundstücke), in dem Verhältnis verteilt, in dem die Nutzungsflächen dieser Grundstücke zueinander stehen. Die Nutzungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 7) mit dem Nutzungsfaktor (§ 8).
(1) Als Grundstücksfläche gilt,
| 1. | bei baulich oder gewerblich genutzten oder nutzbaren Grundstücken, | |
| a) | die mit ihrer gesamten Fläche im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die Fläche, die unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 SächsKAG der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist; | |
| b) | die mit ihrer gesamten Fläche im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Bereich eines Bebauungsplanes, der die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, liegen, die Fläche, die unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 SächsKAG der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist; | |
| c) | die teilweise in den unter den Buchstaben a) und/oder b) beschriebenen Bereichen und/oder teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG zu berücksichtigende Fläche; | |
| d) | die mit ihrer gesamten Fläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG zu berücksichtigende Fläche. | |
| 2. | bei nicht baulich oder gewerblich, sondern nur anderweitig, z. B. gärtnerisch, land- oder forstwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken, die gesamte Fläche oder in den Fällen der Nr. 1 die Teilflächen, die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG nicht berücksichtigt worden sind. | |
(2) Grundstücke, denen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit mehrerer Verkehrsanlagen der gleichen Art (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2) im Sinne des § 6 Vorteile zuwachsen, sind bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes für die ausgebaute Verkehrsanlage nur mit 50 v. H. ihrer Grundstücksfläche nach Absatz 1 zu berücksichtigen, sofern eine der anderen das Grundstück erschließenden Anlagen bereits mit den programmgemäß fertig gestellten Teileinrichtungen ausgestattet ist, die durch die abzurechnende Maßnahme an der beitragsauslösenden Verkehrsanlage erstmals angelegt oder ausgebaut worden sind. Werden zwei ein Grundstück erschließende Verkehrsanlagen der gleichen Art gleichzeitig ausgebaut, ist die Grundstücksfläche dieses Grundstückes bei Vorliegen der Voraussetzung des Satzes 1 bei jedem Abrechnungsgebiet mit 80 v. H. anzusetzen. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden keine Anwendung auf Wirtschaftswege.
(1) Der Nutzungsfaktor für baulich oder gewerblich genutzte oder nutzbare Grundstücke bzw. Grundstücksteile (§ 7 Abs. 1 Nr. 1) bemisst sich nach den Vorteilen, die den Grundstücken nach Maßgabe von Art und Maß ihrer zulässigen Nutzung durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrsanlagen vermittelt werden. Bei baulicher Nutzungsmöglichkeit orientieren sich die Vorteile an der Zahl der zulässigen Geschosse. Als Geschosse gelten die Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung. Vollgeschosse liegen vor, wenn die Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,40 m über der Geländeoberfläche hinausragt und sie über mindestens 2/3 ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben; Geländeoberfläche ist die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplanes ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche. Für Grundstücke in Bebauungsplangebieten bestimmt sich das Vollgeschoss nach § 90 Abs. 2 Sächsische Bauordnung (SächsBO).
(2) Der Nutzungsfaktor beträgt
| 1. | in den Fällen des § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 12 Abs. 2 | 0,5 |
| 2. | in den Fällen des § 12 Abs. 3 | 1,0 |
| 3. | bei eingeschossiger Bebauung oder Bebaubarkeit | 1,0 |
| 4. | bei zweigeschossiger Bebauung oder Bebaubarkeit | 1,5 |
| 5. | bei dreigeschossiger Bebauung oder Bebaubarkeit | 2,0 |
| 6. | für jedes weitere, über das 3. Geschoss hinausgehende Geschoss erhöht sich der Nutzungsfaktor um je | 0,5. |
(3) Gelten für baulich oder gewerblich genutzte oder nutzbare Grundstücke bzw. Grundstücksteile (§ 7 Abs. 1 Nr. 1) unterschiedliche Nutzungsfaktoren, so ist der jeweils höchste Nutzungsfaktor maßgebend.
(4) Der jeweilige Nutzungsfaktor nach Absatz 2 Nrn. 1 bis 6 erhöht sich um die Hälfte
| a) | bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse, Hafengebiet, |
| b) | bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine wie in Buchstabe a) genannte Nutzung vorhanden oder zulässig ist und |
| c) | bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z. B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung überwiegt. Ein Überwiegen ist anzunehmen, wenn in der Mehrzahl der Geschosse im Sinne des Absatzes 1 eine Nutzung der zuvor bezeichneten Art stattfindet. |
(5) Bei baulich nicht nutzbaren Grundstücken oder Grundstücksteilen, die im Außenbereich liegen oder nach § 19 Abs. 1 SächsKAG abgegrenzt sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 2), bemisst sich der Nutzungsfaktor nach den Vorteilen, die den Grundstücken oder Grundstücksteilflächen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrsanlage vermittelt werden.
(6) Der Nutzungsfaktor beträgt in den Fällen des Absatzes 5
| 1. | bei Wald oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen | 0,0167 |
| 2. | bei Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland | 0,0333 |
| 3. | bei gewerblicher Nutzung (z. B. Lagerplatz, Bodenabbau) | 1,0. |
(1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen.
(2) Überschreiten Geschosse nach Absatz 1, die nicht als Wohn- oder Büroräume genutzt werden, die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerkes geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5, mindestens jedoch die nach Absatz 1 maßgebende Geschosszahl. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
(3) Sind in einem Bebauungsplan über die bauliche Nutzung eines Grundstückes mehrere Festsetzungen (Geschosszahl, Gebäudehöhe, Baumassenzahl) enthalten, so ist die Geschosszahl vor der Gebäudehöhe und diese vor der Baumassenzahl maßgebend.
(1) Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch eine Geschosszahl oder Baumassenzahl, sondern durch die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen, so gilt als Geschosszahl
| 1. | bei Festsetzung der maximalen Wandhöhe, das festgesetzte Höchstmaß der Wandhöhe entsprechend der Definition des § 6 Abs. 4 Satz 3 SächsBO geteilt durch 3,5 zuzüglich eines weiteren Geschosses, wenn gleichzeitig eine Dachneigung von mindestens 30 Grad festgesetzt ist; |
| 2. | bei Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe, die festgesetzte Gebäudehöhe geteilt durch 3,5. |
Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
(2) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Absatz 1 in eine Geschosszahl umzurechnen.
(1) Weist der Bebauungsplan anstatt einer Geschosszahl eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
(2) Ist eine größere als die nach Absatz 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
(1) Bei Grundstücken, auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können, wird für jedes zulässige oberirdische und tatsächlich vorhandene unterirdische Parkdeck ein Vollgeschoss zugrunde gelegt; sind mehr oberirdische Parkdecks als zulässig vorhanden, wird die tatsächliche Anzahl zugrunde gelegt. Bei anderen Grundstücken gelten als Geschosse neben den Geschossen nach §§ 9 bis 11 auch Unter- und Obergeschosse in Tiefgaragen oder Parkdecks. Die §§ 9 bis 11 finden insoweit Anwendung.
(2) Auf öffentlichen Gemeinbedarfs- und Grünflächengrundstücken in beplanten und unbeplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen oder überdeckt sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände) wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 angewandt. Die §§ 9 bis 11 finden keine Anwendung.
(3) Für Grundstücke, die von den Bestimmungen der §§ 9 bis 11 und der Absätze 1 und 2 nicht erfasst sind oder für Grundstücksteile, die nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) außer Betracht bleiben, gilt ein Nutzungsfaktor von 1,0, wenn auf ihnen keine Gebäude errichtet werden dürfen.
(1) Vorhandene Kirchen oder vergleichbare Einrichtungen, die sowohl räumlich als auch zeitlich überwiegend für den Gottesdienst genutzt werden, werden mit einem Nutzungsfaktor von 1,0 berücksichtigt.
(2) Setzt ein Bebauungsplan die Zulässigkeit einer Kirche oder vergleichbarer Einrichtungen für den Gottesdienst fest, so ist für diese Nutzung Absatz 1 anwendbar.
(1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine den §§ 9 bis 12 entsprechende Festsetzung enthält, ist bei bebauten und unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken (§ 34 BauGB) die Zahl der zulässigen Geschosse maßgebend. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen. Im Übrigen gilt § 12 entsprechend.
(2) Im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist bei bebauten Grundstücken oder Grundstücksteilen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 d)) die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse maßgebend. Bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, gilt die Zahl der genehmigten Geschosse; unbebaute gewerblich genutzte Grundstücke, Stellplatzgrundstücke oder Grundstücke mit nur untergeordneter Bebauung gelten als eingeschossig bebaubar. § 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden; § 12 Abs. 1 und 3 finden keine Anwendung. Bei gemischt genutzten Grundstücken sind die einzelnen Bereiche entsprechend § 7 gegeneinander abzugrenzen.
(3) Als Geschosse nach den Absätzen 1 und 2 gelten Vollgeschosse im Sinne des § 8 Abs. 1. Bei Grundstücken nach Absatz 2 mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss oder bei Gebäuden mit nur einem Vollgeschoss und mindestens zwei weiteren Geschossen, die nicht Vollgeschoss im Sinne des § 8 Abs. 1 sind, ergibt sich die Geschosszahl aus der tatsächlich vorhandenen Baumasse des Bauwerkes geteilt durch die überbaute Grundfläche und nochmals geteilt durch 3,5. Überschreiten Geschosse, die nicht als Wohn- oder Büroräume genutzt werden, die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerkes geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden jeweils auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
(1) Für selbständig benutzbare Abschnitte von Verkehrsanlagen kann der Aufwand gesondert ermittelt und erhoben werden.
(2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach § 5 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche umlagefähige Anteile ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen.
Der Beitrag kann für
gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden. § 14 bleibt unberührt.
(1) Sobald mit der Durchführung einer beitragsfähigen Maßnahme begonnen worden und der Gemeinde ein nennenswerter Aufwand entstanden ist, kann eine Vorauszahlung in einer diesem Aufwand entsprechenden Höhe erhoben werden.
(2) Der Straßenbaubeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung entstehenden Beitrages.
(1) Die sachliche Beitragspflicht entsteht mit der Fertigstellung der Verkehrsanlage.
(2) Im Falle der abschnittsweisen Erhebung des Straßenbaubeitrages nach § 14 oder Beitragserhebung für Teile einer Verkehrsanlage nach § 15 entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung dieses Abschnittes oder der Teile der Verkehrsanlage.
(3) Für Verkehrsanlagen, die nach Inkrafttreten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes und vor Inkrafttreten dieser Satzung fertig gestellt worden sind, entsteht die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten dieser Satzung. Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 2.
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Eigentümers Beitragsschuldner.
(2) Mehrere Beitragsschuldner für dasselbe Grundstück sind Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- oder Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner; Entsprechendes gilt für Fälle des Vorliegens sonstiger dinglicher baulicher Nutzungsrechte.
(3) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht oder sonstigem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum; Entsprechendes gilt für sonstige dingliche Nutzungsrechte.
Der Beitrag und die Vorauszahlung werden einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Straßenbaubeitragssatzung vom 30.09.2003 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Malschwitz, den 28.02.2023
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO oder aufgrund der SächsGemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 SächsGemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Malschwitz geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Ausfertigung der Satzung, die Öffentlichkeit der Satzung, die Anzeigepflicht oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.