Aufgrund von § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweiligen Fassung hat der Gemeinderat in der Sitzung am 31.01.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| im Ergebnishaushalt mit dem | ||
| 8.018.397,00 Euro | ||
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf | 9.007.959,00 Euro |
| - | Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf | - 989.562,00 Euro |
| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf | 9.064,00 Euro |
| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf | 792,00 Euro |
| - | Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf | 8.272,00 Euro |
| - | Gesamtergebnis auf | - 981.290,00 Euro |
| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf | 0,00 Euro |
| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf | 0,00 Euro |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf | 348.768,00 Euro |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf | 0,00 Euro |
| - | Veranschlagtes Ergebnis | - 632.522,00 Euro |
| im Finanzhaushalt mit dem | ||
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 7.647.462,00 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 8.271.084,00 Euro |
| - | Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | - 623.622,00 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.158.146,00 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.088.968,00 Euro |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitions-tätigkeit auf | - 930.822,00 Euro |
| - | Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -1.554.444,00 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0,00 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 72.027,00 Euro |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungs-tätigkeit auf | - 72.027,00 Euro |
| - | Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf | - 1.626.471,00 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf — 0,00 Euro
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftigen Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen) wird auf — 0,00 Euro
festgesetzt.
Der Höchstbedarf der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung und Auszahlung in Anspruch genommen werden darf, wird auf — 1.000.000,00 Euro
festgesetzt.
Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:
| - | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf — 330 v.H. |
| - | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf — 420 v.H. |
| - | Gewerbesteuer auf — 400 v.H. |
Die Bekanntmachung erfolgt auf Grund des § 76 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen unter dem Hinweis, dass der Haushaltsplan in der Zeit vom 11.04. bis 19.04.2023 in der Gemeindeverwaltung Malschwitz, Dorfplatz 26, Kämmerei, zur Einsichtnahme öffentlich ausliegt.
Malschwitz, den 29.03.2023
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs.1 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs.2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder | |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Malschwitz unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. | |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.