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Spreeauen-Bote - Amtsblatt der Gemeinde Malschwitz
Ausgabe 6/2023
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Der Gewässerrandstreifen darf nicht bebaut werden

Wer ein Grundstück am Gewässer hat, möchte dieses sichern oder die eigenen Kinder vor den Gefahren am Wasser schützen. Was liegt da näher, als einen Zaun am Gewässer zu errichten? Doch so einfach ist das leider nicht!

Denn: auch wenn Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 m baurechtlich verfahrensfrei sind, so sind diese nach den Wassergesetzen verboten, wenn sie im Gewässerrandstreifen errichtet werden.

Gewässerrandstreifen, was ist das?

Der Gewässerrandstreifen ist ein Bereich, der auf beiden Seiten des Gewässers frei gehalten werden muss. Die Breite des Gewässerrandstreifens hängt von der Gewässerböschung oder der Ufermauer ab und beträgt innerorts 5 Meter und außerorts 10 Meter. Das Errichten von baulichen Anlagen, einschließlich Zäunen, in diesem Bereich ist verboten und wird mit einem Bußgeld geahndet. Die Anlagen müssen entfernt werden.

Warum ist der Gewässerrandstreifen geschützt?

Der Gewässerrandstreifen hat zwei wichtige Funktionen: Er schützt die ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer und sorgt für einen sicheren Hochwasserabfluss. Die Städte, Gemeinden und die Landestalsperrenverwaltung müssen dafür sorgen, dass die Gewässer und ihre Randstreifen in einem guten Zustand bleiben. Allerdings stellt sich die Frage, wie dies möglich sein soll, wenn kein Zugang mehr zum Gewässerrandstreifen besteht.

Alternativen prüfen!

Wer also auf einen Zaun nicht verzichten kann, muss diesen landwärts außerhalb vom Gewässerrandstreifen errichten. Vielleicht lässt sich auch mit standortgerechten Sträuchern eine Abgrenzung und vor allem ein Blickschutz erzielen, so dass ein Zaun sich erübrigt.

Rechtsgrundlagen

Die wesentlichen Rechtsgrundlagen für die Ver- und Gebote im Gewässerrandstreifen sind das Wasserhaushaltsgesetz und das Sächsische Wassergesetz.