Gemäß § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG), darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
| Eine Übermittlung erfolgt laut § 50 Abs. 5 und 6 BMG nicht, wenn | |
| • | die betroffene Person der Übermittlung ihrer Daten widersprochen hat oder |
| • | eine Auskunftssperre nach § 51 BMG vorliegt. |
Hinweis auf das Widerspruchsrecht
Ein Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei der
Gemeindeverwaltung Malschwitz
Einwohnermeldeamt
Dorfplatz 26
02694 Malschwitz
und gilt bis auf Widerruf. Bereits eingelegte Widersprüche gegen Auskünfte vor Wahlen gelten fort, falls sie nicht für eine bestimmte Wahl gebunden waren.