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Spreeauen-Bote - Amtsblatt der Gemeinde Malschwitz
Ausgabe 9/2023
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Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Malschwitz über Gruppenauskünfte der Meldebehörde vor Wahlen und über das Widerspruchsrecht

Gemäß § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG), darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Eine Übermittlung erfolgt laut § 50 Abs. 5 und 6 BMG nicht, wenn

die betroffene Person der Übermittlung ihrer Daten widersprochen hat oder

eine Auskunftssperre nach § 51 BMG vorliegt.

Hinweis auf das Widerspruchsrecht

Ein Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei der

Gemeindeverwaltung Malschwitz

Einwohnermeldeamt

Dorfplatz 26

02694 Malschwitz

und gilt bis auf Widerruf. Bereits eingelegte Widersprüche gegen Auskünfte vor Wahlen gelten fort, falls sie nicht für eine bestimmte Wahl gebunden waren.

M. Seidel
Bürgermeister