Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 S. 1 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz - BrSchG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.06.2001 (GVBl. LSA S. 190), in der derzeit geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Mansfeld in seiner Sitzung am 05.12.2022 folgende Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Mansfeld (Feuerwehrsatzung) beschlossen:
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Mansfeld ist eine rechtlich unselbstständige, gemeindliche Einrichtung. Sie führt die Bezeichnung
„Freiwillige Feuerwehr Stadt Mansfeld“
Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus den Ortsfeuerwehren
| - | Annarode |
| - | Abberode |
| - | Biesenrode |
| - | Braunschwende |
| - | Friesdorf |
| - | Gorenzen |
| - | Gräfenstuhl |
| - | Großörner |
| - | Hermerode |
| - | Leimbach |
| - | Mansfeld |
| - | Möllendorf |
| - | Piskaborn |
| - | Vatterode |
(2) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen die Abwehr von Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz), die Brandbekämpfung (abwehrender Brandschutz) und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie bei Notständen im Sinne der §§ 1 und 2 BrSchG LSA und die Aufklärung über brandschutzgerechtes Verhalten.
(3) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Mansfeld untersteht dem Bürgermeister. Er bedient sich zur Leitung der Freiwilligen Feuerwehr eines Stadtwehrleiters.
(4) Der Stadtwehrleiter bedient sich zur Leitung der Ortsfeuerwehren der Ortswehrleiter.
| Die Freiwillige Feuerwehr gliedert sich in folgende Abteilungen: | |
| 1. | Einsatzabteilung und |
| 2. | Alters- und Ehrenabteilung |
| Zusätzlich können angegliedert werden: | |
| 1. | Jugendfeuerwehr |
| 2. | Kinderfeuerwehr |
| 3. | Musikabteilung |
Die Abteilungen bestehen aus den jeweiligen Abteilungen der Ortsfeuerwehren.
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Mansfeld wird von einem Stadtwehrleiter geleitet. Der Stadtwehrleiter ist für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gemäß § 1 Abs. 2 dieser Satzung verantwortlich, insbesondere für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Mansfeld und die Aus- und Fortbildung ihrer Angehörigen. Er berät den Träger der Feuerwehr in Fragen der ordnungsgemäßen Ausrüstung sowie der Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung. Bei der Erfüllung der Aufgaben wird er durch
| 1. | den stellvertretenden Stadtwehrleiter |
| 2. | die Ortswehrleitungen |
| 3. | den Beauftragten für die Kinder- und Jugendfeuerwehr |
unterstützt.
(2) Dem Stadtwehrleiter obliegt regelmäßig die Leitung von Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr.
Die Einsatzleitung kann einem ausreichend qualifiziertem Mitglied der Einsatzabteilung übertragen werden.
(3) Im Falle der Verhinderung wird der Stadtwehrleiter von dem stellvertretenden Stadtwehrleiter vertreten.
(4) Der Stadtwehrleiter und der Stellvertreter werden dem Stadtrat der Stadt Mansfeld von den Einsatzkräften zur Berufung vorgeschlagen. Der Vorschlag soll mindestens 3 Monate vor Ablauf der Berufungszeit des amtierenden Stadtwehrleiters und des Stellvertreters erfolgen.
Die Ausübung des Vorschlagsrechts erfolgt durch Wahl. Insoweit findet die Vorschrift des § 56 Abs. 3 KVG LSA entsprechend Anwendung.
Vorgeschlagen werden sollen nur fachlich geeignete Mitglieder der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr.
(5) Der Stadtwehrleiter und dessen Stellvertreter werden unter Ernennung zum Ehrenbeamten auf Zeit, für die Dauer von sechs Jahren berufen. Vollendet der Ehrenbeamte innerhalb dieses Zeitraumes das 67. Lebensjahr, erfolgt die Berufung nur bis zu diesem Zeitpunkt.
(6) Für die Ortswehrleitungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. Abs. 4 Satz 1 wird auf die Mitglieder der Einsatzabteilung der betreffenden Ortsfeuerwehr begrenzt. Der Ortswehrleitung gehören der Ortswehrleiter und sein Stellvertreter an. Eine Ortswehrleitung kann je nach örtlichen Erfordernissen um notwendige Funktionen (z. B. Jugend- und Kinderfeuerwehrwart) erweitert werden.
(1) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Träger der Feuerwehr zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Bürgermeister im Einvernehmen nach Anhörung des Stadtwehrleiters und der betreffenden Ortswehrleitung. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Antragsteller ist über die Entscheidung schriftlich zu informieren.
(3) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Bürgermeister bzw. in dessen Auftrag durch den Ortswehrleiter unter Überreichung der Satzung und des Mitgliedsausweises.
Dabei ist das neue Mitglied durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten.
(1) In die Einsatzabteilung sollen als Einsatzkräfte nur Personen aufgenommen werden, die den Anforderungen des Einsatzdienstes geistig und körperlich gewachsen sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 67. Lebensjahr nicht überschritten haben. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. In die Einsatzabteilung können darüber hinaus Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr als Fachberater auf- genommen werden.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtwehrleiters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere
| a) | die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Einsatzleiters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, |
| b) | bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, |
| c) | an der Aus- und Fortbildung, den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. |
Dies gilt nicht für Fachberater.
(3) Feuerwehrmitglieder ohne abgeschlossene Truppmannausbildung dürfen keine Truppmannfunktion übernehmen. Feuerwehrmitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr und mit abgeschlossener Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildung) dürfen zu Ausbildungszwecken mit Zustimmung des Einsatzleiters im Einzelfall bei Einsätzen anwesend sein. Bei minderjährigen Feuerwehrmitgliedern muss hierzu eine gesonderte Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegen. Die in Satz 2 genannten Mitglieder dürfen sich an der Einsatzstelle nur außerhalb des Gefahrenbereiches und in Begleitung eines einsatzerfahrenen Feuerwehrangehörigen aufhalten. Sie sind nicht auf die Einsatzstärke anrechenbar.
(4) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
| a) | einer dauerhaften Einschränkung der gesundheitlichen Voraussetzungen, |
| b) | der Vollendung des 67. Lebensjahres, |
| c) | dem Austritt, |
| d) | dem Ausschluss. |
(5) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Bürgermeister erklärt werden.
(6) Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann ihm der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Stadtwehrleiter eine Ermahnung aussprechen.
Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Bei wiederholtem Pflichtverstoß kann eine mündliche oder schriftliche Rüge ausgesprochen werden. Vor dem Ausspruch ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
(7) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund, insbesondere bei vorsätzlicher Verletzung von Dienstpflichten, durch schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, aus der Freiwilligen
Feuerwehr ausschließen. Ein Ausschluss aus wichtigem Grund liegt vor bei:
| - | rechtskräftiger Verurteilung nach vorsätzlich begangener Straftat, |
| - | fortgesetzter nachlässiger Dienstausübung, |
| - | erheblicher Störung der Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr. |
Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
(1) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben.
Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Mansfeld Ersatz verlangen.
(2) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr haben dem Stadtwehrleiter oder dem Ortswehrleiter unverzüglich anzuzeigen
| a) | im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, |
| b) | Verluste oder Schäden an der persönlichen und der sonstigen Ausrüstung. |
(3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt Mansfeld in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung über den Stadtwehrleiter an den Bürgermeister weiterzuleiten.
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstuniform übernommen, wer wegen Vollendung des 67. Lebensjahres, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen
wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet. Die Alters- und Ehrenabteilung gestaltet ihr Leben als selbstständige Abteilung einer Ortsfeuerwehr.
(2) Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Alters- und Ehrenabteilung der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Ortswehrleiter, der sich dazu eines Mitgliedes der Alters- und Ehrenabteilung bedient.
(3) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet
| a) | durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Bürgermeister der Einheitsgemeinde Stadt Mansfeld |
| b) | durch Ausschluss (§ 5 Abs. 7 gilt sinngemäß) |
(4) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben der Feuerwehr - mit Ausnahme des Einsatzdienstes - übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Kenntnisse besitzen und körperlich geeignet sind. Dazu zählen insbesondere Aufgaben der Aus- und Fortbildung, die Gerätewartung und der Brandschutzerziehung. Im Rahmen dieser Tätigkeiten unterliegen die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr.
§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchstabe a findet entsprechend Anwendung.
(1) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr führt den Namen „Jugendfeuerwehr (und den Namen des Ortsteiles)“.
(2) Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbstständige Abteilung der Ortsfeuerwehr unter Beachtung der Jugendordnung der Jugendfeuerwehren der Einheitsgemeinde Stadt Mansfeld.
(3) Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Ortswehrleiter, der sich dazu eines ausreichend qualifizierten und geeigneten Jugendfeuerwehrwartes bedient.
(4) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied
| 1. | in die Einsatzabteilung aufgenommen wird, |
| 2. | aus der Jugendfeuerwehr austritt oder |
| 3. | aus der Jugendfeuerwehr ausgeschlossen wird. |
Gleiches gilt, wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung nach § 4 Abs. 1 schriftlich zurücknehmen.
(1) Die Kinderfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr führt den Namen „Kinderfeuerwehr (und den Namen des Ortsteiles)“.
(2) Die Kinderfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Kinder im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Die Mitglieder der Kinderfeuerwehr erhalten keine feuerwehrtechnische Ausbildung. Als selbstständige Abteilung einer Orts- feuerwehr leistet sie ausschließlich allgemeine Jugendarbeit und Brandschutzerziehung.
(3) Als Abteilung der Ortsfeuerwehr untersteht die Kinderfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und Betreuung durch den Ortswehrleiter, der sich dazu eines ausreichend qualifizierten und geeigneten Betreuers bedient.
(4) Die Zugehörigkeit zur Kinderfeuerwehr endet, wenn das Mitglied
| - | in die Jugendfeuerwehr aufgenommen wird, |
| - | aus der Kinderfeuerwehr austritt oder |
| - | aus der Kinderfeuerwehr ausgeschlossen wird. |
Gleiches gilt, wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung nach § 4 Abs. 1 schriftlich zurücknehmen.
(1) Die Musikabteilung der Freiwilligen Feuerwehr führt den Namen „Musikzug / Fanfarenzug / Spielmannszug der Freiwilligen Feuerwehr (und der Name des Ortsteiles)“.
(2) Die Musikabteilung besteht in der Regel aus Angehörigen der Einsatzabteilung, der Jugendfeuerwehr sowie der Alters- und Ehrenabteilung, die sich zum gemeinsamen Musizieren freiwillig zusammenschließen. Sie gestaltet ihr Leben als selbstständige Abteilung der Ortsfeuerwehr nach einer besonderen Ordnung.
(3) Als Abteilung der Ortsfeuerwehr untersteht die Musikabteilung der Aufsicht und Betreuung durch den Ortswehrleiter, der sich dazu eines Leiters der Musikabteilung bedient.
(4) Über die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht der Einsatzabteilung, der Jugendabteilung oder der Alters- und Ehrenabteilung angehören, entscheidet der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Ortswehrleiter und dem Leiter der Musikabteilung.
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern aller Abteilungen der Ortsfeuerwehr.
(2) Die Mitgliederversammlung behandelt die in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr, insbesondere
| a) | die Entgegennahme des Jahresberichtes (Tätigkeitsbericht) der Ortswehr, |
| b) | die Mitwirkung bei Vorschlagsrechten. |
(3) Diesbezüglich stimmberechtigt sind die Einsatzkräfte. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr und der Alters- und Ehrenabteilung können beratend tätig werden, haben aber kein Stimmrecht.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Wehrleiter bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn der Bürgermeister oder ein Drittel der Mitglieder der Ortsfeuerwehr dies verlangt. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung sind durch schriftliche Einladung den Angehörigen der Ortsfeuerwehr, dem Stadtwehrleiter und dem Bürgermeister mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monates einzuberufen, wenn das vom Bürgermeister oder mindestens einem Drittel der aktiven Angehörigen der Ortsfeuerwehr schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Ortswehrleiter oder dessen Stellvertreter geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches dem Stadtwehrleiter vorzulegen ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann erneut mit selber Tagesordnung eingeladen werden.
(6) Es wird offen abgestimmt. Die Ausübung des Vorschlagsrechts nach § 15 Abs. 4 BrSchG erfolgt durch Wahl. Insoweit findet die Vorschrift des § 56 Abs. 3 KVG LSA entsprechend Anwendung.
Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr ist bei Bränden, Notständen und Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen und Tieren aus Lebensgefahr unentgeltlich. Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen und Kosten nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt nach allgemeinen Vorschriften bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Gefahr oder Schaden und gegen Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung bleiben unberührt.
(1) Für andere Einsätze der Freiwillige Feuerwehr, die nicht unter § 12 fallen und die eine Pflichtaufgabe nach dem BrSchG darstellen wird Kostenersatz nach Maßgabe erhoben. Die Freiwillige Feuerwehr erbringt folgende entgeltliche Pflichtaufgaben:
| a) | Hilfeleistung zur Rettung von Menschen und Tieren, wobei keine Lebensgefahr besteht; |
| b) | Hilfeleistungen zur Abwehr von Gefahren für Sachsen bei Unglücksfällen; |
| c) | Nachbarschaftshilfe gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 BrSchG; |
| d) | Gestellung von Brandsicherheitswachen gemäß § 20 BrSchG; |
| e) | Leistungen aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger grundloser Alarmierung (Fehlalarm); |
| f) | Fehlalarm durch automatische Brandmeldeanlagen (ABMA); |
| g) | Beseitigung von umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen, soweit keine Brandgefahr besteht; |
| h) | Fällen von gefährlichen Bäumen bzw. das Entfernen von gefährlichen Ästen. |
(2) Kostenersatz soll nicht erhoben werden, soweit das Verlangen eine unbillige Härte wäre.
(1) Auf Antrag werden neben den Pflichtaufgaben nach dem BrSchG freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr erbracht, wenn diese ohne Vernachlässigung der nach dem BrSchG LSA zu erfüllenden Pflichtaufgaben möglich sind. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Unter
anderem sind folgende freiwillige Personal- und Sachleistungen gebührenpflichtig:
| a) | Auspumpen von Gebäuden oder Gebäudeteilen; |
| b) | Öffnen von Türen oder Toren (z. B. bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen oder Fahr- zeugen); |
| c) | Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten; |
| d) | Einfangen von Tieren, Suchen nach Tieren, Entfernung von Wespen- oder anderen Insektennestern; |
| e) | Gestellung von Feuerwehrkräften mit / ohne Ausrüstung (Fahrzeuge, Geräte, Verbrauchsmaterial). |
(2) Für sonstige Inanspruchnahme bzw. Leistungen, die nicht ausdrücklich aufgeführt sind, werden Kosten nach Sätzen erhoben, die für ähnliche Leistungen festgesetzt sind, wobei der Wert des
Gegenstandes und der Zeitaufwand zu berücksichtigen sind.
(3) Das Erbringen einer freiwilligen Leistung kann von einem schriftlichen Auftrag des Kostenpflichtigen vor Leistungserbringung abhängig gemacht werden.
(1) Kostenersatzschuldner ist für Leistungen
| - | Nach § 13 Abs. 1 a, b, d, e, f, g oder h der Satzung: | |
| 1. | derjenige, dessen Verhalten die Leistungen erforderlich gemacht hat, § 7 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Verantwortlichkeit von Personen gilt entsprechend; | |
| 2. | der Eigentümer der Sache oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat; § 8 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Verantwortlichkeit von Tieren und Sachen gilt entsprechend; | |
| 3. | derjenige, dessen Auftrag oder in dessen Interesse die Leistungen erbracht werden; | |
| 4. | derjenige, der vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Einsatz einer Feuerwehr auslöst. | |
| - | Nach § 13 Abs. 1 c der Satzung: | |
| die ersuchende Gemeinde. | ||
(2) Gebührenschuldner ist derjenige, der eine Leistung nach § 14 der Satzung in Anspruch nimmt (Benutzer).
(3) Mehrere Kostenersatz- oder Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(1) Kostenersatz und Gebühren werden nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Kostenersatz- und Gebührentarifs, der Bestandteil der Satzung ist, erhoben.
(2) Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die nächste halbe Stunde aufgerundet. Bei Tagessätzen wird jeder angefangene Kalendertag als voller Tag berechnet.
(3) Kostenersatz und Gebühr werden nach Zahl und Dauer der eingesetzten Feuerwehrkräfte, Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet, soweit nicht im Kostenersatz und
Gebührentarif ein anderer Maßstab (z. B. tatsächlicher Materialverbrauch) vorgesehen ist.
Maßgeblich für die Dauer des Einsatzes ist die Zeit der Abwesenheit der Einsatzmittel vom Feuerwehrgerätehaus. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung hinzugerechnet. Den Stundensätzen für
den Personaleinsatz werden die ermittelten durchschnittlichen Personal- und Sachkosten (Verdienstausfall, Aufwandsentschädigung, persönliche Ausrüstung) zugrunde gelegt. Für den Einsatz von Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen werden dem Kostenersatz und Gebührentarif alle nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zugrunde gelegt.
Die Kostenersatz- und Gebührenschuld entsteht mit Beginn der kostenersatz- bzw. gebührenpflichtigen Leistung (z. B. Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrgerätehaus) und endet mit der Beendigung der Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Mansfeld. Das gilt auch, wenn der Zahlungspflichtige danach auf die Leistungen verzichtet oder wenn die Leistungen aufgrund von Umständen, die nicht von Feuerwehrkräften zu vertreten sind, unmöglich wird.
(1) Kostenersatz und Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt. Sie werden zwei Wochen nach Bekanntgabe fällig, wenn nicht im Bescheid ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(2) Kostenersatz und Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) vom 23.06.1994 (GVBl. LSA S. 710) in der derzeit geltenden Fassung vollstreckt.
Die Stadt Mansfeld haftet nicht für Personen oder Sachschäden, die durch die Benutzung von zeitweise überlassenen Fahrzeugen, Geräten oder Ausrüstungsgegenständen entstehen, wenn und soweit die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr dies nicht selbst bedienen.
Personen und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der männlichen und weiblichen und diverser Form.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 26.11.2012 i. d. F. der 1. Änderung vom 30.11.2015 über die Einrichtung der Feuerwehr und die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Feuerwehren der Stadt Mansfeld außer Kraft.
Mansfeld, den 06.12.2022
Anlage
| Nr. | Kostenersatz bzw. gebührenpflichtiger Gegenstand | Gebühr / Min. in EURO |
| 1 | Personal | |
| 1.1 | Einsatzkraft | 1,00 |
| 2 | Einsatz von Fahrzeugen (ohne Personal) | |
| 2.1 | Tragkraftspritzenfahrzeug mit Wasser (TSF-W) | 16,00 |
| 2.2 | Mannschaftstransportwagen (MTW) | 3,00 |
| 2.3 | Löschgruppenfahrzeug (LF) 10 | 10,00 |
| 2.4 | LKW Robur (LO) | 22,00 |
| 2.5 | Hilfeleistungslöschfahrzeug (HLF) 20 | 18,00 |
| 2.6 | Löschgruppenfahrzeug (LF) 8 | 4,00 |
| 2.7 | Kommandowagen (KdoW) | 2,00 |
| 2.8 | Tanklöschfahrzeug (TLF) 16/25 | 12,00 |
| 2.9 | Höhenrettung | 57,00 |
| 3 | Sonstiges | |
| 3.1 | Für sonstige Leistungen, die mit dem Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren im kausalen Zusammenhang stehen und für die kein anderer Gebührensatz bestimmt ist, werden die tatsächlichen Kosten nach Aufwand festgesetzt. Dies beinhaltet z. B. Verbrauchsmittel und ihre Entsorgung sowie der Einsatz anderweitiger Technik. |