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Amtsblatt der Stadt Mansfeld
Ausgabe 1/2023
Amtlicher Teil
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Entgeltordnung für die Benutzung der stadteigenen Sportstätten der Stadt Mansfeld zu schulfremden Zwecken

für die Benutzung der stadteigenen Sportstätten der Stadt Mansfeld zu schulfremden Zwecken

Auf der Grundlage der §§ 4, 5, 8 und 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBI. LSA S. 288), in der derzeit geltenden Fassung, und der §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBI. LSA S. 405), in der derzeit geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Mansfeld in seiner Sitzung am 05.12.2022 folgende Entgeltordnung für die Benutzung der stadteigenen Sportstätten bzw. Räumlichkeiten (außer Gemeinschaftseinrichtungen) der Stadt Mansfeld zu schulfremden Zwecken beschlossen:

§ 1

Benutzungsentgelt

(1) Die Überlassung der stadteigenen Sportstätten erfolgt grundsätzlich gegen ein Benutzungsentgelt, sofern nicht in den nachfolgenden Vorschriften eine andere Regelung getroffen wird.

(2) Das Benutzungsentgelt setzt sich zusammen aus der Grundmiete (§ 2) und den Nebenkosten (§ 3) sowie den Kosten für die tatsächlich in Anspruch genommenen Sonderleistungen (§ 4).

§ 2

Grundmiete

Für die Berechnung einer Nutzungsstunde wird jede angefangene Zeitstunde und genutztes Hallenfeld Vor- und Nachbereitung zugrunde gelegt.

Gruppe A:

Sportvereine und -verbände

Musik- und Gesangsvereine

Kulturvereine und -vereinigungen

Träger der offenen Seniorenarbeit

Anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII

ohne Grundmiete

Diese Vereine müssen ihren Sitz in der Stadt Mansfeld haben, nur ideelle Bestrebungen verfolgen und keinen wirtschaftlichen Gewinn anstreben.

Gruppe B:

kommerzielle Nutzergruppen

je angefangene Std.

Einfeldhalle

18,00 €

(je Tag höchstens 180,00 €)

Zweifeldhalle

36,00 €

(je Tag höchstens 360,00 €)

Gymnastikraum

23,00 €

(je Tag höchstens 230,00 €)

Gruppe C:

Alle nicht unter A und B fallenden Nutzergruppen

je angefangene Std.

Einfeldhalle

9,00 €

(je Tag höchstens 90,00 €)

Zweifeldhalle

18,00 €

(je Tag höchstens 180,00 €)

Gymnastikraum

11,50 €

(je Tag höchstens 115,00 €)

Die Stadt Mansfeld behält sich für eigene Veranstaltungen oder Veranstaltungen anderer, die im öffentlichen Interesse liegen, vor, Sonderregelungen zur Überlassung zu treffen.

§ 3

Nebenkosten

Die Nebenkosten umfassen alle Betriebskosten, wie Heizung, Energie, Wasser/Abwasser sowie Reinigung der genutzten Räume.

Alle Nutzergruppen haben entsprechend folgende Nebenkosten zu entrichten:

Gruppe A:

0,50 je angefangene Stunde/Hallenfeld im Haushaltsjahr 2023

1,00 je angefangene Stunde/Hallenfeld ab dem Haushaltsjahr 2024

Gruppe B u. C:

17,11 € je angefangene Stunde/Hallenfeld

Kosten für die Abfallbeseitigung sowie Kosten für zusätzliche Arbeiten zur Hausmeisterentschädigung sind nicht enthalten.

Die Abfallbeseitigung hat der Mieter eigenständig und auf eigene Kosten vorzunehmen.

Für jeden zusätzlichen Hausmeistereinsatz an Samstagen, Sonntagen, an gesetzlichen Feiertagen, in den Schulferien sowie montags bis freitags jeweils nach 16:00 Uhr, erfolgt eine gesonderte Berechnung der Hausmeisterentschädigung in Höhe von 13,50 € je angefangener Stunde.

§ 4

Sonderleistungen

Bei zusätzlichem Bedarf stellt die Stadt Mansfeld (sofern vor Ort vorhanden) folgende Leistungen zur Verfügung:

1.

Bühne, Umkleideräume, Foyer

sowie fest eingebaute und bewegliche Sportgeräte

entgeltfrei

2.

Beschallungsanlage (fest installiert)

je Nutzung

35,00 €

3.

Stühle

je Stück/Nutzung

0,50 €

4.

Tische

je Stück/Nutzung

1,00 €

5.

Zuschauerbereich/Sitzreihen

je Stück/Nutzung

20,00 €

§ 5

Fälligkeit

(1) Die Überlassung der stadteigenen Sportstätten erfolgt bei Nutzungen der Gruppen B und C grundsätzlich gegen Leistung einer Vorauszahlung in Höhe der Grundmiete und Nebenkosten laut Nutzungsvertrag.

Die Vorauszahlung ist jeweils spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungstermin zu zahlen.

Erfolgt der Geldeingang nicht zum angegebenen Zeitpunkt, ist die Stadt berechtigt, die Nutzung der jeweiligen Sportstätte zu verweigern.

(2) Tatsächlich in Anspruch genommene Sonderleistungen (§ 4) werden nach durchgeführter Veranstaltung gesondert in Rechnung gestellt. Das zu entrichtende Entgelt ist spätestens zwei Wochen nach Rechnungserhalt fällig.

(3) Ausgefallene Veranstaltungstermine müssen entsprechend der Anmeldung bezahlt werden. Tritt der Vertragspartner oder die Vertragspartnerin vom Vertrag zurück, so hat er bis drei Monate vor

dem vereinbarten Veranstaltungstermin 20 % der Grundmiete, bis zu vier Wochen vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin 40 % der Grundmiete und innerhalb der letzten vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin 100 % der Grundmiete als Ausfallpauschale zu entrichten.

Dem Vertragspartner oder der Vertragspartnerin wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Stadt Mansfeld ein niedriger als in der Ausfallpauschale bestimmter Schaden oder ein solcher überhaupt nicht entstanden ist.

(4) Die Nebenkosten für die Nutzergruppen der Gruppe A sind bis spätestens zum 30.11. eines jeden Kalenderjahres für das gesamte Kalenderjahr und bei Zusatzvereinbarung bis spätestens zum 30.11. eines laufenden Kalenderjahres fällig.

§ 6

Schlussbestimmung

(1) In begründeten Ausnahmefällen entscheidet die Stadt Mansfeld auf schriftlichen Antrag über die Höhe der Grundmiete (§ 2) sowie der Sonderleistungen (§ 4) in Abweichung von der geltenden Engeltordnung.

(2) Die genannten Entgelte verstehen sich rein netto und erhöhen sich gegebenenfalls entsprechend den gesetzlichen Vorschriften um die jeweils gültige Umsatzsteuer.

(3) Sollte das Konsolidierungsziel in der Folge von 3 Jahren (ab Haushaltsjahr 2025) mit dem Betrag von 1,00 € je angefangene Stunde/Hallenfeld für die Nutzer der Gruppe A nicht erreicht werden, muss eine Nachverhandlung zur Höhe der Nebenkosten erfolgen.

§ 7

Inkrafttreten

Die Entgeltordnung für die Benutzung der stadteigenen Sportstätten der Stadt Mansfeld zu schulfremden Zwecken tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig treten die Entgeltordnungen für die Mehrzweckhalle Großörner, die Sporthalle Siebigerode und die Spangenberghalle Mansfeld außer Kraft.

Mansfeld, den 06.12.2022

Andreas Koch
Bürgermeister