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Amtsblatt der Stadt Mansfeld
Ausgabe 1/2024
Amtlicher Teil
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1. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Mansfeld vom 26.10.2020

Auf der Grundlage der §§ 8,11 und 45 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 228), in der derzeit geltenden Fassung und des § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA) vom 05.02.2012 (BVBl. LSA S. 46), in der derzeit geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Mansfeld in seiner Sitzung am 04.12.2023 folgende 1. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Mansfeld beschlossen:

1.

Der § 10 - Allgemeines - erhält folgende Fassung:

§ 10

Allgemeines

Alle Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Mansfeld bzw. des Grundstückseigentümers (bei in Verwaltung durch die Stadt Mansfeld stehenden Friedhöfen), an den Grabstätten können nur Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden.

Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Reihengrabstätten für Erdbestattungen

b)

Reihengrabstätten für Urnenbestattungen

c)

Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

d)

Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen

e)

Urnengemeinschaftsanlagen

f)

Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennungen

g)

Baumgrab-Urnenanlagen

h)

Ehrengräber und Kriegsgräber

i)

Sondergrabstätten

j)

Rasengräber mit Schriftplatten für 2 Urnen

Die einzelnen Grabstättenarten werden nicht auf jedem Friedhof vorgehalten. Die Neuanlage einer Grabstättenart auf einem Friedhof obliegt der Stadt Mansfeld.

Es besteht kein Anspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabart, ausgenommen Reihengräber.

Bei Erdbestattungen darf in jedem Grab grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Sind Mutter und Kind bei der Geburt verstorben, können beide Leichen in einem Sarg oder die Aschen in einer Urne beigesetzt werden. Zwei gleichzeitig verstorbene Kinder können bis zum 5. Lebensjahr ebenfalls in einem Grab bestattet werden.

Für Wahlgräber besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Friedhofsverwaltung ist jederzeit berechtigt, nicht zur Belegung vorgesehene Flächen umzugestalten. Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.

Mit dem Erwerb der Grabstätte ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege.

Bei Schließung und Entwidmung nach § 3 kann die Stadt den Erwerb einer Grabstätte ablehnen.

Für alle Wahlgrabstellen wird eine Graburkunde über das Nutzungsrecht ausgestellt. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Urkunde und Zahlung der fälligen Gebühr gemäß der Gebührensatzung.

Der Nutzungsberechtigte entscheidet über weitere Bestattungen in der Grabstätte, sowie über die Art und Weise der Gestaltung und jegliche Änderungen an der Grabstätte, einschließlich Um- und Ausbettungen. Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person übertragen, sofern deren Einverständnis vorliegt.

Bei Ableben des Nutzungsberechtigten und für den Fall, dass dieser keine Regelung über einen Nachfolger im Nutzungsrecht getroffen hat, geht das Nutzungsrecht auf die bestattungspflichtigen Angehörigen in nachstehender Reihenfolge mit deren Zustimmung über:

1.

auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner

2.

auf die volljährigen Kinder oder Adoptivkinder

3.

auf die Eltern

4.

auf die Großeltern

5.

auf die volljährigen Geschwister und Enkelkinder.

Sollte das Nutzungsrecht von keiner dieser Personen innerhalb eines Jahres nach Tod des Nutzungsberechtigten übernommen werden, erlischt das Nutzungsrecht an der Grabstätte.

2.

Der § 11 - Erläuterungen zu den Grabstätten - erhält folgende Fassung:

§ 11

Erläuterungen zu den Grabstätten

(1) Reihengrabstätten

Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist abgegeben werden. Für die Ruhe- zeit besteht ein Gestaltungs- und Pflegerecht, dieses Recht kann weder verlängert noch erneuert werden. Die nachträgliche Umwandlung in eine Wahlgrabstätte ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Umwandlung durch eine Neugestaltung der Grabfelder möglich ist.

Reihengrabstätten werden auf den Friedhöfen Mansfeld und Leimbach vorgehalten.

Reihengrabstätten werden mit folgenden Abmessungen (Länge mal Breite) angelegt:

Urnenreihengrab:  —  1,00 m x 0,60 m

Erdreihengrab bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres:  —  1,20 m x 0,60 m

Erdreihengrab ab Vollendung des 5. Lebensjahres:  —  2,00 m x 1,00 m

Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhefrist wird 3 Monate vorher öffentlich auf dem Friedhof bekannt gemacht.

(2) Wahlgrabstätten

Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen an denen ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht für den Erwerber und seine Angehörigen verliehen wird.

Der Erwerb ist bereits zu Lebzeiten ab der Vollendung des 70. Lebensjahres auf Antrag hin möglich, über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

Die Lage der Grabstätte wird nach Möglichkeit im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt.

Nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist die Verlängerung im Jahresrhythmus auf Antrag hin möglich.

Ist die maximale Belegung der Grabstätte erreicht, kann der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf aller Ruhezeiten für längstens 10 weitere Jahre nachkaufen, außer bei Schließung und Entwidmung nach § 3 dieser Satzung.

Ein Neukauf der Grabstätte ist auf Antrag hin möglich, wenn die Ruhezeiten abgelaufen sind, die Grabstätte sich in die längerfristige Planung dieses Friedhofsbereiches einfügt und eine Schließung oder Entwidmung nach 3 § dieser Satzung nicht geplant sind.

Auf das Nutzungsrecht an belegten oder teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden, über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

Ein Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Gebühren besteht nicht.

Über den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte mindestens 30 Tage vor Ablauf schriftlich hingewiesen. Falls dieser nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu

ermitteln ist, wird der Ablauf öffentlich und durch Hinweis auf der Grabstätte bekannt gemacht.

1. Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten für Erdbestattungen werdenfür 25 Jahre als Kindergrabstätte, Einzelgrabstätte oder Doppelgrabstätte verliehen.

Auf jeder Wahlgrabstätte für Erdbestattungen können zusätzlich bis zu 3 Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der Urnen durch die Laufzeit der Grabstätte abgesichert ist, bzw. die Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit nachgekauft wird.

Wahlgrabstätten für Erdbestattungen werden mit folgenden Abmessungen (Länge mal Breite)

angelegt:

Einzelgrabstätte  —  2,00 m x 1,00 m

Doppelgrabstätte  —  2,00 m x 2,50 m

Kindergrabstätte (bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres)  —  1,20 m x 0,60 m

Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

Wahlgrabstätten für Erdbestattungen werden auf allen Friedhöfen vorgehalten.

2. Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen

Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen werden als Urnengrabstätte für 2 Urnen oder als Urnengrabstätte für 4 Urnen mit folgenden Abmessungen auf den benannten Friedhöfen (Länge mal Breite) angeboten:

a)

Urnengrabstätte für 2 Urnen  —  1,00 m x 0,60 m

(Friedhöfe: Abberode, Tilkerode, Steinbrücken,Biesenrode, Braunschwende, Friesdorf, Rammelburg, Gorenzen, Großörner, Hermerode, Mansfeld, Leimbach, Molmerswende, Piskaborn, Ritzgerode, Vatterode, Gräfenstuhl)

b)

Urnengrabstätte für 2 Urnen  —  0,80 m x 0,60 m

(Friedhöfe: Annarode, Siebigerode)

c)

Urnengrabstätte für 4 Urnen  —  1,00 m x 0,80 m

(Friedhöfe: Abberode, Braunschwende, Friesdorf, Großörner, Hermerode, Leimbach, Mansfeld, Molmerswende, Rammelburg, Steinbrücken, Tilkerode, Vatterode)

d)

Urnengrabstätte für 4 Urnen  —  0,80 m x 1,00 m

(Friedhöfe: Annarode, Siebigerode).

(3) Urnengemeinschaftsanlagen / Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennungen

In den Urnengemeinschaftsanlagen werden ausschließlich vollständig abbaubare Bio-Urnen der Reihe nach (innerhalb einer Fläche von 0,25 qm je Urne) für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt.

Es besteht keinerlei Möglichkeit einer späteren Umbettung. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Die Anlage und Pflege der Urnengemeinschaftsanlage obliegt der Stadt Mansfeld. Zum Niederlegen von Kränzen, Gebinden und Blumen an besonderen Gedenktagen ist eine gesonderte Stelle ausgewiesen.

Sofern die Anlage mit einer Gedenktafel für Namensnennungen ausgestattet ist, können die Bestattungspflichtigen ein entsprechendes Schild beantragen.

(4) Baumgrab-Urnenanlage

In der Baumgrab-Urnenanlage kann ein Urnengrab zur Beisetzung von maximal 2 Urnen erworben werden, der Erwerb ist bereits zu Lebzeiten ab Vollendung des 70. Lebensjahres möglich, über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung in besonderen Fällen. Über den Erwerb wird eine Graburkunde ausgestellt.

Für die Beisetzung in dieser Anlage dürfen ausschließlich vollständig abbaubare Bio-Urnen verwendet werden, eine spätere Urnenumbettung aus dieser Anlage heraus ist nicht möglich.

Bei Beisetzung der 2. Urne ist die Ruhezeit durch Nachkauf der Grabstätte abzusichern, eine weitere Verlängerung nach Ablauf der Ruhezeiten ist nicht möglich.

Die Pflege und Unterhaltung der Anlage obliegt der Stadt Mansfeld. Die Ablage von Blumenschmuck und Ähnlichem ist längstens bis 10 Tage nach der Bestattung auf den Zwischenwegen der Anlage erlaubt. Auf Antrag kann für das Urnengrab ein Namensschild mit den Daten des Bestatteten erworben werden.

(5) Ehrengräber und Kriegsgräber

Die Zuerkennung, die Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Mansfeld.

(6) Sondergrabstätten - Bestattungsbaum im Lindenhain Siebigerode

Im Lindenhain auf dem Friedhof Siebigerode kann aus einem Pool der vorhandenen Lindenbäume ein Bestattungsbaum als Familiengrab für Urnenbeisetzungen für die Dauer von 40 Jahren erworben werden.

Im Wurzelbereich des Baumes dürfen bis zu 8 vollständig abbaubare Bio-Aschekapseln ohne Überurne nach DIN Norm 18920 beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der Urnen abgesichert ist. Eine spätere Umsetzung der Aschekapsel ist nicht möglich.

In diesem Familiengrab dürfen beigesetzt werden: der Erwerber mit Ehegatte oder eingetragenen Lebenspartner, sowie deren Eltern, Großeltern, Kinder oder Adoptivkinder, Enkel und Geschwister (jeweils mit Ehegatte und eingetragenen Lebenspartner). Die Familienangehörigkeit ist mit der Anmeldung des Sterbefalls nachzuweisen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes auf Familienangehörige ist möglich.

Die natürliche Umgebung um den Baum, der Baum selbst und dessen Wurzelbereich dürfen nicht verändert, gekennzeichnet oder gestaltet werden. Die Ablage von Blumenschmuck und Ähnlichen ist längstens bis 10 Tage nach der Bestattung erlaubt und wird danach von den Mitarbeitern der Stadt Mansfeld beräumt. Der Bestattungsbaum wird mit einer Registernummer in Form eines runden/ ovalen Schildes mit einem Durchmesser von ca. 5 cm markiert. Ausschließlich die Stadt Mansfeld oder in deren Auftrag handelnde Dritte sind berechtigt, an den Bäumen Pflegemaßnahmen oder Maßnahmen zur Verkehrssicherungspflicht auszuführen, sofern dies erforderlich ist.

Die Stadt Mansfeld haftet nicht für Schäden, die bei nicht satzungsmäßiger Benutzung des Bestattungsbaumes bzw. durch Dritte, Tiere oder Naturereignisse in der Fläche um oder am Baum entstehen. Eine Neupflanzung geht in diesem Fall zu Lasten des Erwerbers.

(7) Rasengrab mit Schriftplatte für 2 Urnen

Ein Rasengrab mit Schriftplatte für 2 Urnen kann erstmalig im Bestattungsfall für die Beisetzung von maximal 2 Urnen mit einer Fläche von 0,60 m x 0,30 m erworben werden.

Die Liegeplatte zur Abdeckung unterliegt folgender Gestaltungsvorschrift:

Größe: Breite 0,60 m, Länge 0,30 m, Stärke 0,03 m; polierte Oberfläche aus Nero Impala; helle Inschrift vertieft gestrahlt.

Die Platte ist von einem Steinmetzbetrieb anzufertigen und verlegen zu lassen.

Über das Nutzungsrecht für das Rasengrab wird eine Graburkunde ausgestellt.

Für die Beisetzung dürfen ausschließlich vollständig abbaubare Bio-Urnen verwendet werden, eine spätere Umbettung aus diesem Grab heraus ist nicht möglich.

Bei Beisetzung einer zweiten Urne ist die Ruhezeit dieser weiteren Bestattung durch entsprechenden Nachkauf der Grabstätte abzusichern, eine weitere Verlängerung nach Ablauf der Ruhezeiten ist nicht möglich. Die Pflege und Unterhaltung der Anlage obliegt ausschließlich der Stadt Mansfeld, eine Ablage von Blumen bzw. Schmuck ist nur auf der Fläche der Liegeplatte erlaubt, die Ablage darf die Platte nicht überragen.

3.

Die 1. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Mansfeld tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.