Gemäß § 6 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.02.2004 (GVBl. LSA S. 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2023 (GVBl. LSA S. 590), i. V. m. § 38 a Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vom 24.02.1994 (GVBl. LSA S. 338), mehrfach geändert durch Verordnung vom 23.09.2023 (GVBl. LSA S. 501), mache ich hiermit öffentlich bekannt, dass
am 26. Januar 2025
in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr
die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Mansfeld durchgeführt wird.
Eine evtl. Stichwahl findet
am 16. Februar 2025
in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr
statt.
Hinweis:
Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar. Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.
Bewerben sich Staatsangehörige aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zur Ortsvorsteherwahl, so haben sie mit der Bewerbung um das Amt des Ortsvorstehers gegenüber der Gemeinde
eine Versicherung nach dem Muster der Anlage 8 b KWO LSA abzugeben, dass sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.
Mansfeld, den 26.09.2024