Die in der Stadt Mansfeld vertretenen Parteien und Wählergruppen werden hiermit gemäß § 4 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt aufgefordert, bis zum 01.11.2024 wahlberechtigte Personen des oben genannten Wahlgebietes als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Stadtwahlausschusses für die Bürgermeisterwahl am 26.01.2025 vorzuschlagen.
Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin/dem Wahlleiter als Vorsitzende(n) und 2 bis 6 Beisitzerinnen/Beisitzern sowie ihre Stellvertreterinnen/Stellvertretern (§ 10 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt).
Wahlbewerberinnen/Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nach § 13 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ein Wahlehrenamt nicht innehaben.
Die Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Die Ablehnung der Übernahme eines oder das Ausscheiden aus einem Wahlehrenamt richten sich nach § 31 des
Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) und § 13 Abs. 3 KWG LSA.
Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschriften liegt in der Regel nur vor für
Zu Beisitzerinnen/Beisitzern der Wahlausschüsse können auch unbefristet Beschäftigte der im Wahlgebiet ansässigen Behörden und Einrichtungen des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts bestimmt werden, wenn sich nicht genügend Wahlberechtigte finden lassen. Die Bestellung erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Behördenleitung. Ein/e Bedienstete/r der Gemeinde kann auch zum Mitglied des Wahlausschusses berufen werden, wenn sie/er nicht im Wahlgebiet wohnt. Gleiches gilt für Bedienstete eines Landkreises bei der Kreiswahl.
Mansfeld, den 26.09.2024