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Amtsblatt der Stadt Mansfeld
Ausgabe 10/2024
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung: Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen zur Benennung von Wahlausschussmitgliedern

Die in der Stadt Mansfeld vertretenen Parteien und Wählergruppen werden hiermit gemäß § 4 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt aufgefordert, bis zum 01.11.2024 wahlberechtigte Personen des oben genannten Wahlgebietes als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Stadtwahlausschusses für die Bürgermeisterwahl am 26.01.2025 vorzuschlagen.

Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin/dem Wahlleiter als Vorsitzende(n) und 2 bis 6 Beisitzerinnen/Beisitzern sowie ihre Stellvertreterinnen/Stellvertretern (§ 10 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt).

Wahlbewerberinnen/Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nach § 13 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ein Wahlehrenamt nicht innehaben.

Die Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Die Ablehnung der Übernahme eines oder das Ausscheiden aus einem Wahlehrenamt richten sich nach § 31 des

Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) und § 13 Abs. 3 KWG LSA.

Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschriften liegt in der Regel nur vor für

  1. die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,
  2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betraut sind,
  3. Wahlberechtigte, die das 67. Lebensjahr vollendet haben,
  4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
  5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichen Grunde oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
  6. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten,
  7. Wahlberechtigte, die aus politischen oder religiösen Gründen die Beteiligung an Wahlen ablehnen.

Zu Beisitzerinnen/Beisitzern der Wahlausschüsse können auch unbefristet Beschäftigte der im Wahlgebiet ansässigen Behörden und Einrichtungen des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts bestimmt werden, wenn sich nicht genügend Wahlberechtigte finden lassen. Die Bestellung erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Behördenleitung. Ein/e Bedienstete/r der Gemeinde kann auch zum Mitglied des Wahlausschusses berufen werden, wenn sie/er nicht im Wahlgebiet wohnt. Gleiches gilt für Bedienstete eines Landkreises bei der Kreiswahl.

Mansfeld, den 26.09.2024

gez. Die Wahlleiterin