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Amtsblatt der Stadt Mansfeld
Ausgabe 10/2024
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung: Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen zur Benennung von Wahlvorstandsmitgliedern

Die in der Stadt Mansfeld vertretenen Parteien und Wählergruppen werden hiermit gemäß § 6 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt aufgefordert, bis zum 01.11.2024 wahlberechtigte Personen des oben genannten Wahlgebietes als Mitglieder des Wahlvorstandesfür die Bürgermeisterwahl am 26.01.2025 vorzuschlagen.

Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin/dem Wahlvorsteher als Vorsitzende/m und 2 bis 8 Beisitzerinnen/Beisitzern (§ 12 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt - KWG LSA).

Wahlbewerberinnen/Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nach § 13 Abs. 2 KWG LSA ein Wahlehrenamt nicht innehaben.

Die Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlvorstände sind ehrenamtlich tätig. Die Ablehnung der Übernahme eines Wahlehrenamtes oder das Ausscheiden aus einem Wahlehrenamt richten sich nach § 31 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) und § 13 Abs. 3 KWG LSA.

Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschriften liegt in der Regel nur vor für:

  1. die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,
  2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betraut sind,
  3. Wahlberechtigte, die am Wahltag das 67. Lebensjahr vollendet haben,
  4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
  5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichen Grunde oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
  6. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten,
  7. Wahlberechtigte, die aus politischen oder religiösen Gründen die Beteiligung an Wahlen ablehnen.

Ein/e Beschäftigte/r der Gemeinde kann auch zum Mitglied des Wahlvorstandes berufen werden, wenn sie/er nicht im Wahlgebiet wohnt. Gleiches gilt für die/den Beschäftigte/n eines Landkreises bei der Kreiswahl.

Zu Beisitzerinnen/Beisitzern der Wahlvorstände können auch unbefristet Beschäftigte der im Wahlgebiet ansässigen Behörden und Einrichtungen des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts bestimmt werden, wenn sich nicht genügend Wahlberechtigte finden lassen. Die Bestellung erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Behördenleitung.

Mansfeld, den 26.09.2024

gez. Die Wahlleiterin