Aufgrund der §§ 8, 11 und 45 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunal-abgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), des § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46) und in Verbindung mit § 24 der Friedhofs-satzung der Stadt Mansfeld, in den derzeit geltenden Fassungen, hat der Stadtrat der Stadt Mansfeld in seiner Sitzung am 13.02.2024 folgende 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Mansfeld beschlossen:
Der Gebührentarif erhält die in der Anlage beigefügte Fassung.
Der § 3 - Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld - erhält folgende Fassung:
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung bzw. der Benutzung der Friedhofseinrichtung. Als Beginn der Inanspruchnahme von Grabstätten gilt der Zeitpunkt, zu dem das Nutzungsrecht begründet oder verlängert wird.
(2) Die Gebühren werden mit Vorlage des Gebührenbescheides nach 14 Tagen zur Zahlung fällig.
(3) In besonderen Fällen können Sicherheitsleistungen (Vorauszahlungen) erhoben werden. Dies gilt insbesondere für beantragte Grabräumungen vor Ablauf der Nutzungszeit.
(4) Die jährlichen Unterhaltungsgebühren werden erstmalig im Folgemonat der Bestattung erhoben und enden mit Ablauf des Monats des Nutzungsrechts. Sie werden durch Bescheid festgesetzt und sind als Jahresgebühr zum 01.07. des Jahres zur Zahlung fällig.
Für Bestattungen in Grabanlagen, welche durch die Stadt Mansfeld unterhalten werden, wird die Unterhaltungsgebühr für die gesamte Dauer der Ruhezeit in einer Summe fällig.
Die Zahlung der jährlichen Unterhaltungsgebühr in einer Summe ist darüber hinaus auf besonderen Antrag hin möglich.
Die 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Mansfeld tritt rückwirkend zum 01.03.2024 in Kraft.
Mansfeld, den 14.02.2024
ausgefertigt am: 05.03.2024
durch
1. Grabstättengebühr
1.1 Grabstätten für Erdbestattungen (für Dauer der Ruhezeit bei Ersterwerb) — Gebühr in EURO
Reihengrab — 283,00
Reihengrab Kind (bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres) — 161,00
Einzelgrabstätte — 566,00
Doppelgrabstätte — 1.359,00
Kindergrabstätte — 323,00
—
1.2 Urnengrabstätten (für Dauer der Ruhezeit bei Ersterwerb)
Urnenreihengrab — 194,00
Urnengrabstätte für 2 Urnen — 258,00
Urnengrabstätte für 4 Urnen — 345,00
Urnengemeinschaftsanlage — 674,00
Baumgrab-Urnenanlage — 1.293,00
Rasengrab mit Schriftplatte — 699,00
Bestattungsbaum als Familiengrab — 11.706,00
—
1.3 Verlängerung des Nutzungsrechts je Stelle und Jahr
Einzelgrabstätte — 22,60
Doppelgrabstätte — 54,30
Wahlgrab Sarg dreistellig — 74,70
Kindergrabstätte — 12,90
Urnengrabstätte für 2 Urnen — 12,90
Urnengrabstätte für 4 Urnen — 17,20
Baumgrab-Urnenanlage — 64,60
Rasengrab mit Schriftplatte — 34,90
Bestattungsbaum als Familiengrab
—
2. Trauerhallengebühren
2.1 Trauerhallenbenutzung
Trauerhalle 1 (Gräfenstuhl, Friesdorf, Rammelburg, Steinbrücken, Ritzgerode, Tilkerode) — 46,00
Trauerhalle 2 (Vatterode, Biesenrode, Gorenzen, Piskaborn, Annarode, Braunschwende, Hermerode, Molmerswende) — 93,00
Trauerhalle 3 (Mansfeld, Leimbach, Großörner, Siebigerode) — 191,00
—
2.2 Bestattungsgrundgebühr Trauerhalle
Trauerhalle 1 (Gräfenstuhl, Friesdorf, Rammelburg, Steinbrücken, Ritzgerode, Tilkerode) — 44,00
Trauerhalle 2 (Vatterode, Biesenrode, Gorenzen, Piskaborn, Annarode, Braunschwende, Hermerode, Molmerswende) — 89,00
Trauerhalle 3 ((Mansfeld, Leimbach, Großörner, Siebigerode) — 181,00
—
3. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Urnengrabstätte / Kindergrabstätte — 30,00
Erdgrabstätte — 75,00
4. Sonstige Gebühren — Gebühr
Abräumung und Entsorgung Erdgrab Einzelgrab — 160,00
Abräumung und Entsorgung Erdgrab Doppelgrab — 220,00
Abräumung und Entsorgung Erdgrab dreistellig — 280,00
Abräumung und Entsorgung Urnengrab zweistellig — 115,00
Abräumung und Entsorgung Urnengrab vierstellig — 155,00
Abräumung und Entsorgung Kindergrabstätte — 155,00
Rasenmahd etc. bei vorzeitiger Rückgabe vor Ablauf der Ruhefrist - Erdgrab / Jahr (zzgl. FUG) — 50,00
Rasenmahd etc. bei vorzeitiger Rückgabe vor Ablauf der Ruhefrist - Urnengrab / Jahr (zzgl. FUG) — 25,00
BGU Öffnen / Schließen — 12,50
Namenstafel BGU inkl. Anbringen — 30,50
Graböffnung UGA — 25,00
Namenstafel UGA — 52,00
5. Genehmigungs- und Verwaltungsgebühren —
Genehmigung zur Umbettung einer Urne auf einen Fremdfriedhof — 22,50
Genehmigung zur Umbettung einer Urne innerhalb des Friedhofes — 22,50
Zustimmung zur vorzeitigen Rückgabe einer Grabstätte — 22,50
Zustimmung zur Ausgrabung oder Umbettung von Leichen — 90,00
Genehmigung zur Aufstellung/ Änderung von Grabmalen und Grabanlagen stehend oder liegend/ (ausgenommen hiervon sind Zweitschriften) — 22,50
Umschreibung Nutzungsrechte — 22,50
Genehmigung gewerbliche Tätigkeiten — 11,25
Für nicht aufgeführte Verwaltungsleistungen werden je angefangene Viertelstunde 11,25 EUR sowie bei Friedhofsarbeiten je angefangene Viertelstunde 12,50 EUR erhoben. Auslagen werden nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt.