Aufgrund des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) und in Verbindung mit den §§ 8, 45 Abs. 2 Nr. 1, 99 und 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), in den derzeit geltenden Fassungen, hat der Stadtrat der Stadt Mansfeld in seiner Sitzung am 13.02.2024 folgende Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Einheitsgemeinde Stadt Mansfeld beschlossen:
Die Hebesätze für die Grundsteuern und für die Gewerbesteuer werden für die Einheitsgemeinde Stadt Mansfeld wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |
| a) | für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 390 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 450 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf 390 v. H. | |
Die vorstehenden Hebesätze gelten für das Haushaltsjahr 2024 und jeweils für die weiteren Haushaltsjahre, sofern keine anderen Hebesatzbestimmungen getroffen werden.
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
Mansfeld, den 14.02.2024
ausgefertigt am: 05.03.2024
durch