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Amtsblatt der Stadt Mansfeld
Ausgabe 3/2025
Amtlicher Teil
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1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Mansfeld vom 03.07.2024

Aufgrund des § 10 i. V. m. §§ 8 und 45 Abs. 2 Ziff. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), in der derzeit geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Mansfeld in seiner Sitzung am 17.02.2025 folgende 1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Mansfeld beschlossen:

1.

Der § 4 - Festlegung von Wertgrenzen, personalrechtliche Befugnisse -erhält folgende Fassung:

§ 4

Festlegung von Wertgrenzen, personalrechtliche Befugnisse

Der Stadtrat entscheidet über:

1.

die Einstellung und Entlassung der Arbeitnehmer der Stadt Mansfeld im Einvernehmen mit dem Bürgermeister, ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit, soweit die Befugnis gemäß § 10 Abs. 3 dieser Hauptsatzung nicht dem Bürgermeister übertragen wurde,

2.

die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 15.000,- EUR übersteigt und kein Fall von § 105 Abs. 4 KVG LSA vorliegt,

3.

Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Ziff. 7 und 10 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 10.000,- EUR übersteigt,

4.

Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Ziff. 13 KVG LSA, es sei denn, es handelt sich um Rechtsgeschäfte aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung, deren Vermögenswert 5.000,- EUR übersteigt,

5.

Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Ziff. 16 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 5.000,- EUR übersteigt,

6.

die Führung von Rechtsstreitigkeiten im Klageverfahren i. S. v. § 45 Abs. 2 Ziff. 19 KVG LSA, wenn der Streitwert im Einzelfall 5.000,- EUR übersteigt,

7.

die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 10.000,- EUR übersteigt,

8.

Miet- und Pachtverhältnisse, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 25.000,- EUR im Jahr übersteigt,

9.

die Zustimmung zur Niederschlagung von Forderungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 5.000,- EUR übersteigt,

10.

die Zustimmung zu Stundungen von Forderungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 5.000,- EUR übersteigt,

11.

die Zustimmung zu dem Erlass von Forderungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 5.000,- EUR übersteigt,

12.

die Erteilung der Zustimmung zur Aussetzung der Vollziehung von Forderungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 5.000,- EUR übersteigt.

2.

Der § 6 - Bildung und Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse - erhält in den Absätzen 3 und 4 folgende Fassung:

(3) Der Haupt- und Finanzausschuss besteht aus 9 Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. Für den Verhinderungsfall beauftragt der Bürgermeister seinen allgemeinen Vertreter mit seiner Vertretung. Ist auch der Beauftragte verhindert, bestimmt der Ausschuss

aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Bürgermeister im Vorsitz vertritt.

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt über:

1.

die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 10.000,- EUR übersteigt und 15.000,- EUR nicht übersteigt und kein Fall von § 105 Abs. 4 KVG LSA vorliegt,

2.

Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Ziff. 7 und 10 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 5.000,- EUR übersteigt und 10.000,- EUR nicht übersteigt,

3.

Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Ziff. 13 KVG LSA, es sei denn, es handelt sich um Rechtsgeschäfte aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung, deren Vermögenswert 2.500,- EUR übersteigt und 5.000,- EUR nicht übersteigt,

4.

Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Ziff. 16 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 2.500,- EUR übersteigt und 5.000,- EUR nicht übersteigt,

5.

die Führung von Rechtsstreitigkeiten im Klageverfahren i. S. v. § 45 Abs. 2 Ziff. 19 KVG LSA, wenn der Streitwert im Einzelfall 5.000,- EUR nicht übersteigt.

6.

die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 2.500,- EUR übersteigt und 10.000,- EUR nicht übersteigt,

7.

Miet- und Pachtverhältnisse, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 10.000,- EUR im Jahr übersteigt,

8.

die Zustimmung zur Niederschlagung von Forderungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 2.500,- EUR übersteigt und 5.000,- EUR nicht übersteigt,

9.

die Zustimmung zu Stundungen von Forderungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 2.500,- EUR übersteigt und 5.000,- EUR nicht übersteigt,

10.

die Zustimmung zum Erlass von Forderungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 2.500,- EUR übersteigt und 5.000,- EUR nicht übersteigt,

11.

die Erteilung der Zustimmung zur Aussetzung der Vollziehung von Forderungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 1.000,- EUR übersteigt und 5.000,- EUR nicht übersteigt.

(4) Der Bau- und Vergabeausschuss besteht aus 9 Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. Absatz 3 Sätze 2 und 3 finden Anwendung.

Soweit nicht ein Geschäft der laufenden Verwaltung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 vorliegt, beschließt der Bau- und Vergabeausschuss über:

1.

die Vergabe von Bauleistungen, soweit die Gesamtauftragssumme den Betrag von 100.000,- EUR übersteigt, sowie die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, soweit die Auftragssumme im Einzelfall den Betrag von 50.000,- EUR übersteigt und sie nicht im Zusammenhang mit einer Bauleistung stehen,

2.

die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Vorhaben nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB).

Zudem begleitet er die Bauhofkonzeption und die Bebauungsplanaufstellung zur Vorlage in

den Stadtrat. Des Weiteren berät er Satzungen zur Ortsgestaltung.

3.

Der § 10 - Bürgermeister -erhält in Absatz 2 folgende Fassung:

(2) Darüber hinaus werden ihm folgende Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen:

1.

die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises gemäß § 68 i. V. m. § 73 VwGO, sofern der Streitwert von 2.500,- EUR im Einzelfall nicht überschritten wird; das gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten mit den Aufsichtsbehörden,

2.

die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 10.000,- EUR nicht übersteigt,

3.

Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Ziff. 7 und 10 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 5.000,- EUR nicht übersteigt,

4.

Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Ziff. 13 KVG LSA, es sei denn, es handelt sich um Rechtsgeschäfte aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung, deren Vermögenswert 2.500,- EURnicht übersteigt,

5.

Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Ziff. 16 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 2.500,- EUR nicht übersteigt,

6.

die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 2.500,- EUR nicht übersteigt,

7.

Miet- und Pachtverhältnisse, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 10.000,- EUR im Jahr nicht übersteigt,

8.

die Zustimmung zur Niederschlagung von Forderungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 2.500,- EUR nicht übersteigt,

9.

die Zustimmung zu Stundungen von Forderungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 2.500,- EUR nicht übersteigt,

10.

die Zustimmung zu dem Erlass von Forderungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 2.500,- EUR nicht übersteigt,

11.

die Erteilung der Zustimmung zur Aussetzung der Vollziehung von Forderungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 1.000,- EUR nicht übersteigt,

12.

die Vergabe von Bauleistungen, soweit die Gesamtauftragssumme den Betrag von 350.000,- EUR nicht übersteigt, sowie die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungs- aufträgen, soweit die Auftragssumme im Einzelfall den Betrag von 50.000,- EUR nicht übersteigt und sie nicht im Zusammenhang mit einer Bauleistung stehen, oder es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung nach § 10Abs. 1 Satz 2 handelt,

13.

die Erteilung der Genehmigung für die Verwendung des Stadtwappens durch Dritte.

4.

Die 1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Mansfeld tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Mansfeld, den 18.02.2025

Andreas Koch
Bürgermeister

ausgefertigt am: 21.02.2025

durch

Andreas Koch
Bürgermeister