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Amtsblatt der Stadt Mansfeld
Ausgabe 3/2025
Amtlicher Teil
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Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Mansfeld

Aufgrund der §§ 5 und 8 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in Verbindung mit § 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA), in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Stadtrat der Stadt Mansfeld in seiner Sitzung am 17.02.2025 folgende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Mansfeld beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Die Stadt Mansfeld erhebt eine Zweitwohnungssteuer nach dieser Satzung als örtliche Aufwands-steuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz.

§ 2

Erhebungsgebiet

Das Erhebungsgebiet umfasst alle Ortsteile der Stadt Mansfeld.

§ 3

Steuergegenstand

1. Möglichkeit - Hauptwohnsitz im Inland

(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet.

(2) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne der Absätze 4 und 5, die dem Eigentümer oder dem Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient.

Ein Steuerpflichtiger hat eine Zweitwohnung inne, wenn er sie

1.

mindestens drei Monate pro Jahr nutzen kann oder

2.

für nicht nur einen vorübergehenden Zeitraum nutzen kann

Eine konkrete Mindestausstattung des Raumes oder der Räume oder baurechtliche Zulässig- keit ist nicht erforderlich. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft der Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitweilig zu anderen als den vorgesehenen Zwecken nutzt.

(3) Zweitwohnung ist auch jede Wohnung im Sinne der Absätze 4 und 5, die der Eigentümer oder der Hauptmieter unmittelbar oder mittelbar einer dritten Person entgeltlich oder unentgeltlich auf Dauer überlässt und die dieser als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient.

(4) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.

(5) Als Wohnungen gelten auch sämtliche Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes auf eigenen oder fremden Grundstücken für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt werden.

(6) Wird eine Wohnung von einer Person bewohnt, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, gilt die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne dieser Satzung, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte.

(7) Zweitwohnungen sind auch Wohnungen, die auf Erholungsgrundstücken errichtet worden sind.

2. Möglichkeit - Hauptwohnsitz im Ausland

(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet.

(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfes oder des persönlichen Lebensbedarfes seiner Familie innehat und zum Wohnen nutzen kann.

Ein Steuerpflichtiger hat eine Zweitwohnung inne, wenn er sie

1.

mindestens drei Monate pro Jahr nutzen kann oder

2.

für nicht nur einen vorübergehenden Zeitraum nutzen kann.

Eine konkrete Mindestausstattung des Raumes oder der Räume oder baurechtliche Zulässig- keit ist nicht erforderlich. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft der Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitweilig zu anderen als den vorgesehenen Zwecken nutzt.

(3) Hauptwohnung ist jede Wohnung, die die steuerliche Person faktisch vorwiegend benutzt und für die sie gemeldet ist.

(4) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird.

§ 4

Steuerpflichtiger

(1) Steuerpflichtig ist, wer eine Zweitwohnung im Erhebungsgebiet inne und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dem die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer, Mieter oder sonstigen Dauernutzungsberechtigten zusteht. Dies gilt auch bei unentgeltlicher Nutzung.

(2) Haben mehrere Steuerpflichtige gemeinschaftlich eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 5

Steuerbefreiung

Wohnung, die aus beruflichen Gründen, zu Schul- oder zu Ausbildungszwecken eines nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten oder Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes dessen eheliche oder lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde/Stadt befindet, gehalten wird.

§ 6

Steuermaßstab

(1) Die Steuer bemisst sich nach der aufgrund des Mietvertrages im Besteuerungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete. Als im Besteuerungszeitraum geschuldete Nettokaltmiete ist die für den ersten vollen Monat des Ermittlungszeitraums geschuldete Nettokaltmiete multipliziert mit der Zahl der in den Besteuerungszeitraum fallenden Monate anzusetzen. Sollte im Miet- vertrag zwischen den Parteien eine Miete vereinbart worden sein, in der einige oder alle Nebenkosten enthalten sind, sind zur Ermittlung der Nettokaltmiete angemessene Kürzungen vorzunehmen.

(2) Bei Bruttokaltmietvereinbarungen kann auf den im gültigen Mietspiegel im Sinne von § 558 c des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgewiesenen maßgeblichen Betrag für kalte Betriebskosten zurückgegriffen werden.

(3) Für die eigengenutzte oder entgeltlich überlassene Wohnung gilt als Mietaufwand der für ver gleichbare Wohnungen üblicherweise entstehende Aufwand. Dieser wird im Wege der Schätzung in Anlehnung an die Nettokaltmiete, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird, ermittelt.

§ 7

Steuersatz

Die Steuer beträgt 10 von Hundert des jährlichen Mietaufwandes bzw. der jährlichen Nettokaltmiete.

§ 8

Entstehung, Ende und Fälligkeit der Steuerschuld

(1) Die Zweitwohnungssteuer ist eine Jahressteuer. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, ist Besteuerungszeitraum der Teil des Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht besteht.

(2) Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar des Jahres, für das die Steuer fest- zusetzen ist. Tritt die Steuerpflicht erst nach dem 1. Januar ein, so beginnt sie am ersten Tag

des darauffolgenden Monats. Grundlage ist das Übergabedatum. Die Verwaltung ist über die erfolgte Übergabe in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem die Wohnung des Steuerpflichtigen als Zweitwohnung zu beurteilen ist. Fällt der Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt, nicht auf den ersten Tag eines Monats, beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Monats.

(4) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die steuerpflichtige Person die Zweitwohnung nicht mehr innehat oder die Zweitwohnung zur Hauptwohnung umgewandelt wurde.

(5) Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt. Steuerschuld wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

(6) Die Steuer wird jährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit je einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Entsteht die Steuerschuld erst im Laufe eines Kalenderjahres, wird die Steuer für den Rest des Kalenderjahres einen Monat nach Bekanntgabe des Steuer- bescheides fällig.

(7) Die Steuer kann alternativ zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem Gesamtbetrag auf Antrag fällig gestellt werden.

§ 9

Mitwirkungspflichten Dritter

Hat die steuerpflichtige Person ihre Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung trotz Erinnerung nicht erfüllt, hat jeder Eigentümer oder jeder Vermieter auf Verlangen der Stadt Mansfeld Auskunft zu erteilen, ob die erklärungspflichtige oder sonstige Person in der Wohnung wohnt oder gewohnt hat, wann sie ein- oder ausgezogen ist und welche Nettokaltmiete zu entrichten ist oder war.

§ 10

Anzeigepflicht, Mitteilungspflicht

(1) Wer eine Zweitwohnung innehat oder diese aufgibt, hat dies innerhalb von zwei Wochen gegenüber der Stadt Mansfeld schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Inhaber einer Zweitwohnung ist verpflichtet, der Stadt Mansfeld die für die Höhe der Steuer maßgeblichen Veränderungen, insbesondere der Nettokaltmiete, innerhalb eines Monats ab Wirksamwerden der Änderung schriftlich anzuzeigen. Die Monatsfrist beginnt mit dem Erhalt des übersandten Erklärungsvordrucks mit Anlagen. Auf Aufforderung durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietverträge oder Mietänderungsverträge nachzuweisen.

(3) Die steuerpflichtige Person hat zum Beginn der Steuerpflicht eine Steuererklärung nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck innerhalb eines Monats abzugeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Erhalt des übersandten Erklärungsvordrucks mit Anlagen.

Die Angaben sind auf Aufforderung durch geeignete Unterlagen, wie zum Beispiel Miet- und Mietänderungsverträge, welche insbesondere die Nettokaltmiete berühren, nachzuweisen.

§ 11

Billigkeitsmaßnahmen

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet scheint.

(2) Ist die Einziehung nach der Lage des Einzelfalles unbillig, kann die Stadt Mansfeld die für einen bestimmten Zeitraum geschuldete Steuer ganz oder teilweise erlassen.

(3) Anträge auf Stundung oder Erlass sind an die Stadt Mansfeld zu richten.

(4) Das Vorliegen einer erheblichen Härte oder von Unbilligkeiten ist bei der Antragstellung durch Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nachzuweisen.

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer:

a)

entgegen § 9 nicht Auskunft erteilt, ob die erklärungspflichtige oder eine sonstige Person in der Wohnung wohnt oder gewohnt hat, wann sie ein- oder ausgezogen ist und welche Netto- kaltmiete zu entrichten ist oder war.

b)

entgegen § 10 Abs. 1 nicht oder nicht innerhalb von zwei Wochen anzeigt, dass er eine Zweitwohnung in Besitz genommen oder aufgegeben hat,

c)

entgegen § 10 Abs. 3 die Änderungen der Miethöhe nicht oder nicht innerhalb eines Monats mitteilt,

d)

entgegen § 10 Abs. 4 eine Steuererklärung nicht oder nicht innerhalb eines Monats auf dem amtlichen Vordruck abgibt,

e)

als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheit eines Steuerpflichtigen über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Stadt Mansfeld pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt.

f)

vorsätzlich oder leichtfertig Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind.

g)

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 16 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 13

Datenverarbeitung

Die zur Ermittlung der steuerpflichtigen Person, zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Zweitwohnungssteuer nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von der Stadt Mansfeld nach dem Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 13 des Kommunalabgabengesetzes un den dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung erhoben und verarbeitet.

§ 14

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Stadt Mansfeld vom 08.11.2011 außer Kraft.

Mansfeld, den 18.02.2025

Andreas Koch
Bürgermeister

ausgefertigt am: 21.02.2025

durch

Andreas Koch
Bürgermeister