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Amtsblatt der Stadt Mansfeld
Ausgabe 5/2024
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Bekanntmachung der Satzung der Stadt Mansfeld über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 8 „Sondergebiet großflächiger Einzelhandelsbetrieb Mansfeld, Friedensallee“

Der Stadtrat der Stadt Mansfeld hat in seiner Sitzung am 29.04.2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet großflächiger Einzelhandelsbetrieb Mansfeld, Friedensallee“ in der Fassung vom Februar 2024, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B) und dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Teil C) als Satzung beschlossen und die Begründung mit dem Umweltbericht und den Anlagen gebilligt.

Der Bebauungsplan wurde gemäß § 13 Baugesetzbuch im vereinfachten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung § 13 a Baugesetzbuch aufgestellt.

Die Satzung der Stadt Mansfeld über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet großflächiger Einzelhandelsbetrieb Mansfeld, Friedensallee“ in der Fassung vom Februar 2024 tritt gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zur Zeit geltenden Fassung, mit der Bekanntmachung des Beschlusses in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung in der Stadt Mansfeld, Lutherstraße 9, 06343 Mansfeld einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Der Bebauungsplan wird gemäß § 10 a Baugesetzbuch auch auf der Internetseite der Stadt Mansfeld unter www.mansfeld.eu sowie im Geoportal des Landkreises Mansfeld - Südharz veröffentlicht.

Besondere Hinweise

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen gemäß § 215 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zur Zeit geltenden Fassung, wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 werden unbeachtlich:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften;
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich, zur Niederschrift oder per e-mail info@mansfeld.eu gegenüber der Stadt Mansfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuchs über die Entschädigung von durch Festsetzungen des Bebauungsplans oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Mansfeld, den 30.04.2024

(Bürgermeister)