Der Stadtrat der Stadt Mansfeld hat in seiner Sitzung am 18.09.2023 (Beschluss - Nr. 344-04/23 SR) den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaik“ Gemarkung Großörner in der Fassung vom 13.07.2023, bestehend aus Teil A - Planzeichnung und Teil B - Textliche Festsetzungen als Satzung beschlossen und die Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom 13.07.2023 sowie den Anlagen I - IV gebilligt. Der Satzungsbeschluss ist im Amtsblatt Nr. 10 /2023 ortsüblich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan wurde parallel zur Aufstellung des Flächennutzungsplanes erarbeitet.
Mit Wirksamwerden des Flächennutzungsplanes durch Bekanntgabe der Genehmigungsverfügung des Landesverwaltungsamtes Magdeburg vom 05.04.2024 und der Bekanntgabe des Beitrittsbeschlusses zur Maßgabe 1 durch den Stadtrat Mansfeld vom 29.04.2024 wird der Flächennutzungsplan wirksam. Damit gilt der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. (2) Satz 1 BauGB aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt und bedarf keiner Genehmigung nach § 10 Abs. (2) BauGB. Die Satzung tritt gemäß § 8 Abs. (2) Satz 1 BauGB am Tag dieser Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 in der Stadt Mansfeld, Lutherstraße 9, 06343 Mansfeld einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Der Bebauungsplan wird gemäß § 10 a Baugesetzbuch auch auf der Internetseite der Stadt Mansfeld unter www.mansfeld.eu sowie im Geoportal des Landkreises Mansfeld - Südharz veröffentlicht.
Besondere Hinweise
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen gemäß § 215 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zur Zeit geltenden Fassung, wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 werden unbeachtlich:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich, zur Niederschrift oder per e-mail info@mansfeld.eu gegenüber der Stadt Mansfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuchs über die Entschädigung von durch Festsetzungen des Bebauungsplans oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Mansfeld, den 30.04.2024