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Amtsblatt der Stadt Mansfeld
Ausgabe 8/2024
Amtlicher Teil
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HAUPTSATZUNG der Stadt Mansfeld

Aufgrund des § 10 i. V. m. §§ 8 und 45 Abs. 2 Ziff. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), in der derzeit geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Mansfeld in seiner Sitzung am 03.07.2024 folgende Hauptsatzung der Stadt Mansfeld beschlossen:

I. Abschnitt

Benennung und Hoheitszeichen

§ 1

Name, Bezeichnung

(1) Die Gemeinde führt den Namen „Mansfeld“. Sie führt die Bezeichnung „Stadt“.

(2) Zur Stadt Mansfeld gehören die Ortsteile Abberode, Annarode, Biesenrode, Braunschwende, Friesdorf, Gorenzen, Großörner, Hermerode, Mansfeld-Lutherstadt, Möllendorf, Molmerswende, Piskaborn, Ritzgerode, Siebigerode und Vatterode.

§ 2

Wappen, Flagge, Dienstsiegel

(1) Die Stadt Mansfeld führt ein Wappen. Die Blasionierung lautet:

In Rot linkshin gewendet der Heilige Georg in goldener Rüstung auf einem golden gezäumten Schimmel, mit dem mit gold - schwarzer Kreuzfahne bewimpelten Spieß einen geflügelten grünen Drachen durchbohrend.

(2) Die Flagge der Stadt Mansfeld ist (1:1) gestreift (Längsform: Streifen senkrecht verlaufend, Querform: Streifen waagerecht verlaufend) und mittig mit dem Stadtwappen belegt.

Die Stadtfarben sind - abgeleitet vom Hauptwappenmotiv und Schildfarbe - Gold (Gelb) / Rot.

(3) Die Stadt Mansfeld führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck (Anlage) entspricht. Das Dienstsiegel enthält das Wappen. Die Umschrift lautet: „Stadt Mansfeld”.

II. Abschnitt

Organe

§ 3

Stadtrat

(1) Der Stadtrat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder (Stadträte) in der konstituierenden Sitzung einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter für den Verhinderungsfall. Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung „Erster“ bzw. „Zweiter stellvertretender Vorsitzender des Stadtrates“.

(2) Der Vorsitzende und die Stellvertreter können mit der Mehrheit der Mitglieder des Stadtrates abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden.

§ 4

Festlegung von Wertgrenzen, personalrechtliche Befugnisse

Der Stadtrat entscheidet über:

1.

die Einstellung und Entlassung der Arbeitnehmer der Stadt Mansfeld im Einvernehmen mit dem Bürgermeister, ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit, soweit die Befugnis gemäß § 10 Abs. 3 dieser Hauptsatzung nicht dem Bürgermeister übertragen wurde,

2.

die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 15.000,- EUR übersteigt und kein Fall von § 105 Abs. 4 KVG LSA vorliegt,

3.

Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Ziff. 7 und 10 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 10.000,- EUR übersteigt,

4.

Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Ziff. 13 KVG LSA, es sei denn, es handelt sich um Rechtsgeschäfte aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung, deren Vermögenswert 5.000,- EUR übersteigt,

5.

Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Ziff. 16 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 5.000,- EUR übersteigt,

6.

die Führung von Rechtsstreitigkeiten im Klageverfahren i. S. v. § 45 Abs. 2 Ziff. 19 KVG LSA, wenn der Streitwert im Einzelfall 5.000,- EUR übersteigt,

7.

die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 10.000,- EUR übersteigt,

8.

die Zustimmung zur Niederschlagung von Forderungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 5.000,- EUR übersteigt,

9.

die Zustimmung zu Stundungen von Forderungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 5.000,- EUR übersteigt,

10.

die Zustimmung zu dem Erlass von Forderungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 5.000,- EUR übersteigt,

11.

die Erteilung der Zustimmung zur Aussetzung der Vollziehung von Forderungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 5.000,- EUR übersteigt.

§ 5

Ausschüsse des Stadtrates

Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 46 und 48 KVG LSA die folgenden ständigen beschließenden Ausschüsse:

-

den Haupt- und Finanzausschuss

-

den Bau- und Vergabeausschuss

-

den Kultur- und Sozialausschuss.

§ 6

Bildung und Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse

(1) Den beschließenden Ausschüssen sitzt der Bürgermeister vor.

(2) Die beschließenden Ausschüsse beraten innerhalb ihres Aufgabengebietes die Beschlüsse des Stadtrates in den ihm vorbehaltenen Angelegenheiten grundsätzlich vor.

(3) Der Haupt- und Finanzausschuss besteht aus 9 Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. Für den Verhinderungsfall beauftragt der Bürgermeister seinen allgemeinen Vertreter mit seiner Vertretung. Ist auch der Beauftragte verhindert, bestimmt der Ausschuss aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Bürgermeister im Vorsitz vertritt.

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt über:

1.

die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 10.000,- EUR übersteigt und 15.000,- EUR nicht übersteigt und kein Fall von § 105 Abs. 4 KVG LSA vorliegt,

2.

Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Ziff. 7 und 10 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 5.000,- EUR übersteigt und 10.000,- EUR nicht übersteigt,

3.

Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Ziff. 13 KVG LSA, es sei denn, es handelt sich um Rechtsgeschäfte aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung, deren Vermögenswert 2.500,- EUR übersteigt und 5.000,- EUR nicht übersteigt,

4.

Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Ziff. 16 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 2.500,- EUR übersteigt und 5.000,- EUR nicht übersteigt,

5.

die Führung von Rechtsstreitigkeiten im Klageverfahren i. S. v. § 45 Abs. 2 Ziff. 19 KVG LSA, wenn der Streitwert im Einzelfall 5.000,- EUR nicht übersteigt.

6.

die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 2.500,- EUR übersteigt und 10.000,- EUR nicht übersteigt,

7.

die Zustimmung zur Niederschlagung von Forderungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 2.500,- EUR übersteigt und 5.000,- EUR nicht übersteigt,

8.

die Zustimmung zu Stundungen von Forderungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 2.500,- EUR übersteigt und 5.000,- EUR nicht übersteigt,

9.

die Zustimmung zum Erlass von Forderungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 2.500,- EUR übersteigt und 5.000,- EUR nicht übersteigt,

10.

die Erteilung der Zustimmung zur Aussetzung der Vollziehung von Forderungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 1.000,- EUR übersteigt und 5.000,- EUR nicht übersteigt.

(4) Der Bau- und Vergabeausschuss besteht aus 9 Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. Absatz 3 Sätze 2 und 3 finden Anwendung.

Soweit nicht ein Geschäft der laufenden Verwaltung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 vorliegt, beschließt der Bau- und Vergabeausschuss über:

1.

die Vergabe von Bauleistungen, soweit die Gesamtauftragssumme den Betrag von 350.000,- EUR übersteigt, sowie die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, soweit die Auftragssumme im Einzelfall den Betrag von 50.000,- EUR übersteigt und sie nicht im Zusammenhang mit einer Bauleistung stehen,

2.

die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Vorhaben nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB).

Zudem begleitet er die Bauhofkonzeption und die Bebauungsplanaufstellung zur Vorlage in den Stadtrat. Des Weiteren berät er Satzungen zur Ortsgestaltung.

(5) Der Kultur- und Sozialausschuss besteht aus 6 Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. Absatz 3 Sätze 2 und 3 finden Anwendung.

Der Kultur- und Sozialausschuss beschließt über:

1.

Verträge über die Nutzung von Grundstücken und beweglichem Vermögen öffentlicher Einrichtungen,

2.

die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen, soweit diese i. S. v. § 84 Abs. 3 KVG LSA über die Bedeutung des Ortsteiles hinausgehen; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Anteil auswärtgiger Nutzer über 5 von Hundert liegt.

(6) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder eines beschließenden Ausschusses ist dem Stadtrat eine Angelegenheit zur Beschlussfassung zu unterbreiten.

§ 7

Auskunftsrecht

(1) Jedes ehrenamtliche Mitglied des Stadtrates hat das Recht, schriftlich, elektronisch oder in der Sitzung des Stadtrates und seiner Ausschüsse, denen er angehört, mündlich Anfragen zu allen Angelegenheiten der Stadt Mansfeld und ihrer Verwaltung an den Bürgermeister zu richten; die Auskunft ist vom Bürgermeister zu erteilen.

(2) Kann eine Anfrage während der Sitzung nicht unverzüglich mündlich beantwortet werden, hat der Bürgermeister die Auskunft binnen einer Frist von in der Regel einem Monat schriftlich zu erteilen.

§ 8

Hybridsitzungen

(1) Der Stadtrat sowie die beschließenden Ausschüsse können auch außerhalb außergewöhnlicher Notsituationen (§ 56a Abs. 1 KVG LSA) öffentliche (und nicht öffentliche) Hybridsitzungen durchführen, an denen die Mitglieder ohne persönliche Anwesenheit am Sitzungsort durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung (Videokonferenztechnik) an der Sitzung teilnehmen.

(2) Ob eine Sitzung des Stadtrates als Hybridsitzung durchgeführt wird, entscheidet der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Bürgermeister im Rahmen der Einberufung.

(3) Ob eine Ausschusssitzung als Hybridsitzung durchgeführt wird, entscheidet der Bürgermeister als Vorsitzender im Rahmen der Einberufung.

(4) Mitglieder, ausgenommen der Vorsitzende des Stadtrates und der Bürgermeister können an öffentlichen (und nichtöffentlichen) Sitzungen durch Zuschaltung mittels Videokonferenztechnik teilnehmen, sofern sie aus wichtigen Gründen an einer Teilnahme in Präsenz verhindert

sind. Solche wichtigen Gründe sind insbesondere:

a)

Krankheit,

b)

familiäre Aufgaben, wie Betreuung eines Kindes, Pflege von Angehörigen,

c)

Abwesenheiten bedingt durch Ausbildung, Studium, Beruf, Urlaub,

d)

ein sonstiger wichtiger Grund.

(4) Die Teilnahme an einer Sitzung durch Zuschaltung mittels Videokonferenztechnik ist dem Vorsitzenden spätestens bis zum dritten Werktag vor der Sitzung oder unverzüglich nach Entstehen des Grundes für die Verhinderung einer Teilnahme in Präsenz unter Angabe des Grundes anzuzeigen. Für die Prüfung der Einhaltung der Frist und das Vorliegen eines hinreichenden Grundes ist der Vorsitzende zuständig. Soweit die Zahl der Mitglieder, die mittels Videokonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen wollen, mehr als 6 Mitglieder übersteigt, entscheidet das Los, das der Vorsitzende zieht, welche Mitglieder zugeschaltet werden. Die betroffenen Mitglieder werden über das Ergebnis des Losentscheids unverzüglich informiert.

(5) Sind auf der Tagesordnung der Sitzung geheime Wahlen gemäß § 56 Abs. 3 KVG LSA vorgesehen, so ist eine Teilnahme durch Zuschaltung mittels Videokonferenztechnik unzulässig.

§ 9

Geschäftsordnung

Das Verfahren im Stadtrat und in den Ausschüssen wird durch eine vom Stadtrat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.

§ 10

Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister erledigt die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben und die vom Stadtrat durch Beschluss übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA gehören die regelmäßig wieder- kehrenden Geschäfte, die nach feststehenden Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von 50.000,- EUR nicht übersteigen.

(2) Darüber hinaus werden ihm folgende Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen:

1.

die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises gemäß § 68 i. V. m. § 73 VwGO, sofern der Streitwert von 2.500,- EUR im Einzelfall nicht überschritten wird; das gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten mit den Aufsichtsbehörden,

2.

die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 10.000,- EUR nicht übersteigt,

3.

Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Ziff. 7 und 10 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 5.000,- EUR nicht übersteigt,

4.

Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Ziff. 13 KVG LSA, es sei denn, es handelt sich um Rechtsgeschäfte aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung, deren Vermögenswert 2.500,- EUR nicht übersteigt,

5.

Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Ziff. 16 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 2.500,- EUR nicht übersteigt,

6.

die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 2.500,- EUR nicht übersteigt,

7.

die Zustimmung zur Niederschlagung von Forderungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 2.500,- EUR nicht übersteigt,

8.

die Zustimmung zu Stundungen von Forderungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 2.500,- EUR nicht übersteigt,

9.

die Zustimmung zu dem Erlass von Forderungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 2.500,- EUR nicht übersteigt,

10.

die Erteilung der Zustimmung zur Aussetzung der Vollziehung von Forderungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 1.000,- EUR nicht übersteigt,

11.

die Vergabe von Bauleistungen, soweit die Gesamtauftragssumme den Betrag von 350.000,- EUR nicht übersteigt, sowie die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, soweit die Auftragssumme im Einzelfall den Betrag von 50.000,- EUR nicht übersteigt und sie nicht im Zusammenhang mit einer Bauleistung stehen, oder es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 handelt,

12.

die Erteilung der Genehmigung für die Verwendung des Stadtwappens durch Dritte.

(3) Dem Bürgermeister wird die Einstellung und Entlassung der Arbeitnehmer in den Entgeltgruppen E 1 bis E 6 TVöD entsprechend des Stellenplanes als Bestandteil des Haushaltsplanes und der Haushaltssatzung übertragen. Weiterhin entscheidet der Bürgermeister über die Einstellung und Entlassung der Arbeitnehmer im Sozial- und Erziehungsdienst in den Entgeltgruppen S 2 bis S 8a TVöD SuE entsprechend des Stellenplanes als Bestandteil des Haushaltsplanes und der Haushaltssatzung.

(4) Der Bürgermeister kann weitere Bedienstete der Verwaltung zur Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates heranziehen.

§ 11

Gleichstellungsbeauftragte

(1) Zur Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bestellt der Stadtrat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister eine in der Verwaltung hauptberuflich Tätige und betraut sie mit der Gleichstellungsarbeit. Von ihren sonstigen Arbeitsaufgaben ist die Gleichstellungsbeauftragte entsprechend zu entlasten.

(2) Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten ist widerruflich. Über die Abberufung entscheidet der Stadtrat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. Einer Abberufung bedarf es nicht bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. An den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse kann sie teilnehmen, soweit ihr Aufgabengebiet betroffen ist. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar dem Bürgermeister unterstellt.

(4) Sofern erforderlich, werden im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften nähere Regelungen zu den Aufgaben und Kompetenzen der Gleichstellungsbeauftragten in einer besonderen Dienstanweisung des Bürgermeisters im Einvernehmen mit dem Stadtrat festgelegt.

III. Abschnitt

Unterrichtung und Beteiligung der Einwohner

§ 12

Einwohnerversammlung

(1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde können die Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen unterrichtet werden. Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist gemäß § 21 Abs. 4 bekanntzumachen und soll 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden.

(2) Die Einwohnerversammlungen können auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden.

(3) Der Bürgermeister unterrichtet den Stadtrat in seiner nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse.

§ 13

Bürgerbefragung

Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt ausschließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt Mansfeld. Sie kann nur auf Grundlage eines Stadtratsbeschlusses durchgeführt werden, in dem die mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortende Frage formuliert ist und insbesondere festgelegt wird, ob die ob die Befragung elektronisch über das Internet oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis bekanntzugeben ist. In dem Beschluss sind auch die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen.

IV. Abschnitt

Ehrenbürger

§ 14

Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenbezeichnung der Stadt Mansfeld bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates.

V. Abschnitt

Ortschaftsverfassung

§ 15

Ortschaftsverfassung, Ortschaftsrat und Ortsvorsteher

(1) In der Stadt Mansfeld ist die Ortschaftsverfassung für die Ortsteile Abberode, Annarode, Biesenrode, Braunschwende, Friesdorf, Gorenzen, Großörner, Hermerode, Mansfeld- Lutherstadt, Möllendorf, Molmerswende, Piskaborn, Ritzgerode, Siebigerode und Vatterode nach den §§ 81 ff. KVG LSA eingeführt worden. Die Ortschaften bestehen in den Grenzen der ehemals selbständigen politischen Gemeinden.

(2) In den Ortschaften Abberode, Annarode, Biesenrode, Braunschwende, Friesdorf, Gorenzen, Großörner, Hermerode, Mansfeld, Molmerswende, Piskaborn, Ritzgerode, Siebigerode und

Vatterode wird ein Ortschaftsrat gewählt. Abweichend von Satz 1 wird in der Ortschaft Möllendorf ein Ortsvorsteher gewählt.

(3) Die Anzahl der Mitglieder in den Ortschaftsräten wird wie folgt festgelegt:

Ortschaft Abberode

5

Ortschaft Annarode

5

Ortschaft Biesenrode

5

Ortschaft Braunschwende

5

Ortschaft Friesdorf

5

Ortschaft Gorenzen

5

Ortschaft Großörner

7

Ortschaft Hermerode

5

Ortschaft Mansfeld

9

Ortschaft Molmerswende

5

Ortschaft Piskaborn

5

Ortschaft Ritzgerode

4

Ortschaft Siebigerode

5

Ortschaft Vatterode

5.

(4) Für Angelegenheiten des Verfahrens der Ortschaftsräte und des Ortsvorstehers, die nicht durch Gesetz, besondere Rechtsvorschriften oder in einer besonderen Geschäftsordnung geregelt sind, gelten im Übrigen die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrates gemäß § 8 dieser Hauptsatzung entsprechend.

§ 16

Anhörung und Aufgaben der Ortschaftsräte

(1) Die Anhörung der Ortschaftsräte gemäß § 84 Abs. 2 KVG LSA findet nach folgendem Verfahren statt:

1.

Die Anhörung wird durch den Bürgermeister eingeleitet, der dem Ortsbürgermeister die zur Entscheidung anstehenden Angelegenheiten darstellt und begründet.

2.

Der Ortsbürgermeister informiert den Ortschaftsrat in einer Sitzung, die spätestens einen Monat nach Einleitung des Anhörungsverfahrens stattfindet und bittet um Meinungsbildung.

In Angelegenheiten, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden, kann der Bürgermeister die Frist nach Satz 1 angemessen verkürzen.

3.

Das Ergebnis der Beratungen des Ortschaftsrates übermittelt der Ortsbürgermeister unverzüglich, spätestens am zweiten Werktag nach der Sitzung, an den Bürgermeister, der, sofern er nicht selbst zuständig ist, dem Stadtrat oder dem beschließenden Ausschuss vor der Entscheidung über das Ergebnis der Anhörung berichtet.

(2) Dem Ortschaftsrat werden gemäß § 84 Abs. 3 KVG LSA folgende Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen, soweit im Haushaltsplan entsprechende Mittel veranschlagt werden:

1.

die Benutzung von öffentlichen Einrichtungen, wenn mindestens 95% der Nutzer in der Ortschaft wohnen,

2.

die Pflege des Ortsbildes sowie die Teilnahme an Dorfverschönerungswettbewerben,

3.

die Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des örtlichen Brauchtums und der kulturellen Tradition sowie die Entwicklung des kulturellen Lebens in der Ortschaft,

4.

Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft,

5.

Verträge über die Nutzung von Grundstücken und beweglichem Vermögen in der Ortschaft, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, deren Vermögenswert jährlich 1.000,- EUR nicht übersteigt und es sich nicht um öffentliche Einrichtungen handelt,

6.

die Veräußerung von beweglichem Vermögen, deren Vermögenswert 1.000,- EUR nicht übersteigt,

7.

Pflege vorhandener Partnerschaften.

Die Haushaltsmittel zur Erfüllung der dem Ortschaftsrat obliegenden Aufgaben können diesem als Budget zugewiesen werden.

(3) Zudem wird dem Ortschaftsrat die Ausgestaltung und Unterhaltung von öffentlichen Einrichtungen einschließlich Gemeindestraßen, die Festlegung der Reihenfolge zum Um- und Ausbau sowie Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, soweit deren Bedeutung nicht über den Bereich der Ortschaft hinausgeht, einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen, zur Vorberatung übertragen.

(4) Der Stadtrat behält sich vor, Angelegenheiten von ortschaftsübergreifender Bedeutung in seinen Zuständigkeitsbereich zurückzuziehen.

§ 17

Anhörung des Ortsvorstehers

Die Anhörung des Ortsvorstehers gemäß § 86 Abs. 2 i. V. m. § 84 Abs. 2 KVG LSA findet nach folgendem Verfahren statt:

1.

Die Anhörung wird durch den Bürgermeister eingeleitet, der dem Ortsvorsteher die zur Entscheidung anstehenden Angelegenheiten mündlich oder schriftlich darstellt und begründet.

2.

Dem Ortsvorsteher wird zur Meinungsbildung eine Frist von 2 Wochen nach Einleitung des Anhörungsverfahrens gewährt. In Angelegenheiten, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden, kann der Bürgermeister die Frist nach Satz 1 angemessen verkürzen.

3.

Das Ergebnis übermittelt der Ortsvorsteher unverzüglich, spätestens am zweiten Werktag nach Ablauf der Frist von 2 Wochen, an den Bürgermeister, der, sofern er nicht selbst zuständig ist, dem Stadtrat oder dem beschließenden Ausschuss vor der Entscheidung über das Ergebnis der Anhörung berichtet.

§ 18

Ortsbürgermeister

(1) Der Ortsbürgermeister ist Vorsitzender des Ortschaftsrates und wird aus der Mitte des Ortschaftsrates gewählt.

(2) Der Ortschaftsrat wählt zudem aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Ortsbürgermeisters.

§ 19

Ortsvorsteher

(1) Der Ortsvorsteher vertritt die Interessen der Ortschaft und wirkt auf ihre gedeihliche Entwicklung innerhalb der Stadt hin.

(2) Der Stadtrat wählt für die Dauer der Amtszeit des Ortsvorstehers auf Vorschlag einzelner oder mehrerer seiner Mitglieder einen Stellvertreter aus dem Kreis der Bürger der Ortschaft, die nach den für die Wahl der Ortschaftsräte geltenden Vorschriften wählbar und hierzu bereit sind.

§ 20

Aufgaben des Ortsbürgermeisters und Ortsvorstehers

Der Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher erfüllen im Auftrag des Bürgermeisters folgende Aufgaben für die Ortschaft:

1.

Beratung des Bürgermeisters bzw. der Amtsleiter in Angelegenheiten die die Ortschaft betreffen,

2.

sonstige im Einzelfall vom Bürgermeister zu übertragende Aufgaben, die sich auf die Ortschaft beziehen und die zur Erledigung durch den Ortsbürgermeister und Ortsvorstehergeeignet sind,

3.

Mitwirkung bei Zählungen und Statistiken,

4.

Aussprache von Glückwünschen.

§ 21

Einwohnerfragestunden in den Ortschaften

Nach den Beschlüssen der Ortschaftsräte Abberode, Annarode, Biesenrode, Braunschwende, Friesdorf, Gorenzen, Großörner, Hermerode, Mansfeld, Molmerswende, Piskaborn, Ritzgerode, Siebigerode und Vatterode sind im Rahmen ihrer ordentlichen öffentlichen Sitzungen Fragestunden für Einwohner der Stadt, die in der jeweiligen Ortschaft wohnen, nach folgendem Verfahren durchzuführen:

1.

Der Ortsbürgermeister legt in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde und – in der Sitzung - den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner der ein, der in der Ortschaft wohnt, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein.

2.

Jeder Einwohner der Stadt, der in der Ortschaft wohnt, ist berechtigt, grundsätzlich 3 Fragen zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die Angelegenheiten der Ortschaft betreffen. Bestehen Zweifel, dass der Fragesteller Einwohner der Ortschaft ist, so hat sich dieser gegenüber einem Beauftragten der Stadt auszuweisen. Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Fragestellers erfolgt auf der Grundlage des Art. 6 Absatz 1 Buchst. c der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und nur zum Zwecke der schriftlichen Beantwortung der Anfrage, sofern diese nicht sofort und vollständig mündlich beantwortet werden kann. Nach Beantwortung werden die Daten gelöscht bzw. anonymisiert.

In die Niederschrift werden nur anonymisierte Daten übernommen.

3.

Angelegenheiten der Tagesordnung können Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein.

4.

Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Ortsbürgermeister, den Bürgermeister oder einen vom Bürgermeister beauftragten Vertreter. Anschließend ist allen Mitgliedern des Ortschaftsrates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Fragesteller eine schriftliche Antwort durch den Bürgermeister, die innerhalb von einem Monat zu erteilen ist.

VI. Abschnitt

Öffentliche Bekanntmachungen

§ 22

Öffentliche Bekanntmachung

(1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Internetadresse www.mansfeld.eu und der Angabe des Bereitstellungstages. Die Bekanntmachung ist mit ihrer Bereitstellung im Internet bewirkt.

(2) Auf Ersatzbekanntmachungen gemäß § 9 Abs. 3 KVG LSA wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung sowie der Öffnungszeiten des Rathauses, Lutherstraße 9, 06343 Mansfeld, im Internet unter unter der Internetadresse www.mansfeld.eu spätestens am Tag vor Beginn der Auslegung hingewiesen. Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Die Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, in dem der Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine öffentliche Auslegung nach einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt, die keine besonderen Bestimmungen enthält.

(3) Nach dem Baugesetzbuch erforderliche ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt der Stadt Mansfeld. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt, an dem das Amtsblatt den bekanntzumachenden Text enthält. Der Inhalt der Bekanntmachung wird zusätzlich unter der Internetadresse www.mansfeld.eu nach Absatz 1 Satz 1 und unter Angabe des Bereitstellungstages in das Internet eingestellt.

(4) Auf die bekanntgemachten Satzungen und Verordnungen wird unverzüglich im Bekanntmachungskasten des Rathauses, Lutherstraße 9, 06343 Mansfeld, nachrichtlich unter Angabe der Internetadresse nach Absatz 1 Satz 1, unter der die Satzung oder Verordnung bereitgestellt wurde, hingewiesen. Die Satzungen und Verordnungen können im Rathaus, Lutherstraße 9, 06343 Mansfeld, während der Öffnungszeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden.

(5) Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates, seiner Ausschüsse und der Ortschaftsräte sowie von Zeitpunkt und Abstimmungsgegenständen der Beschlussfassung im Wege eines schriftlichen oder elektronischen Verfahrens nach § 56a Abs. 3 KVG LSA erfolgt unter der Internetadresse nach Absatz 1 Satz 1. Die Bekanntmachung ist mit der Bereitstellung im Internet bewirkt. Auf die Sitzungsbekanntmachung im Internet wird nachrichtlich durch Aushang im Rathaus, Lutherstraße 9, 06343 Mansfeld, hingewiesen. Wird die Sitzung nach § 56a Abs. 2 KVG LSA als Videokonferenzsitzung oder nach § 56b KVG LSA als Hybridsitzung durchgeführt, so erfolgt in der Bekanntmachung ein Hinweis, in welcher Weise der öffentliche Teil der Videokonferenz- bzw. Hybridsitzung digital verfolgt werden kann.

(6) Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Internet unter Internetadresse nach Absatz 1 Satz 1 bekanntzumachen. An die Stelle dieser Bekanntmachung kann als vereinfachte Form auch der Aushang im Bekanntmachungskasten des Rathauses, Lutherstraße 9, 06343 Mansfeld, treten, wenn der Inhalt der Bekanntmachung eine Person oder einen eng begrenzten Personenkreis betrifft. Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages des Aushangs bewirkt. Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird.

VII. Abschnitt

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 23

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.

§ 24

Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung der Stadt Mansfeld tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Mansfeld vom 15.07.2019 i. d. F. der 2. Änderung außer Kraft.

Anlage zur Hauptsatzung der Stadt Mansfeld vom 03.07.2024

Dienstsiegelabdruck gem. § 2 Abs. 3