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Heimatspiegel Verbandsgemeinde Wethautal mit Sitz in der Stadt Osterfeld
Ausgabe 10/2024
AMTLICHER TEIL
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Wahlbekanntmachung der Verbandsgemeinde Wethautal

1.

Am 09. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament statt.

Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2.

Die Gemeinde Meineweh ist in folgende zwei Wahlbezirke eingeteilt. Die Wahlräume sind wie folgt eingerichtet:

Die Gemeinde Mertendorf ist in folgende zwei Wahlbezirke eingeteilt. Die Wahlräume sind wie folgt eingerichtet:

Die Gemeinde Molauer Land ist in folgenden Wahlbezirk eingeteilt. Der Wahlraum ist wie folgt eingerichtet:

Die Stadt Osterfeld ist in folgende zwei Wahlbezirke eingeteilt. Die Wahlräume sind wie folgt eingerichtet:

Die Gemeinde Schönburg ist in folgenden Wahlbezirk eingeteilt. Der Wahlraum ist wie folgt eingerichtet:

Die Stadt Stößen ist in folgenden Wahlbezirk eingeteilt. Der Wahlraum ist wie folgt eingerichtet:

Die Gemeinde Wethau ist in folgenden Wahlbezirk eingeteilt. Der Wahlraum ist wie folgt eingerichtet:

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 19. Mai 2024 zugestellt worden sind, ist der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Wahlvorstände für die Ermittlung des Briefwahlergebnisses für die Europawahl treten am 09. Juni 2024, 15:00 Uhr in der Kreisverwaltung Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg, zusammen.

Die Auszählung der Stimmen erfolgt ab 18:00 Uhr. Die jeweiligen Räumlichkeiten, in denen die Briefwahlvorstände tätig sind, werden am Dienstgebäude durch Aushang bekannt gegeben.

3.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf den rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

4.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises

oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Osterfeld, den 24.04.2024

gez. Kerstin Beckmann
Verbandsgemeindebürgermeisterin