Titel Logo
Heimatspiegel Verbandsgemeinde Wethautal mit Sitz in der Stadt Osterfeld
Ausgabe 16/2026
AMTLICHER TEIL
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Wahlbekanntmachung

Diese Wahlbekanntmachung ersetzt die Wahlbekanntmachung vom

30. Juli 2026 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 14/Jahr 2026)

Wahlbekanntmachung

für die Mitgliedsgemeinden:

Gemeinde Meineweh, Gemeinde Mertendorf, Gemeinde Molauer Land, Stadt Osterfeld, Gemeinde Schönburg, Stadt Stößen und Gemeinde Wethau

1.

Am Sonntag, den 06.09.2026 findet die

 

Wahl zum 9. Landtag von Sachsen-Anhalt

 

statt.

 

Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

2.

Die Gemeinde Meineweh ist in folgende zwei Wahlbezirke eingeteilt:

Nr. 

Wahlbezirk

Bezeichnung des Wahlbezirks

Wahlraum

013001

barrierefrei

Meineweh

(Meineweh, Priesen, Quesnitz, Thierbach)

Feuerwehr Meineweh

Am Speicher 1

06721 Meineweh

013002

barrierefrei

Oberkaka 

(Oberkaka, Unterkaka, Pretzsch, Schleinitz, Zellschen)

Dorfgemeinschaftshaus Oberkaka

Hauptstraße 4

OT Oberkaka

06721 Meineweh

Die Gemeinde Mertendorf ist in folgende zwei Wahlbezirke eingeteilt

Nr.

Wahlbezirk

Bezeichnung des Wahlbezirks

Wahlraum

335001

barrierefrei

Mertendorf

(Mertendorf, Punkewitz, Wetterscheidt)

Turnhalle

Straße der Jugend 3

06618 Mertendorf

335002

nicht

barrierefrei

Löbitz

(Cauerwitz, Droitzen, Görschen, Großgestewitz, Löbitz, Pauscha, Rathewitz, Scheiplitz, Seiselitz, Utenbach)

Kulturhaus

Hauptstraße 12

OT Löbitz

06618 Mertendorf

Die Gemeinde Molauer Land bildet folgenden Wahlbezirk:

Nr.

Wahlbezirk

Bezeichnung des

Wahlbezirks

Wahlraum

341001

barrierefrei

Molau(

Abtlöbnitz, Aue, Casekirchen, Crauschwitz, Kleingestewitz, Köckenitzsch, Leislau, Molau, Mollschütz, Seidewitz, Sieglitz)

Festscheune

Sieglitz 31

OT Sieglitz

06618 Molauer Land

Die Stadt Osterfeld ist in folgende zwei Wahlbezirke eingeteilt:

Nr.

Wahlbezirk

Bezeichnung des

Wahlbezirks

Wahlraum

375001

nicht

barrierefrei

Osterfeld

(Goldschau, Kaynsberg, Osterfeld)

Rathaussaal

Markt 24

06721 Osterfeld

375002

nicht

barrierefrei

Kleinhelmsdorf

(Haardorf, Kleinhelmsdorf,

Roda, Waldau,

Weickelsdorf)

ehemaliges Gemeindeamt

Ahornstraße 24

OT Kleinhelmsdorf

06721 Osterfeld

Die Gemeinde Schönburg bildet folgenden Wahlbezirk:

Nr.

Wahlbezirk

Bezeichnung des

Wahlbezirks

Wahlraum

445001

barrierefrei

Schönburg

(Kroppental, Possenhain,

Schönburg, Weichau)

Kulturstätte

Possenhain 68c

OT Possenhain

06618 Schönburg

Die Stadt Stößen bildet folgenden Wahlbezirk:

Nr.

Wahlbezirk

Bezeichnung des

Wahlbezirks

Wahlraum

470001

barrierefrei

Stößen

(Nöbeditz, Priestädt, Stößen)

Schützenhaus

Naumburger Str. 35

06667 Stößen

Die Gemeinde Wethau bildet folgenden Wahlbezirk:

Nr.

Wahlbezirk

Bezeichnung des

Wahlbezirks

Wahlraum

560001

barrierefrei

Wethau

(Gieckau, Pohlitz, Schmerdorf, Wethau)

Turnhalle

Hirtengraben 1

06618 Wethau

Briefwahlvorstände

Briefwahllokal I (für die Gemeinden

Meineweh/Osterfeld)

Verbandsgemeinde Wethautal, Corseburger Weg 11

06721 Osterfeld

Briefwahllokal II (für die Gemeinden

Mertendorf/Molauer Land)

Verbandsgemeinde Wethautal

Corseburger Weg 11

06721 Osterfeld

Briefwahllokal III (für die Gemeinden

Schönburg/Stößen/Wethau)

Verbandsgemeinde Wethautal

Corseburger Weg 11

06721 Osterfeld

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 26.07.2026 bis 16.08.2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände I, II und III treten zur Vorbereitung und Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr in den Räumen der Verbandsgemeinde Wethautal, Corseburger Weg 11, 06721 Osterfeld zusammen. Die jeweiligen Räumlichkeiten, in denen die Briefwahlvorstände tätig sind, werden am Dienstgebäude durch Aushang bekannt gegeben.

3.

Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

 

Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren Personalausweis, Reisepass oder ein sonstiges amtliches Lichtbilddokument bereitzuhalten.

 

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

 

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

 

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

 

Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern

 

a)

für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern vorhanden auch ihrer satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen; bei Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten, die Bezeichnung „Einzelbewerber“ und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung und

 

b)

für die Wahl nach Landesvorschlägen in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern vorhanden auch ihre satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen und jeweils die Namen der ersten drei Bewerber der zugelassenen Landeswahlvorschläge und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

4.

Der Wähler gibt

 

a)

seine Erststimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

 

b)

seine Zweitstimme in der Weise,

 

 

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Landeswahlvorschlag sie gelten soll.

 

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

 

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

5.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zum Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift und Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. (§ 30 Landeswahlgesetz Sachsen-Anhalt)

6.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

 

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

 

b)

durch Briefwahl

 

teilnehmen.

7.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

8.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).

9.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 4 Absatz 4 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).

 

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Osterfeld, 11.08.2026

gez. Kerstin Beckmann
Verbandsgemeindebürgermeisterin