Diese Wahlbekanntmachung ersetzt die Wahlbekanntmachung vom
30. Juli 2026 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 14/Jahr 2026)
für die Mitgliedsgemeinden:
Gemeinde Meineweh, Gemeinde Mertendorf, Gemeinde Molauer Land, Stadt Osterfeld, Gemeinde Schönburg, Stadt Stößen und Gemeinde Wethau
| 1. | Am Sonntag, den 06.09.2026 findet die |
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| Wahl zum 9. Landtag von Sachsen-Anhalt |
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| statt. |
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| Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr. |
| 2. | Die Gemeinde Meineweh ist in folgende zwei Wahlbezirke eingeteilt: |
| Nr. Wahlbezirk | Bezeichnung des Wahlbezirks | Wahlraum |
| 013001 barrierefrei | Meineweh (Meineweh, Priesen, Quesnitz, Thierbach) | Feuerwehr Meineweh Am Speicher 1 06721 Meineweh |
| 013002 barrierefrei | Oberkaka (Oberkaka, Unterkaka, Pretzsch, Schleinitz, Zellschen) | Dorfgemeinschaftshaus Oberkaka Hauptstraße 4 OT Oberkaka 06721 Meineweh |
Die Gemeinde Mertendorf ist in folgende zwei Wahlbezirke eingeteilt
| Nr. Wahlbezirk | Bezeichnung des Wahlbezirks | Wahlraum |
| 335001 barrierefrei | Mertendorf (Mertendorf, Punkewitz, Wetterscheidt) | Turnhalle Straße der Jugend 3 06618 Mertendorf |
| 335002 nicht barrierefrei | Löbitz (Cauerwitz, Droitzen, Görschen, Großgestewitz, Löbitz, Pauscha, Rathewitz, Scheiplitz, Seiselitz, Utenbach) | Kulturhaus Hauptstraße 12 OT Löbitz 06618 Mertendorf |
Die Gemeinde Molauer Land bildet folgenden Wahlbezirk:
| Nr. Wahlbezirk | Bezeichnung des Wahlbezirks | Wahlraum |
| 341001 barrierefrei | Molau( Abtlöbnitz, Aue, Casekirchen, Crauschwitz, Kleingestewitz, Köckenitzsch, Leislau, Molau, Mollschütz, Seidewitz, Sieglitz) | Festscheune Sieglitz 31 OT Sieglitz 06618 Molauer Land |
Die Stadt Osterfeld ist in folgende zwei Wahlbezirke eingeteilt:
| Nr. Wahlbezirk | Bezeichnung des Wahlbezirks | Wahlraum |
| 375001 nicht barrierefrei | Osterfeld (Goldschau, Kaynsberg, Osterfeld) | Rathaussaal Markt 24 06721 Osterfeld |
| 375002 nicht barrierefrei | Kleinhelmsdorf (Haardorf, Kleinhelmsdorf, Roda, Waldau, Weickelsdorf) | ehemaliges Gemeindeamt Ahornstraße 24 OT Kleinhelmsdorf 06721 Osterfeld |
Die Gemeinde Schönburg bildet folgenden Wahlbezirk:
| Nr. Wahlbezirk | Bezeichnung des Wahlbezirks | Wahlraum |
| 445001 barrierefrei | Schönburg (Kroppental, Possenhain, Schönburg, Weichau) | Kulturstätte Possenhain 68c OT Possenhain 06618 Schönburg |
Die Stadt Stößen bildet folgenden Wahlbezirk:
| Nr. Wahlbezirk | Bezeichnung des Wahlbezirks | Wahlraum |
| 470001 barrierefrei | Stößen (Nöbeditz, Priestädt, Stößen) | Schützenhaus Naumburger Str. 35 06667 Stößen |
Die Gemeinde Wethau bildet folgenden Wahlbezirk:
| Nr. Wahlbezirk | Bezeichnung des Wahlbezirks | Wahlraum |
| 560001 barrierefrei | Wethau (Gieckau, Pohlitz, Schmerdorf, Wethau) | Turnhalle Hirtengraben 1 06618 Wethau |
Briefwahlvorstände
| Briefwahllokal I (für die Gemeinden Meineweh/Osterfeld) | Verbandsgemeinde Wethautal, Corseburger Weg 11 06721 Osterfeld |
| Briefwahllokal II (für die Gemeinden Mertendorf/Molauer Land) | Verbandsgemeinde Wethautal Corseburger Weg 11 06721 Osterfeld |
| Briefwahllokal III (für die Gemeinden Schönburg/Stößen/Wethau) | Verbandsgemeinde Wethautal Corseburger Weg 11 06721 Osterfeld |
| In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 26.07.2026 bis 16.08.2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. | ||
| Die Briefwahlvorstände I, II und III treten zur Vorbereitung und Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr in den Räumen der Verbandsgemeinde Wethautal, Corseburger Weg 11, 06721 Osterfeld zusammen. Die jeweiligen Räumlichkeiten, in denen die Briefwahlvorstände tätig sind, werden am Dienstgebäude durch Aushang bekannt gegeben. | ||
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| 3. | Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. | |
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| Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren Personalausweis, Reisepass oder ein sonstiges amtliches Lichtbilddokument bereitzuhalten. | |
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| Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. | |
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| Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. | |
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| Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. | |
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| Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern | |
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| a) | für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern vorhanden auch ihrer satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen; bei Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten, die Bezeichnung „Einzelbewerber“ und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung und |
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| b) | für die Wahl nach Landesvorschlägen in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern vorhanden auch ihre satzungsgemäßen Kurzbezeichnungen und jeweils die Namen der ersten drei Bewerber der zugelassenen Landeswahlvorschläge und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. |
| 4. | Der Wähler gibt | |
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| a) | seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, |
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| b) | seine Zweitstimme in der Weise, |
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| dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Landeswahlvorschlag sie gelten soll. |
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| Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. | |
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| In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. | |
| 5. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zum Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift und Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. (§ 30 Landeswahlgesetz Sachsen-Anhalt) | |
| 6. | Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, | |
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| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder |
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| b) | durch Briefwahl |
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| teilnehmen. | |
| 7. | Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. | |
| 8. | Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt). | |
| 9. | Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 4 Absatz 4 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt). | |
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| Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches). | |
Osterfeld, 11.08.2026