Ein selbstbestimmtes Leben, ein Leben lang in der gewohnten Umgebung zu führen, kommt irgendwann an seine Grenzen. Gebrechen und Krankheiten machen Unterstützung und Hilfe erforderlich. Die eigene Tochter oder der Sohn sind beruflich eingespannt und können oft nur nach der Arbeit oder der eigenen Beschäftigung da sein. Dann heißt es nicht selten: „Vati / Mutti, du wärst in einem Pflegeheim besser aufgehoben und versorgt!“ Für die Betroffenen bricht damit oft eine Welt zusammen.
Muss es wirklich so weit kommen? Nein, sagt hier der Gesetzgeber. Die Pflege zu Hause hat Vorrang vor einer Versorgung in einer Pflegeeinrichtung. Was sollte man tun? Auch die Verbraucherzentrale gibt hierzu Hinweise. Im Internet findet man viele Hilfsangebote. Hier ein Beispiel: Es wird bei der Pflegeversicherung eine Feststellung der Pflegebedürftigkeit, die in einem Pflegegrad (PG) festgehalten wird, beantragt. Gleichzeitig wird gefragt, wer von Angehörigen, Freunden oder Bekannten die Pflege zu Hause übernehmen könnte. Für die Gebrechen und Krankheiten des Betroffenen wird nun beispielsweise der Pflegegrad 3 festgestellt. Auch eine gute Bekannte wurde gefunden und war bei der Begutachtung dabei. Sie ist bereit, zu unterstützen. Die Betroffenen, Vati oder Mutti, sind zufrieden und können zu Hause gepflegt werden.
In diesem Fall zahlt die Pflegekasse für die Pflege zu Hause einen monatlichen Betrag, dessen Höhe nachlesbar ist. Über die Verwendung kann selbst entschieden werden, zum Beispiel auch für die Entlohnung der Pflegeperson. Weitere Hilfeleistungen über die Pflegekasse sind möglich. Man muss diese nur mit der Pflegekasse absprechen.
Zur Pflegeperson: Sie hat sich in diesem Fall bei der Pflegekasse registrieren lassen. Damit ist sie beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. Auch für die pflegende Person, beispielsweise einen Angehörigen, sollte geprüft werden, inwieweit Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen werden können. Ist man für die Pflege als Angehöriger beispielsweise aus dem Beruf ausgestiegen, zahlt die Pflegeversicherung für die Dauer der Pflegetätigkeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Findet man im Anschluss nicht direkt wieder in den Beruf zurück, kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen. Und was bringt die Pflegetätigkeit für die Rente? Erfolgt die Pflege wie in unserem Beispiel ehrenamtlich und mindestens zehn Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche, besteht nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung Anspruch auf entsprechende Leistungen. Die Pflegezeit wird als Beitragszeit und sogenannte Wartezeit angerechnet. Näheres regelt die Deutsche Rentenversicherung. Genauere Auskünfte sollte man dort erfragen. Und noch ein Hinweis: Handelt es sich bei der Pflegeperson um ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, sollte geprüft werden, inwieweit § 35a EStG zur Anwendung kommen könnte. Hier wären unter Umständen Steuerermäßigungen möglich.
Wolfgang Börner/Sprecher des Beirats