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Heimatspiegel Verbandsgemeinde Wethautal mit Sitz in der Stadt Osterfeld
Ausgabe 25/2024
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Straßenreinigungssatzung Mertendorf


Gemeinde Mertendorf  —  05.12.2024

Der Bürgermeister

Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Mertendorf

Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner,

Sehr geehrte Straßenreinigungspflichtige,

der Gemeinderat der Gemeinde Mertendorf hat in einer seiner letzten Sitzungen diskutiert und beschlossen, Ideen, Vorschläge o. ä. zur Änderung und damit Verbesserung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Mertendorf zu sammeln.

Daher rufe ich Sie im Namen des Gemeinderates auf, bis zum 31.01.2025 Vorschläge zur Optimierung der Straßenreinigungssatzung an die Verbandsgemeindeverwaltung, Ordnungsamt, Corseburger Weg 11, 06721 Osterfeld oder per E-Mail ab ordnungsamt@vgem-wethautal.de zu übermitteln.

Ein Abdruck der aktuellen Straßenreinigungssatzung ist beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen

Hartmut Friedland
Bürgermeister der Gemeinde Mertendorf

Satzung über die Straßenreinigung

und den Winterdienst der Gemeinde Mertendorf

(Straßenreinigungssatzung)

Auf der Grundlage des § 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. S. 288) i.V. mit § 50 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06.07.1993 (GVBl. LSA S. 334), beide in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Mertendorf für das Gebiet der Gemeinde Mertendorf in seiner Sitzung am 08.09.2016 folgende Satzung beschlossen:

I.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Mertendorf mit den Ortssteilen:

Mertendorf

Cauerwitz

Droitzen

Görschen

Großgestewitz

Löbitz

Pauscha

Punkewitz

Rathewitz

Scheiplitz

Seiselitz

Utenbach

Wetterscheidt

(Straßenverzeichnis Siehe Anlage 1)

§ 2

Übertragung der Reinigungspflicht

Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 47 Abs. 1 bis 3 StrG LSA wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen.

§ 3

Gegenstand der Reinigungspflicht

1.

Zu reinigen sind innerhalb der geschlossenen Ortslage alle öffentlichen Straßen (§ 3 StrG LSA),

2.

Die Reinigungspflicht erstreckt sich für den nach § 2 Verpflichteten (Eigentümer/Besitzer) auf den zur Straße gehörenden Bestandteil Gehweg mit Borde.

Für die Gemeinde erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die folgenden zur Straße gehörenden Bestandteile:

a)

die Fahrbahnen einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren,

b)

die Parkplätze,

c)

die Straßenrinnen,

d)

Böschungen, Stützmauern,

e)

die Überwege,

f)

die Einlauföffnungen der Straßenkanäle.

3.

Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr ausdrücklich bestimmten und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der Straßen, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z.B. befestigte Gehwege, unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen) soweit räumlich von einer Fahrbahn getrennte selbständige Fußwege. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

§ 4

Verpflichtete

1.

Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die im § 2 bezeichneten Grundstücke sind die Eigentümer, Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff BGB, Wohnungsberechtigten nach § 1093 BGB.

2.

Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur erschließenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück und die dahinterliegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterliegergrundstücke sind jedoch nur solche Grundstücke, die nicht selbst an die öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen.

§ 5

Umfang der Reinigungspflicht

Die Reinigungspflicht umfasst:

a)

die allgemeine Straßenreinigung (§§ 6, 7 und 8)

b)

den Winterdienst (§§ 9 und 10).

II.

Allgemeine Straßenreinigung

§ 6

Umfang der allgemeinen Straßenreinigung

1.

Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere eine Gesundheitsgefährdung, infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Ausgebaut im Sinne dieser Satzung sind Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile), wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Teer oder einem in ihrer Wirkung ähnlichen Material) versehen sind.

2.

Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) oder Straßen mit wassergebundener Decke umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder ähnlichem.

3.

Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die Straße nicht beschädigen.

4.

Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn, noch Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen, offenen Abwässergräben, öffentlich unterhaltenen Anlagen (z.B. Gruben, Gewässer usw.) zugeführt werden.

§ 7

Reinigungsflächen

Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus in der Breite in der es zu einer oder mehreren Straßen und Wege hin liegt, bis zur Mitte der Straße bzw. des Weges. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßen- bzw. Wegemitte. Bei Plätzen ist, außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein 2m breiter Streifen vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahnmitte zu reinigen.

§ 8

Reinigungszeiten

1.

Soweit nicht besondere Umstände (plötzlich oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzung) ein sofortiges Reinigen notwendig machen, sind die Straßen durch die nach § 4 Verpflichteten grundsätzlich einmal wöchentlich vor Sonn- und Feiertagen unter Beachtung der Regelungen der Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Wethautal zu reinigen.

Fällt der Samstag auf einen gesetzlichen Feiertag, so ist die Straßenreinigung spätestens am letzten Werktag vor dem Feiertag durchzuführen.

2.

Darüber hinaus kann die Gemeinde bestimmen, dass in besonderen Fällen (Veranstaltungen, Volks- und Heimatfest, Umzüge und ähnliches) einzelne Straßen zusätzlich gereinigt werden müssen. Derartige Verpflichtungen sind öffentlich bekannt zu machen.

3.

Die Reinigungspflicht des Verursachers nach § 17 Abs. 1 des StrG LSA bleibt unberührt.

III.

Winterdienst

§ 9

Schneeräumung

1.

Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 315 STVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet. Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 3 Abs.3 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist.

Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der vorstehend festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt, und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.

2.

Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

3.

Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer erforderlichen Breite von mindestens 1m zu räumen.

4.

Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - zu lösen und abzulagern.

5.

Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr und vor allem auch die Räumfahrzeuge möglichst wenig beeinträchtigt werden.

6.

Die Abflussrinnen und Straßeneinläufe müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden.

7.

Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit

a) Wochentags

von 7.00 bis 20.00 Uhr und

b) Sonn- und Feiertags

von 9:00 bis 20:00 Uhr.

Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen.

§ 10

Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

1.

Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege, die Zugänge zu Überwegen, die Überwege zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen findet § 9 Abs. 1 Satz 2 Anwendung. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung des § 9 Abs. 1 Sätze 3 ff. Anwendung.

2.

Bei Eisglätte sind Bürgersteige grundsätzlich in voller Breite und Tiefe, Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von 1,5 m abzustumpfen. Noch nicht vollständig ausgebaute/fertig gestellte Gehwege müssen in einer Mindesttiefe von 1,5 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.

3.

Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 9 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden.

4.

Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden.

5.

Auftauendes Eis auf den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des § 9 Abs. 5 zu beseitigen.

6.

Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisglätte dürfen nur solche Hilfemittel verwendet werden, die Straßen nicht beschädigen. Abs. 4 gilt entsprechend.

7.

§ 9 Abs. 7 gilt entsprechend.

IV.

Schlussvorschriften

§ 11

Ausnahmen

Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straße können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des Wohles der Allgemeinheit die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

1.

Ordnungswidrig handelt gem. § 8 Abs. 6 KVG LSA, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen den §§ 6 und 7 der Reinigungspflicht der Straßen nicht oder nicht vollständig nachkommt,

2.

entgegen § 8 die Reinigungszeiten nicht beachtet,

3.

entgegen den §§ 9 und 10 der Beseitigung von Schnee, Schnee- und Eisglätte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt.

2.

Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Mertendorf, den 09.09.2016

gez. Armin Kunze
stellv. Bürgermeister
(Dienstsiegel)

Anlage 1 zu § 1: Straßenverzeichnis

der in die öffentliche Straßenreinigung einbezogenen Straßen in den Ortsteilen

Mertendorf

Am Bahnhof

Seiselitz

Seiselitzer Dorfstraße

Mertendorf

An den Zeilweiden

Utenbach

Utenbacher Dorfstraße

Mertendorf

Bahnhofstraße

Wetterscheidt

Bachstraße

Mertendorf

Burgsterl

Wetterscheidt

Mühlweg

Mertendorf

Dorfplatz

Wetterscheidt

Wettaburger Straße

Mertendorf

Ließnitz

Mertendorf

Mönchshof

Mertendorf

Naumburger Straße

Mertendorf

Schachtberg

Mertendorf

Schafgasse

Mertendorf

Straße der Jugend

Mertendorf

Straße des Friedens

Mertendorf

Ursula-Vehrigs-Platz

Cauerwitz

Am Cauerwitzer Bahnhof

Cauerwitz

Cauerwitzer Dorfstraße

Droitzen

Droitzen

Görschen

Am Anger

Görschen

Am Stößener Weg

Görschen

Gewerbegebiet Süd

Görschen

Görschen

Görschen

Südring

Großgestewitz

Dorfstraße

Löbitz

Am Hamsterteich

Löbitz

Am Schmiedestück

Löbitz

Froschweide

Löbitz

Große Gasse

Löbitz

Hauptstraße

Löbitz

Kirchweg

Löbitz

Weißer Berg

Löbitz

Zum Wiesengrund

Pauscha

Am Berge

Pauscha

Am Rittergut

Pauscha

Dorfring

Pauscha

Osterfelder Straße

Pauscha

Pauschaer Kirchweg

Pauscha

Schmidtsgrund

Pauscha

Tümplingsgrund

Punkewitz

Boblaser Weg

Punkewitz

Mühlgasse

Punkewitz

Punkewitzer Berg

Punkewitz

Weinbergsweg

Punkewitz

Wetterscheidter Straße

Rathewitz

Rathewitz

Scheiplitz

Scheiplitz