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Heimatspiegel Verbandsgemeinde Wethautal mit Sitz in der Stadt Osterfeld
Ausgabe 7/2024
AMTLICHER TEIL
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Wahlbekanntmachung

1.

Am Sonntag, den 07.04.2024, findet in der Gemeinde Meineweh die Bürgermeisterwahl statt. Die Wahl dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

Eine eventuelle Stichwahl für die Bürgermeisterwahl findet am 28.04.2024 in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt.

2.

Die Gemeinde Meineweh stellt einen Wahlbezirk dar.

Nr. Wahlbezirk

Bezeichnung des Wahlbezirks

Bezeichnung des Wahlraumes

013-1

barrierefrei

Meineweh

Sportlerheim

Meineweh

Meineweher Hauptstr. 10 B

06721 Meineweh

013-2

barrierefrei

Oberkaka

Dorfgemeinschaftshaus

Oberkaka

Hauptstraße 4

06721 Meineweh

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 17.03.2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.

3.

Der Bürgermeister wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl von den Wahlberechtigten in freier, allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbaren Wahl gewählt.

4.

Wählen kann nur, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

5.

Jeder Wähler hat für die Bürgermeisterwahl eine Stimme.

6.

Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten. Sie enthalten die zugelassenen Bewerbungen und jeweils ein Feld für jeden Bewerber zur Kennzeichnung.

7.

Jede wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise den Bewerber zweifelsfrei kennzeichnet, dem sie die Stimme geben will.

Jedoch nicht mehr als eine Stimme auf einem Stimmzettel, der Stimmzettel ist sonst ungültig!

8.

Ein Stimmzettel ist ungültig,

-

wenn er nicht amtlich hergestellt worden ist.

-

wenn er bei der Bürgermeisterwahl mehr als eine Kennzeichnung enthält,

-

wenn der Wille des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist,

-

wenn er einen Zusatz oder Vorbehalt enthält

-

wenn er keine Kennzeichnung enthält

9.

Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

10.

Wer keinen Wahlschein besitzt, kann seine Stimme nur in dem zuständigen Wahllokal abgeben.

11.

Wahlscheininhaber können an der Wahl im Wahlgebiet, für den der Wahlschein gilt, durch Briefwahl teilnehmen.

12.

Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:

a)

Die wählende Person muss sich von der Gemeinde die entsprechenden Briefwahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, Wahlumschlag, Wahlbriefumschlag und Merkblatt zur Briefwahl) beschaffen.

Ein entsprechender Wahlscheinantrag befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung.

b)

Die wählende Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihre/n Stimmzettel.

c)

Sie legt den/die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen orangenen Wahlumschlag und verschließt diesen.

d)

Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl.

e)

Sie legt den verschlossenen amtlichen orangenen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen blauen Wahlbriefumschlag.

f)

Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.

g)

Sie übersendet den Wahlbrief durch die Post an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Adresse so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis zum Ende der Wahlzeit eingeht.

Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleiterin abgegeben werden.

h)

Werden der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde persönlich abgeholt, kann die Briefwahl an Ort und Stelle ausgeübt werden

i)

wer durch Briefwahl wählen will, wegen eines körperlichen Gebrechens aber behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen oder des Lesens unkundig ist, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen; auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist.

13.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat zum Wahllokal Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Jede wahlberechtigte Person kann das Wahlrecht nur einmal ausüben.

14.

Während der Wahlzeit ist in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zum Gebäude, jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

15.

Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht.

16.

Hinweise zur eventuellen Stichwahl am 28.04.2024:

Es ergeht keine gesonderte Wahlbenachrichtigung. Zwecks Ausweisung zur Person sind zur Wahlhandlung geeignete Dokumente (Personalausweis oder Reisepass) mitzubringen. Personen, die erst zur Stichwahl ihre Wahlberechtigung erlangen, erhalten auf Antrag einen Wahlschein. Wahlscheine und Briefwahlunterlagen sind formlos, jedoch nicht fernmündlich, zu beantragen.

Kerstin Beckmann
Verbandsgemeindebürgermeisterin