Az.: 10132/106.11/102/4
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Q-Energie Leipzig-Jeesewitz GmbH beantragte mit Datum vom 22.12.2021 die Genehmigung gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792), zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage des Typs Enercon E-160 EP5 E3 mit 5,56 MW Nennleistung, 160 m Rotordurchmesser, 166,6 m Nabenhöhe und 246,6 m Gesamthöhe am Standort 04699 Jeesewitz, Gemarkung Jeesewitz, Flurstück 138, im Vorrang- und Eignungsgebiet „Jeesewitz/Ablaß - Gebiet 13“. Am 28.11.2022 beantragte die Q-Energie Leipzig-Jeesewitz GmbH einen Verfahrenswechsel in das Änderungsverfahren gemäß § 16b BImSchG, da der geplante Neubau der o.g. Windkraftanlage im Zusammenhang mit dem Rückbau einer vorhandenen Anlage des Typs Nordex N60 steht. Diese Bestandsanlage wird durch den Antragsteller selbst betrieben. Die Voraussetzungen für ein Repowering nach § 16b Abs. 2 Nr. 1 und 2 BImSchG liegen antragsgemäß vor.
Die Anlage wird in die Nummer 1.6.2 des Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799), eingestuft.
Das Vorhaben ist unter Berücksichtigung der Bestandsanlagen der Nummer 1.6.2 (A) gemäß Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), zugeordnet und unterliegt somit der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 9 Abs. 2 und 4 UVPG i. V. m. § 7 Abs. 1 UVPG.
Die Vorprüfung des Landratsamtes Landkreis Leipzig unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien ergab, dass keine erheblichen nachteiligen Umwelt-einwirkungen zu erwarten sind. Eine Umwelterträglichkeitsprüfung ist somit nicht erforderlich.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des UVPG als wesentlich angesehen:
Das Vorhaben befindet sich im Vorrang- und Eignungsgebiet zur Nutzung der Windenergie Nr. 13 – Jeesewitz/Ablaß des Regionalplanes Westsachsen. Die geplante Windkraftanlage soll im Austausch mit einer bestehenden Anlage errichtet werden (Repowering).
Durch die vorhandenen Windkraftanlagen im Windpark Jeesewitz/Ablaß liegt an den maßgeblichen Immissionsorten bereits eine Lärmvorbelastung vor. Entsprechend der Prognose ist davon auszugehen, dass durch die zu erwartenden Lärmimmissionen bei Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages die bestehende Immissionssituation an allen Immissionsorten unverändert bleibt. Durch den Einsatz einer automatischen Schattenabschaltung ist sicher-gestellt, dass erheblich nachteilige Umweltauswirkungen durch Schattenwurf nicht zu erwarten sind.
Der Standort befindet sich nicht in einem Wasserschutzgebiet. Oberflächengewässer werden durch die Errichtung und den Betrieb ebenfalls nicht beeinflusst.
Im Bereich des Vorhabens und seinem Umfeld liegen keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vor, die eine besondere ökologische Empfindlichkeit begründen würden. Das Ausmaß der möglichen Auswirkungen wird zusätzlich durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (insbesondere Standortwahl) minimiert. Zur Abwendung möglicher artenschutzrechtlicher Tatbestände des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1362), sind Regulierungen der Bau- und Betriebszeiten am WKA - Standort vorgesehen. Kumulative Auswirkungen auf die Avifauna sowie Fledermausarten (z.B. Kollisionen) im Gebiet können durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen (Abschaltzeiten und Gondel-monitoring für Fledermäuse) maßgeblich reduziert werden.
Zusammenfassend kann eingeschätzt werden, dass das geplante Vorhaben nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 UVPG verbunden ist.
Diese Entscheidung muss gemäß § 5 Absatz 2 UVPG öffentlich bekannt gegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes Landkreis Leipzig nicht selbständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, im Landratsamt des Landkreises Leipzig, Umweltamt, Sachgebiet Immissionsschutz, Karl-Marx-Straße 22, 04668 Grimma, zugänglich.
Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite des Landratsamtes Landkreis Leipzig unter http://www.landkreisleipzig.de/Bekanntmachungen.html unter Umweltamt und auf dem zentralen UVP-Portal der Länder (www.uvp-verbund.de) einsehbar.
Grimma, den 28.12.2022